Pflege der städtischen Grünflächen am Historischen Friedhof umgehend verbessern Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.01.2025 (Drs. 22-0718.1)
Letzte Beratung: 03.04.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.16
Folgender Beschluss wurde gefasst:
1. Die Bezirksversammlung Wandsbek fordert die zuständigen Stellen auf, die Grünpflege der zwei städtischen Grundstücke Wandsbeker Markt, neben Hausnummer 146 (Flurstück 4093) und Robert-Schuman-Brücke Ecke Wandsbeker Marktstraße (Flurstück 2506) kurzfristig vorzunehmen.
2. Mit dem angrenzenden Grundstückseigentümer Wandsbeker Marktstraße 142 möge über die Errichtung eines befestigten Müllplatzes gesprochen werden, damit die Müllentsorgung nicht zulasten der städtischen Grünflächen erfolgt.
3. Die Verwaltung möge eine rechtliche Auskunft per Mitteilung verfassen, ob und inwiefern Grundeigentümer ihre Müllcontainer aufgrund eines mangelnden befestigten Abstellplatzes auf dem eigenen Grundstück dauerhaft oder immer wieder auf öffentlichen Flächen platzieren dürfen.
4. Es möge im Regionalausschuss Kerngebiet Wandsbek berichtet werden.
Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:
Zu 1.:
Eine zusätzliche Grünpflege für die Flächen nahe des Matthias Claudius Denkmals an der Ecke Robert-Schuman-Brücke/ Wandsbeker Marktstraße und der rechtsseitigen Fläche am Zugang Wandsbeker Marktstraße wird kurzfristig beauftragt und im März werden die Pflegearbeiten durchgeführt.
Für die Fläche linksseitig des Zugangs von der Wandsbeker Marktstraße besteht derzeit eine Sondernutzung durch das angrenzende Neubauvorhaben als Baustelleneinrichtungsfläche. Nach Beendigung der Baumaßnahme hat der Bauträger die Fläche wieder ordnungsgemäß hergestellt an die Verwaltung zu übergeben.
Zu 2.:
Das Bezirksamt hat die Bauakte geprüft. Standplätze für Abfallbehälter waren in den Nachkriegsgenehmigungen nicht eingezeichnet und in der Genehmigung auch nicht gefordert worden. Das Bezirksamt hat ein Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände (HoZ) eingeleitet.
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft nimmt zur Ziffer 3 des o.g. Beschlusses wie folgt Stellung:
Sowohl die Hamburgische Bauordnung (HBauO) als auch das Hamburgische Wegegesetz (HWG) sehen vor, dass private Abfallbehälter auf privatem Grund unterzubringen sind bzw. der öffentliche Raum hiervon freizuhalten ist.
Nach § 43 HBauO besteht die Pflicht, ausreichend bemessene Standplätze für die Abfallentsorgung auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, herzustellen. Dies kann nach § 76 HBauO unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Bestandsbau durch das zuständige Bezirksamt angeordnet werden. Die Inanspruchnahme von öffentlichem Grund ist nur in begründeten Ausnahmefällen gem. § 23 Abs. 7 HWG aufgrund einer Einzelfallprüfung zulässig und muss ausdrücklich genehmigt werden, siehe auch Drs. 22/11828.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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