22-1058

Radverkehr im Mischverkehr auf Straßen mit hoher Kfz-Dichte Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.01.2025 (Drs. 22-0894)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 20.02.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.8

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

Die zuständige Fachbehörde wird um Stellungnahme zu der im Anhang befindlichen Eingabe

gebeten.

Stellungnahme der Zentralen Straßenverkehrsbehörde, Verkehrsdirektion (VD) 52:

1. Erörterungsgegenstand

In der Eingabe an die Bezirksversammlung Wandsbek unter Drs. 22/0509 wird unter Hinweisauf die FGSV-Regelwerke hinterfragt, warum entgegen der Empfehlungen für den Radverkehr(ERA 2010) für Straßen mit hohem Kfz-Verkehr im Belastungsbereich III der Mischverkehr alshrungsform für den Radverkehr empfohlen wird und warum entgegen den Empfehlungendes Leitfadens 5/2024 der Arbeitsgemeinschaft fußnger- und fahrradfreundlicher Städte,Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen (AGFS NRW) in diesen Fällen eine Sicherheitsbeurteilunglaut Richtlinie für das Sicherheitsaudit von Straßen (RSAS) nicht durchgeführtwird.

Die VD 52 nimmt hierzu nachfolgend Stellung.

2. Vorbemerkung

Die Planung und Herstellung des Verkehrsraumes obliegt dem zuständigen Straßenbaulastträger.r Hauptstraßen sowie signalisierte Knotenpunkte liegt die Zuständigkeit beim LandesbetriebStraßen, Brücken und Gewässer (LSBG), für sonstige Straßen und Bezirksstraßen

bei den Bezirken/ Fachamt Management des öffentlichen Raumes (MR).

Die Straßenverkehrsbehörden prüfen mit dem Ziel der Erteilung einer straßenverkehrsbehördlichenAnordnung die vom Straßenbaulastträger vorgelegten Planungen auf Verkehrssicherheit

und Rechtskonformität. Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung umfasst dabei lediglich

die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.

3. Stellungnahme

Der Straßenbaulastträger ist gehalten, im Sinne einer verkehrsgerechten und verkehrssicherenVerkehrsführung bei seinen Planungen die einschlägigen FGSV-Regelwerke zu beachten.

Die Planungen orientieren sich dabei an der erforderlichen, sicheren Abwicklung der anstehendenVerkehre unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Straßenraumes. Hierspielen aber auch politische Vorgaben eine nicht unwesentliche Rolle.

Rechtsgrundlage stellt dabei die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die dazu erlasseneAllgemeine Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) dar.

Bei Vorlage der Planungen zwecks Erlangung einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnunggemäß § 45 StVO sind die Maßnahmen durch den Straßenbaulastträger zu begründen. Nebender rechtlichen Prüfung nimmt die Straßenverkehrsbehörde als Teil der Polizei im Sinneder VwV-StVO zu § 45 zu Absatz 1 bis 1e I. auch Stellung zu Verkehrssicherheitsaspekten.

Bei der Umsetzung von Planungsmaßnahmen können Defizite in der Verkehrssicherheit auftreten,welche gegenüber anderen Belangen ggf. zurückgestellt werden. Diese Abwägung

obliegt wiederum dem Straßenbaulastträger.

Sofern die Planungen rechtskonform sind und unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelwerkenach Abwägung durch den Straßenbaulastträger auch als verkehrssicher bewertetwerden können, erfolgt eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung.

4. Schlussbemerkung

Die ERA 2010 ist keine Rechtsgrundlage, sondern beinhaltet Hinweise zur verkehrsgerechtenund verkehrssicheren Planung zur Führung des Radverkehrs. Sie ist immer im Kontext mitdem zur Verfügung stehenden Straßenraum und den formulierten Zielen des Straßenbaulastträgerszu betrachten.

Der benannte Leitfaden 5/2024 der AGFS NRW hat keine Bindungswirkung in Bezug aufStraßenplanungen in der Freien und Hansestadt Hamburg.

Die RSAS stellen für die Straßenverkehrsbehörden keine Grundlage ihrer Prüfung dar. Siedienen dem Straßenbaulastträger, im Rahmen der Qualitätssicherung anlassbezogen erforderlicheMaßnahmen zur Vermeidung von Unfällen bzw. zur Minderung von Unfallfolgen einleitenzu können.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
20.02.2025
Ö 14.8
Lokalisation Beta
Hamburg

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