20-1996.1

Radfahrweg in den Straßen Anderheitsallee und Fritz-Reuter-Straße II

Antwort zu Anfragen

Sachverhalt

Mit der Drucksache 20-1814.1 teilt das Bezirksamt Wandsbek mit, dass für die Straßen Anderheitsallee und Fritz-Reuter Straße keine Radwegebenutzungspflicht gilt, da die Straßen sich in einer Tempo 30-Zone befinden.

 

Daher fragen wir die Verwaltung:

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (Frage 1), die Behörde für Inneres und Sport (Frage 2) und die Behörde für Umwelt und Energie (Frage 3) antworten wie folgt:

 

1.)               Aufgrund der Tatsache, dass die Fahrbahnen auch als Parkplätze dienen und die Straßen begrenzt sind, ist ein verkehrssicheres Radfahren nicht möglich. Wurden in den o.g. Straßen in den letzten 7 Jahren Verkehrszählungen durchgeführt, wenn ja, mit welchen Ergebnissen? Wenn diese dem Bezirksamt nicht vorliegen, sind diese bei der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation zu erfragen.

 

Siehe Drucksache 20-1814.

 

 

2.)               Wurde die Tempo 30-Zone in den o.g. Straßen aufgrund des in § 45 (1c) genannten Tatbestandes „Wohngebiet“ eingerichtet?

  1. Wenn nein, ist der entsprechende Tatbestand zu benennen.
  2. Wenn ja, handelt es sich bei den o.g. Straßen um ein reines und allgemeines Wohngebiet? Wenn nein, um was für ein Wohngebiet handelt es sich?

 

In Hamburg wurde im Jahre 1983 ein Konzept zur Verlangsamung des Verkehrs in Wohngebieten entwickelt. Das Konzept sah die Einrichtung von Tempo 30-Zonen abseits eines vorab festgelegten Straßennetzes von übergeordneter Bedeutung (Vorbehaltsnetz) vor. Mit der Umsetzung dieses Konzeptes wurde noch vor der bundesweiten zum 01.03.1985 erlassenen „Verordnung über versuchsweise Einführung einer Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkung (Zonengeschwindigkeits-Verordnung)“ begonnen.

Die Auswahl geeigneter Gebiete nach dem „Hamburger Konzept“ oblag den kommunalen Gremien der Bezirke und Ortsämter in Zusammenarbeit mit den örtlichen Straßenverkehrsbehörden. 1984 wurde das Konzept durch entsprechende kommunalpolitische Beschlüsse in allen Bezirken umgesetzt.

Die Anordnung und Art der Beschilderung erfolgte gemäß der Anordnung der örtlichen Straßenverkehrsbehörden nach § 45 (1c) der StVO.

Bei den Gebieten der Straßen Anderheitsallee und Fritz-Reuter-Straße handelt es sich gemäß dem FHH-Atlas um reine Wohngebiete.

 

 

3.)               Wurden für die o.g. Straßen bereits die Immissionsgrenzwerte in dB(A) für Lärmvorsorge gemessen? Wenn ja, sind die Werte aufzuführen.

 

Nein.

 

Anhänge

keine Anlage/n