21-6363

Mehr Sicherheit und Barrierefreiheit in der Straße Am Hegen für die Bewohnerinnen und Bewohner des Deichgrafenhauses Beschluss der Bezirksversammlung vom 17.11.2022 (Drs. 21-5884.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
22.02.2023
02.02.2023
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

1. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird gebeten, die angekündigte Zählung der Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Kfz in der Straße Am Hegen, in Höhe Deichgrafenhaus und Penny-Markt, zeitnah durchzuführen und auf der Grundlage der Ergebnisse zu prüfen, ob hier ein barrierefreier Fußgängerüberweg („Zebrastreifen“) eingerichtet werden kann.

2. Das Bezirksamt wird gebeten,

a) den Fußgängerüberweg, so er von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet wird, zeitnah zu realisieren bzw. alternativ

b) als Interimslösung den überbreiten Parkstand in der Reihe der Senkrecht-Parkstände gegenüber dem Deichgrafenhaus so umzugestalten, das ein mindestens 1,50 m breiter Durchgang zur gegenüberliegenden Gehwegüberfahrt zum Deichgrafenhaus geschaffen wird. Die Verwaltung wird gebeten, diesen Durchgang durch Begrenzungspfähle abzugrenzen und den Bodenbelag so zu kennzeichnen, dass dort nicht geparkt wird. Außerdem sind die Bordsteinabsenkungen auf beiden Straßenseiten in diesem Bereich an die Bedürfnisse von Personen in Rollstühlen und mit Rollatoren ggf. anzupassen.

c) im Rahmen der Erschließung des Neubauvorhabens Hegeneck (Bebauungsplan-Entwurf Rahlstedt 133) an geeigneter Stelle in Höhe des Deichgrafenhauses eine dauerhafte barrierefreie Sprunginsel über die Straße Am Hegen vorzusehen.

3. Das Bezirksamt wird darüber hinaus gebeten,

a) Astauswüchse an den Straßenbäumen in der Straße Am Hegen, zwischen Hauke-Haien-Weg/Schimmelreiterweg und Kielkoppelstraße, zeitnah zu entfernen,

b) um die dort stehenden Straßenlaternen das Geäst so weit zurückzuschneiden, dass die Beleuchtung von Straße und Nebenflächen wieder optimal erhöht wird,

c) im Bereich der Einmündung Hegeneck/Am Hegen und am Fußgängerweg über die Kielkoppelstraße

in Höhe Dankeskirche/Bushaltestelle Am Hegen die Bordsteinabsenkungen zu prüfen und barrierefrei neu auszurichten.

 

 

PK 382, als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, nimmt zu der o.a. Beschlussempfehlung wie folgt Stellung:

 

Die Einrichtung eines Fußgängerüberweges (FGÜ) ist gern. § 26 StVQ und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO bundeselnheitlich an bestimmte örtliche und verkehrliche Voraussetzungen gebunden. Demnach darf ein FGÜ nur angelegt werden

 

a)      innerhalb geschlossener Ortschaften mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h,

b)      an Stellen, wo nur ein Fahrstreifen je Fahrtrichtung überquert werden muss,

c)      nur dort, wo auf beiden Fahrbahnseiten ein Gehweg oder ein weiterführender Gehweg vorhanden ist.

 

Bei der Straße Am Hegen handelt es sich um eine Straße mit einer nicht durch Zeichen 340 getrennten Fahrbahn. Die Fahrtrichtung ist in beide Richtungen freigegeben. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. Ein Gehweg ist auf beiden Seiten vorhanden.

Ferner kommt die Anlage eines Fußgängerüberweges nur dort in Betracht, wo es die Verkehrsstärke erfordert und eine Bündelung des Fußgängerverkehrs gegeben ist. Zudem müssen entsprechende Querungszahlen von Fußgängern und die Zahlen der Kraftfahrzeuge, die die Fahrbahn nutzen, vorliegen. Ab einer Querung von 50 - 100 Fußgängern pro Stunde und einem gleichzeitigen Kraftfahrzeugverkehr von 200 - 300 Kraftfahrzeugen pro Stunde ist die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs grundsätzlich möglich.

Das PK 38 führte in der Zeit vom 28.11.2022 bis 02.12.2022 in der Straße Am Hegen Höhe Hausnummer 80, jeweils in den Morgen-, Mittag- und Nachmittagsstunden eine Verkehrszählung des Querungsverkehr der Fußgänger sowie der Fahrzeuge durch. Die besonderen Anforderungen an das Deichgrafenhaus wurden hierbei berücksichtigt.

Anlässlich dieser Verkehrszählung konnte ein Fahrzeugaufkommen zwischen 103 und 147 Kraftfahrzeugen pro Stunde festgestellt werden.

Andererseits überquerten in den genannten Zeiträumen zwischen 24 und 57 Fußgänger den überprüften Bereich. Die Querungszahl von 57 Fußgängern wurde lediglich an einem Tag festgestellt, daher handelt es sich nicht um eine, wie vom Gesetz gefordert, regelhafte Querungszahl von Fußgängern.

Die genannten Richtlinien fordern aktuell mindestens den Bedarf von 50 - 100 Querungen/Stunde bei einem Aufkommen von 200 - 300 KfZ/Stunde, um einen FGÜ einrichten zu können. Regelhaft empfohlen wird die Einrichtung eines FGÜ bei einer Größenordnung von mindestens 100 - 150 Querun­gen/Stunde und einem Aufkommen von 300 - 450 KfZ/Stunde.

Somit liegen die Voraussetzungen für die Einrichtung eines FGÜ nicht vor.

Im Übrigen ist ein Fußgängerüberweg nur eine Querungsmöglichkeit für Fußgänger, Radfahrer müssen absteigen und dürfen ihn nicht fahrenderweise überqueren.

Eine Auswertung der Unfallzahlen hat ergeben, dass es sich bei der genannten Örtlichkeit nicht um eine Unfallhäufungsstelle handelt. In den letzten drei Jahren (05.12.2019 - 05.12.2022) ereigneten sich in der Straße Am Hegen 80 keine Verkehrsunfälle.

Aus den vorgenannten Gründen kann das Polizeikommissariat 38 der Einrichtung eines Fußgängerüberweges in der Straße Am Hegen 80 nicht zustimmen.

Eine bauliche Möglichkeit wäre durch das Bezirksamt Wandsbek als Straßenbaulastträger zu prüfen.

Das PK 38 würde sich der Maßnahme nicht verschließen.

 

 

Das Bezirksamt ergänzt wie folgt:

 

2b) Nach Rücksprache mit dem zuständigen Polizeikommissariats wird der vorhandene Parkstand zurückgebaut und dort eine Querungsmöglichkeit geschaffen.

2c) Im Rahmen der Bauleitplanung wird dieses Thema vom Bezirksamt vertreten. Eine abschließende Aussage kann erst nach Fertigstellung der Planung erfolgen.

 

3a) Der Rückschnitt der Stockaustriebe an o.g. Straßen wurde beauftragt und wird bei entsprechenden guten Witterungsverhältnissen noch im Dezember 2022 erfolgen.

 

3b) Bei den Straßenleuchten konnte keine gravierende Beeinträchtigung durch die Straßenbäume festgestellt werden, daher besteht hier kein Handlungsbedarf. Eine leichte Beeinträchtigung durch das Astwerk ist zu tolerieren.

 

3c) wurde durch das Bezirksamt abgearbeitet.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n