Prüfung Allensteiner Straße und Tilsiter Straße Beschluss der Bezirksversammlung vom 11.05.2023 (Drs. 21-7023)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständige Fachbehörde wird um eine schriftliche Stellungnahme zur Eingabe Drs. 21-6790
gebeten und Prüfung der Einrichtung von Tempo 30 in beiden Straßen.
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt unter Beteiligung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 37 wie folgt Stellung:
Die Tilsiter Straße ist eine Bezirksstraße mit gesamtstädtischer Bedeutung. Diese ist im Abschnitt zwischen Lesserstraße und Stephanstraße durch reine Wohnbebauung geprägt und wird von der Bus-Linie 118 frequentiert. Sie ist in diesem Abschnitt eine Einbahnstraße und weist auf einer Gesamtlänge von ca. 350 m einen Fahrstreifen auf. Im Knotenbereich Stephanstraße wird dieser durch einen Linksabbiegestreifen ergänzt.
Der Radverkehr ist entgegen der Fahrtrichtung frei gegeben. Rad Fahrenden steht hierfür ein Radfahrstreifen zur Verfügung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.
Die Allensteiner Straße ist ebenfalls eine Bezirksstraße von gesamtstädtischer Bedeutung. Die Gesamtlänge beträgt ca. 330 m, überwiegend ist Wohnbebauung vorhanden. Die Allensteiner Straße verfügt über einen Fahrstreifen, welcher sich vor den Knotenpunkten auf zwei Fahrstreifen aufweitet. Sie ist eine Einbahnstraße und weist ebenso wie die Tilsiter Straße einen Radfahrstreifen in Gegenrichtung der Einbahnstraße auf. Die Buslinie 118 befährt die Allensteiner Straße. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.
Die Freigabe für den Radverkehr in Gegenrichtung in Einbahnstraßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist durch einen Radfahrstreifen in ausreichender Breite normenkonform, da es sich hierbei um einen Sonderweg für den Radverkehr handelt, welcher wie ein baulich angelegter Radweg rechtlich betrachtet, kein Bestandteil der Fahrbahn ist.
2. Bewertung
Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll nach der Verwaltungsvorschrift zu Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 45 Absatz 1 bis 1e XI. auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtstraßennetz (Zeichen 306) sicher zu stellen. Der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (wie Rettungswesen, Katastrophenschutz, Feuerwehr) sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig Rechnung zu tragen.
Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) entscheidet unter verkehrspolitisch konzeptionellen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung einer flächenhaften Verkehrsplanung über die Einrichtung von Tempo 30-Zonen in Hamburg nach Maßgabe bezirklicher Vorschläge. Die Umsetzung der positiv bewerteten Vorschläge gehört zu den regulären Aufgaben der Bezirksämter.
Im Positivfall würde eine Überplanung der betroffenen Örtlichkeiten erfolgen. Da in der Tilsiter Straße und in der Allensteiner Straße benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen vorhanden sind, müssten diese in diesem Zusammenhang entfernt und die Freigabe des Radverkehrs in Gegenrichtung auf der Fahrbahn geprüft werden.
Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 und die Anordnung des Verkehrszeichens (VZ) 206 (Stopp bzw. Halt. Vorfahrt gewähren) sind Beschränkungen des fließenden Verkehrs. Daher ist eine Gefahrenlage erforderlich, die das allgemeine Risiko im Straßenverkehr erheblich übersteigt.
Eine Verkehrsunfallauswertung der letzten drei Jahre (01.01.2020-31.12.2022) mittels Elektronischer Unfalltypen-Steckkarte (EUSka) ergab eine unauffällige Unfalllage.
Es sind auch sonst keine konkreten Gefahren erkennbar. Daher fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage, eine Tempo-30-Strecke und VZ 206 anordnen zu können.
Die Tilsiter Straße ist in der Vergangenheit überplant worden. Zuständig ist hier das Bezirksamt. Bei dieser Überplanung wurde auch die Einrichtung einer Fahrradstraße geprüft und aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
3. Fazit
Für die Prüfung und Einrichtung einer Tempo-30-Zone ist das Bezirksamt Wandsbek zuständig. Bei Einrichtung einer Tempo-30-Zone müssten die Radverkehrsanlagen in der Tilister Straße und in der Allensteiner Straße aufgrund der Bestimmungen der VwV-StVO rückgebaut werden.
Die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 und die Anordnung von VZ 206 ist aufgrund der fehlenden Erforderlichkeit rechtlich nicht zulässig.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.