Nachbesetzung des Jugendhilfeausschusses Wandsbek - Mitteilung zum Beschluss der Bezirksversammlung Wandsbek
Letzte Beratung: 09.11.2022 Jugendhilfeausschuss Ö 8.1
Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 21.09.22 unter TOP 18 die Drucksache: 21-5822 Nachbesetzung des Jugendhilfeausschusses Wandsbek - Mitteilung zum Beschluss der Bezirksversammlung Wandsbek behandelt.
Der Jugendhilfeausschuss hat Kenntnis genommen und der BV einstimmig die Einsetzung von Hans-Jürgen Schinowski als Stellvertretung von Hans Berling als Nachfolge von Hiwaron Binboga empfohlen.
Das Rechtsamt sollte die Vereinbarkeit von einer Mitarbeiterin im sozialpädagogischen Fachdienst des Fachamtes Eingliederungshilfe und der Übernahme als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss prüfen.
Das Rechtsamt hat im Ergebnis keine Bedenken zur Einsetzung.
Die Zusammensetzung des JHA richtet sich gem. § 16 Abs. 5 Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) vornehmlich nach dem HH-AG SGB VIII, dort § 3 Abs. 2 Nr. 8. Ergänzend sind die Bestimmung des Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) anzuwenden, insbesondere zur Rechtsstellung der Mitglieder, zur Befangenheit und zur Beanstandung, die sich für den JHA jeweils auf einzelne Situationen/Beratungsgegenstände beziehen, nicht aber auf die Ernennung an sich. Gemäß § 21 Abs. 3 S. 4 der Geschäftsordnung der BV Wandsbek sind zudem die weiteren Mitglieder des JHA nach § 3 Abs. 2 AG SGB VIII nicht stimmberechtigt, also lediglich beratende Mitglieder.
Die Regelung aus § 32 Abs. 1 Gesetz über die Wahl zur Bezirksversammlung, wonach die Wahrnehmung der Aufgaben von Beamtinnen und Beamten der FHH (gilt entsprechend für Angestellte), die in dem Bezirksamt der betreffenden Bezirksversammlung beschäftigt sind (Nr. 5), mit der Mitgliedschaft in der Bezirksversammlung unvereinbar ist, greift demnach nicht ein. Die Wahrnehmung einer beratenden (nicht stimmberechtigten) Mitgliedschaft in dem Jugendhilfeausschuss der BV ist davon nicht erfasst.
Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelungen begegnen der Ernennung hier keine Bedenken. Die spezielle Regel im SGB VIII und AG SGB VIII für die Benennung bestimmter Mitglieder im Jugendhilfeausschuss wurde geschaffen, weil es dabei um eine fachliche Beratung geht, die gerade aus der thematischen Nähe zwischen (hier) beruflicher Expertise und dem Ausschuss entsteht. Voraussetzung für die Wahl auf Vorschlag der im Bezirk wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und des Bezirksamtes ist deswegen ja auch, dass die genannten Mitglieder im Bezirk wohnen oder im Bezirk in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sein müssen.
Einen generellen Interessenskonflikt können wir hier nicht erkennen, im Einzelfall kann sich ein solcher je nach Beratungsgegenstand natürlich trotzdem mal ergeben. In dem Fall wären die Regeln der Geschäftsordnung und des BezVG zu beachten und im Ergebnis Transparenz über den Interessenkonflikt und Zurückhaltung bei der Beratung gefragt. Zudem müsste sich Frau Tasto-Brauckhoff darüber bewusst sein, dass sie nicht als Vertreterin des Bezirksamtes ernannt wird und dementsprechend nicht für das Bezirksamt spricht. Grund ihrer Ernennung ist ihre Erfahrung im Bereich der Jugendhilfe - dass sie aus der bezirklichen Jugendhilfe nicht der freien Jugendhilfe kommt, ist zwar gesetzgeberisch nicht unbedingt die Zielrichtung gewesen, aber aus rechtlicher Sicht nicht problematisch.
Daher wird Johanna Tasto-Brauckhoff, Mitarbeiterin im sozialpädagogischen Fachdienst des Fachamtes Eingliederungshilfe, erneut als beratendes Mitglied gemäß § 3 Abs. 2 Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (AG SGB VIII), Nr. 8: eine in der Jugendhilfe erfahrene Person, die die Erfahrungen und Interessen der ausländischen Kinder und Jugendlichen und ihrer Familien einbringt, vorgeschlagen.
Der Jugendhilfeausschuss wird um Kenntnisnahme und Empfehlung an die Bezirksversammlung gebeten.
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