Parkflächenmarkierungen und -beschilderungen in Wohnstraßen Beschlussvorlage des Regionalausschusses Rahlstedt
Immer mehr Bürgerinnen und Bürger wünschen sich Parkflächenmarkierungen in Wohnstraße. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Parkflächen auf der Straße erkennbar abgegrenzt sind und es ist damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.
Die Parkflächenmarkierung (§ 41 III Nr. 7 StVO) verbietet jedoch nicht das Parken außerhalb der markierten Parkflächen, solange kein Zusatzschild zum Zeichen 314 "Nur innerhalb der markierten Parkstände" vorhanden ist. Beim Parken außerhalb der markierten Parkflächen ist jedoch sicherzustellen, dass eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer nicht vorliegt.
„Die Parkflächenmarkierung bezweckt - lediglich - die raumsparende Ausnutzung des vorhandenen Parkraums und den ungehinderten Zu- und Abgang zu den einzelnen Parkfeldern (OLG Stuttgart VRS 74, 222 f:, regelt demzufolge nur das "Wie", nicht aber das "Wo" des Parkens. Die Vorschrift beinhaltet eine Parkerlaubnis für die markierten Flächen, nicht hingegen ein Parkverbot für angrenzende Bereiche."
Weiterhin gibt es Parkplatzmarkierungen, die den einzelnen Stellplatz eines Kraftfahrzeuges kennzeichnen unter Berücksichtigung von Sonderstellplätzen für Rollstuhlfahrer, Krafträder und übergroße Fahrzeuge bzw. Fahrzeuge mit Hänger.
Eine weitere Möglichkeit ist die Anordnung einer Parkraumbewirtschaftungszone (Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO): Verkehrszeichen 314.1 bzw. 314.2) mit der Verpflichtung zur Nutzung von gekennzeichneten Parkflächen.
Die Anforderungen an die zu markierenden Parkflächen (u.a. Größe, Abstände), würde jedoch bedeuten, dass meistens eine größere Anzahl an Parkflächen wegfallen würden.
Bei der entsprechende Parkflächenmarkierungen und -beschilderungen im Weddinger Weg, geschah dies nach einer Grundinstandsetzung der Straße und im Rahmen eines städtebaulichen Gesamtkonzeptes.
Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:
keine Anlage/n