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Kundenschutz während der Corona-Pandemie: Eindämmungsverordnung deutlicher formulieren Interfraktioneller Antrag der SPD-Fraktion und der Fraktion Die Grünen

Antrag

Letzte Beratung: 01.10.2020 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 8.3

Sachverhalt

Die Corona-Pandemie stellt viele Betriebe vor großen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Herausforderungen. Um die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger zu schützen, ist die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung einzuhalten.

 

Die Eindämmungsverordnung ermöglichte den Betrieben nach dem Lockdown im Frühjahr 2020 die Wiedereröffnung, jedoch ist aufgrund der Hygienemaßnahmen bei vielen Betrieben mit finanziellen Einbußen zu rechnen.

 

Leider zeigen die vergangenen Monate, dass sich nicht alle Betriebe an die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 halten. Beispielsweise wurden in einigen Lokalen die Abstandsregeln und maximale Personenanzahl nicht eingehalten, teilweise wurden die Kontaktdaten der Kunden unter datenschutzwidrigen Bedingungen aufgenommen.

 

Wenn sich einzelne Betriebe nicht an die Eindämmungsverordnung halten, kann dies auch zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Beispielsweise dürfen nach der Verordnung keine Trockenhaarschnitte bei Friseur- und Barbier-Dienstleistungen erfolgen, weil die Haare sich überall im Raum verteilen können. Wenn einzelne Friseure und Barbiere trotz dieser Auflagen Trockenhaarschnitte anbieten, riskieren sie nicht nur die Gesundheit ihrer Belegschaft und Kundschaft, sondern verzerren auch den Wettbewerb gegenüber anderen Friseuren und Barbieren.

 

Darüber hinaus besteht laut § 5 Absatz 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO in Verbindung mit den BGW-Vorgaben keinen Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes für die Kundschaft, die aus kosmetischen Gründen wie Make-Up oder Bart schneiden zum Friseur bzw. Barbier gehen. Wiederum führt die BGW-Vorgaben auch aus, dass beim Haare schneiden ein Mund-Nasenschutz für die Kundschaft und Belegschaft zu tragen ist. Aufgrund der Tatsache, dass die BGW-Vorgaben lediglich Regelungen für Beschäftigte vorsehen, resultiert daraus keine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes für die Kundschaft. Dies führt erneut zu Wettbewerbsverzerrungen, denn einige Friseure und Barbiere haben eine Maskenpflicht für Kundschaft und Belegschaft, andere wiederum nur für die Belegschaft.

 

Um die Gesundheit aller Bürgerinnen und Bürger weiterhin zu schützen, sollte nicht nur an die Lokalitäten und Dienstleistern appelliert werden, sondern die Eindämmungsverordnung deutlicher formuliert werden.

 

Die Bezirksversammlung möge beschließen:

 

Petitum/Beschluss

Die Verwaltung und die zuständigen Fachbehörden werden gebeten,

  1. Lokalitäten und Dienstleistern durch Pressearbeit an die Einhaltung der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu erinnern.
  2. Darüber hinaus wird gebeten, dass die Vorgaben zum Tragen des Mund-Nasenschutz bei Kundschaft und Belegschaft auf Basis der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO und der BGW-Vorgaben so veröffentlicht werden, dass es zu keinem Wettbewerbsnachteil der Lokalitäten kommt.
  3. die Eindämmungsverordnung in eventuell bereits vorhandenen Übersetzungen dem Bezirksamt zu übermitteln, um das Bezirksamt bei ihren Kontrollen zu unterstützen.

 

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