Lehrschwimmhalle Farmsen Beschluss der Bezirksversammlung vom 10.07.2025 (Drs. 22-1875)
Letzte Beratung: 18.09.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.45
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Verwaltung wird gebeten, die Rechtsfragen bzw. die Voraussetzungen zum Thema Sicherheit und Inklusion zu klären und den Ausschuss für Haushalt, Sport und Kultur über den Abstimmungsprozess zu informieren.
Das Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:
Die ausführlichen Erörterungen im HSK am 01.07.2025 und der nachfolgende BV-Beschluss wurden zum Anlass genommen, um zu überprüfen, ob bei den Planungen der Lehrschwimmhalle hinsichtlich Sicherheit und Inklusion alle rechtlichen Vorgaben erfüllt wurden. Dies kann bestätigt werden, nachfolgend weiterführende Erläuterungen.
Sicherheit in Schwimmbädern
Die Sicherheit in Schwimmbädern wird in verschiedenen Normen und Richtlinien geregelt. Hierbei sind vor allem die DIN EN 15288, die DGUV Regel 107-001 sowie die Richtlinie DGfdB R 94.05 zu nennen. Vor allem sind die KOK-Richtlinien beim Bau und Betrieb eines Schwimmbades zu beachten.
[Anm.: DGdfB = Deutsche Gesellschaft für das Badewesen / KOK = Koordinierungskreis Bäder]
DIN EN 15288-1 und -2: Die Norm unterscheidet drei unterschiedlichen Schwimmbadtypen, das entstehende LSOB ist dem Typ 1 zuzuordnen. Die Normen enthalten sicherheitstechnische Anforderungen an die Planung und den Bau sowie den Betrieb dieser Schwimmbadtypen. Teil 1 der DIN enthält Hinweise zu den Risiken, die mit den Planungs- und Baumerkmalen verbunden sind. Die Anforderungen gelten für alle neuen Schwimmbäder. Teil 2 der DIN behandelt die Risiken für Personal und Nutzer, die mit dem Betrieb des Schwimmbades beschäftigt sind. Es werden zu treffenden Vorkehrungen genannt, um die Sicherheit in Schwimmbädern zu gewährleisten, außerdem Anforderungen an die Organisation, an den Betriebsablauf sowie Anweisungen an die Nutzer. DieNormen enthalten Anforderungen, Empfehlungen und Anmerkungen. Hierbei sind die Anforderungen verbindlich zu erfüllen, die Empfehlungen weisen auf optimale Verfahren hin und die Anmerkungen geben zusätzliche Informationen oder Erklärungen.
DGUV Regel 107-001: In dieser Richtlinie enthalten sind Hinweise und Empfehlungen für den Bau, die Ausstattung und den Betrieb von Bädern. Es sind detaillierte Informationen zu verschiedenen Aspekten des Badebetriebs enthalten. Unter anderem zu Bau und Ausstattung von Bädern. Darüber hinaus auch zum Betrieb von Bädern, zur Unterweisung der Beschäftigten.
DGfDB R 94.05: Diese Richtlinie der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen ist die wichtigste Richtlinie zur Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in Bädern. Die Anforderungen an die Betriebsaufsicht, die Beaufsichtigung des Badebetriebs und die Wasseraufsicht werden hier definiert.
KOK-Richtlinien für den Bäderbau: Der Koordinierungskreis Bäder setzt sich aus jeweils drei Experten aus den Bereichen Bäderbau, Bädertechnik und Bäderbetrieb der Verbände Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e.V. (DGfdB), Deutscher Schwimm-Verband e.V. (DSV) und Deutscher Olympischer Sportbund e.V. (DOSB) zusammen. Seit ca. 70 Jahren bilden die KOK-Richtlinien für den Bäderbau die Grundlage für eine sachgerechte und den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Bäderplanung. Hierbei geht es vor allem darum, funktionierende Bäder zu bauen, die den Bedürfnissen der Zielgruppen entsprechen. Es ist das Standardwerk für Planer, Ausführende und Badbetreiber. Die Richtlinien für den Bäderbau sind das Ergebnis langjähriger, kontinuierlicher Arbeit des KOK und werden seit jeher in der Bäderplanung und beim Bäderbau als allgemein anerkannte Regel der Technik verwendet.
Inklusion in Schwimmbädern
Das Lehrschwimmorientierte Becken am Hermelinweg wird so barrierearm wie möglich errichtet. Hierzu haben umfangreiche Abstimmungen mit dem „Kompetenzzentrum für ein barrierefreies Hamburg“ statt. Die Anforderungen der bereits bekannten Nutzergruppen können umfänglich erfüllt werden.
Es gibt grundsätzlich keine gesetzlichen Anforderungen an die inklusive Gestaltung von Schwimmbädern.
Folgenden Maßnahmen zur Barrierearmut wurden mit dem Kompetenzzentrum festgelegt:
- Taster an der Haupteingangstür samt Braille-Schrift und Piktogramm, sowie ein elektrischer Türöffner
- Aufmerksamkeitsfelder an allen Kreuzungs- und Richtungsänderungspunkten in der Größe 90x90 cm, Aufmerksamkeitsfelder vor Türen 60x90cm
- Hohe Kontraste wo notwendig und möglich
- Möglichst großes Aufmerksamkeitsfeld vor dem Becken
- Die Spiegel in der Ausgangsgarderobe sollen im Sitzen nutzbar sein, die Unterkante der Spiegel möglichst zwischen 1,0 m und 1,1 m liegen
- In den Behinderten-WC-Bereichen sollten keine klappbaren Spiegel eingebaut werden.
- Das Bad verfügt über ausreichend Abstellflächen für Rollstühle
- Die Verkehrsflächen werden so gestaltet, dass die Befahrbarkeit mit einem Rollstuhl oder Rollator möglich ist
- Die Schwimmhalle wird blickdicht gestaltet
- Das Bad verfügt über eine separate Behindertenumkleide samt Liege sowie über barrierefreie Sanitärräumlichkeiten
- Es wird ein Lifter angeschafft, der rollstuhlfahrenden Personen den Zugang in und aus dem Wasser ohne fremde Hilfe ermöglicht
- Alle relevanten Vorgaben der DIN 18040 werden berücksichtigt
Bestätigung des Projektsteuerers Bäderland Hamburg GmbH:
Das Lehrschwimmorientierte Becken am Hermelinweg entspricht den aktuellen Anforderungen an Technik, Sicherheit und Nachhaltigkeit. Alle notwendigen Vorkehrungen, insbesondere für die Sicherheit des Bades, wurden ausreichend in den Planungen berücksichtigt.
Die vom Bauherrn gestellten Anforderungen an Barrierefreiheit und inklusiver Nutzung des Bades wurden in Zusammenarbeit mit dem „Kompetenzzentrum für ein barrierefreies Hamburg“ berücksichtigt und umgesetzt.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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