21-4059

Parkordnung Oktaviostraße (bez. Drs. 21-3329 und Drs. 21-3315.1) Beschluss der Bezirksversammlung vom 23.09.2021 (Drs. 21-3897)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 11.11.2021 Ausschuss für Mobilität und Wirtschaft Ö 5.1.2

Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die Verwaltung wird gebeten, zu prüfen, ob einerseits das Schild 315-50 in der Oktaviostraße,

beginnend ab Stoltenbrücke bis zur Ahornstraße, in versetzter Weise der Fahrtrichtung aufgestellt werden kann. Andererseits möge geprüft werden, ob eine entsprechende Markierung von Parkflächen an dieser Stelle möglich ist.

 

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt im Einvernehmen mit der

örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 37 wie folgt Stellung:

 

Vorbemerkung zu der eingegangenen E-Mail bei der Geschäftsstelle der Bezirksversammlung

Wandsbek:

 

Der Petent beschreibt, dass er seinen sechsjährigen Sohn mit dem Fahrrad fahrend von der Straße aus nicht mehr auf dem Fußweg sehen kann. Wenn die Fahrzeuge auf dem Gehweg/ Seitenstreifen parken, würde die Sichteinschränkung auf seinen Sohn bestehen bleiben. Da sich die Fahrzeuge weiterhin in der Sichtlinie befinden würden.

 

Der sechsjährige Sohn des Petenten darf mit seinem Fahrrad ordnungsgemäß auf dem Gehweg fahren. Der Petent darf zur Wahrung seiner Aufsichtspflicht ebenfalls mit seinem Fahrrad ordnungsgemäß auf dem Gehweg fahren, um seinen Sohn zu begleiten. Somit hätte der Petent auch eine bessere Einwirkungsmöglichkeit auf seinen Sohn.

 

Zu dem genannten Rangieren in der Oktaviostraße wird auf den § 1 der StVO („gegenseitige Rücksichtnahme“) hingewiesen, der in allen Straßen, insbesondere an Engstellen, für alle Verkehrsteilnehmer Anwendung findet.

 

Fazit:

Gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung kann das Gehwegparken nur dort angeordnet werden, wo die Bordsteine ausreichend abgeschrägt und niedrig sind. Eine Überprüfung der Oktaviostraße von der Stoltenstraße bis zur Ahornstraße durch die örtliche Straßenverkehrsbehörde des PK 37 ergab, dass insbesondere auf der südlichen Seite der Oktaviostraße die Höhe der Fahrbahnbegrenzung (Bordsteine) nahezu überall höher als 7 cm ist. Somit kann das versetzte, halbachsige Gehwegparken weder durch Verkehrszeichen noch durch Fahrbahnmarkierungen angeordnet werden. Für die entsprechende Herstellung der Bordsteinhöhen ist der Straßenbaulastträger zuständig.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

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