21-6691

Noldering - Verwahrlosung und Durchsetzung von Regeln Beschluss der Bezirksversammlung vom 15.12.2022 (Drs. 21-6291)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
04.05.2023
13.04.2023
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

  1. Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob im Noldering ein Depotcontainerstandort  für Glas und Papier sowie Elektrokleingeräte eingerichtet werden kann.
  2. Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob die Kinderspielflächen auf privatem Grund verkehrssicher sind und sollten sie es nicht sein, ein Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände einzuleiten.

 

 

Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) nimmt unter Beteiligung der Stadtreinigung Hamburg (SRH) zu Ziffer 1 wie folgt Stellung:

 

Im Noldering und der unmittelbaren Umgebung befinden sich bereits mehrere Depot-containerstandplätze. So stehen am Noldering 35 drei Depotcontainer für Altglas (jeweils ein Container für Braun-, Grün- und Weißglas) sowie ein Depotcontainer für Elektrokleingeräte zur Verfügung. Im Noldering/Ecke Schmachthäger Straße befinden sich zwei Depotcontainer für Altpapier. Darüber hinaus bieten die Standplätze an der Schmachthäger Straße/Ecke Meister-Francke-Straße und Meister-Francke-Straße 25 einen Elektrokleingeräte- sowie drei Altpapier-Depotcontainer bzw. zwei weitere Altpapier-Depotcontainer in unmittelbarer Entfernung zum Noldering. Damit ist der Bereich aus Sicht der BUKEA und der SRH ausreichend mit Entsorgungsangeboten für Glas, Papier und Elektrokleingeräte versorgt.

 

Das Bezirksamt nimmt ergänzend zu Ziffer 2 wie folgt Stellung:

 

Kinderspielflächen mit ihren Einrichtungen sind gemäß § 10 HBauO in gebrauchsfähigem und verkehrssicherem Zustand den Bewohner zur Verfügung zu stellen. Die Kinderspielflächen sind daher so zu pflegen, dass sie ständig gebrauchsfähig sind.

 

Die Kinderspielfläche zwischen den Häusern Noldering 14/14a und Noldering 16/16a wurde durch Ortsbesichtigung am 07.03.2023 durch das Bezirksamt überprüft.

 

Die vorgefundenen Spielgeräte weisen keine Mängel auf. Alle Spielgeräte sind verkehrssicher, so dass ein Einschreiten nach § 76 HBauO nicht angezeigt ist.

 

Darüber hinaus obliegt den Grundstückseigentümern die Wahrnehmung der aus dem Privatrecht zuwachsenden Verkehrssicherungspflicht.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n