22-2292

Parkraum Rahlstedt Beschluss der Bezirksversammlung vom 18.09.2025 (Drs. 22-2155)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 13.11.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 16.1

Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

Die zuständige Fachbehörde wird gebeten, zeitnah eine Stellungnahme zur vorliegenden Eingabe (Drs.-Nr. 22-1990) abzugeben und dem Regionalausschuss Rahlstedt vorzulegen.

Das Polizeikommissariat 382, als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, nimmt zu der o.a. Beschlussempfehlung folgendermaßen Stellung:

Das Petitum mit der Bitte um Stellungnahme zum Parkraum in Rahlstedt fällt nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats 38. Weder die Schaffung von Anwohnerparkbereichen noch die Einzeichnung von Parkständen gehört zu den Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde.

Die Verantwortung für die Einrichtung von Anwohnerparkbereichen liegt beim Landesbetrieb Verkehr Hamburg (LBV), während die Einzeichnung und Markierung von Parkständen im öffentlichen Straßenraum Aufgabe der Straßenplanung des Bezirksamtes Wandsbek ist.

Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:

Die Zuständigkeit für die Planung und Abstimmung von Anwohnerparken liegt beim Landesbetrieb Verkehr Hamburg (LBV). Die Bezirksverwaltung kann, nachdem das Vorhaben des LBV rechtlich und verwaltungspolitisch abgestimmt ist, bei der baulichen Einrichtung/Umsetzung mitwirken bzw. diese in die Wege leiten.

Stellungnahme der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende:

Als Teil der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) ist der Landesbetrieb Verkehr (LBV) für die Planung, Einrichtung und Bewirtschaftung der Bewohnerparkzonen in Hamburg zuständig. Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung einer Bewohnerparkzone, die die Grundlage für die Umsetzung ist, erfolgt wiederum durch die Straßenverkehrsbehörde, die der Polizei zugeordnet ist.

Die Einführung einer Bewohnerparkzone ist an enge rechtliche Voraussetzungen geknüpft. Die Einführung einer Bewohnerparkzone kommt gemäß der bundesweit geltenden Rechtsgrundlage nur dort in Frage, wo ein Mangel an privaten Stellflächen besteht und die Bewohnenden damit durch einen erheblichen Parkdruck im öffentlichen Raum regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in zumutbarer Entfernung zu ihrer Wohnung zu parken. Bevor eine Bewohnerparkzone eingeführt werden kann, müssen die genannten Voraussetzungen zunächst durch systematische Untersuchungen der Parksituation in den betroffenen Bereichen nachgewiesen werden.

Das aktuelle Arbeitsprogramm des Senats zum Thema Parken sieht vor, das Bewohnerparken zu einem Quartiersparken weiterzuentwickeln. Hierzu werden derzeit seitens des LBV in Abstimmung mit der BVM entsprechende Konzepte entwickelt. Die Frage, wann und in welchen Stadtteilen mit einem erheblichen Parkdruck Bewohnerparken, bzw. dann Quartiersparken, eingerichtet wird und ob und wenn ja welche konzeptionellen Änderungen in den bestehenden Gebieten erfolgen, ist Gegenstand dieser laufenden Abstimmungen.

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
TOP
13.11.2025
Ö 16.1
Anhänge

keine Anlage/n

Lokalisation Beta
Rahlstedt

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