21-2382

Kritenbarg: Erhöhung der Verkehrssicherheit Beschluss der Bezirksversammlung vom 01.10.2020 (Drs. 21-2011.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 20.01.2021 Regionalausschuss Alstertal Ö 7.2

Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Das Bezirksamt / die zuständige Fachbehörde werden gebeten zu prüfen:

1)      Einrichtung einer Tempo-30-Zone im östlichen Teil des Kritenbargs

2)      Weitere geeignete Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit in Höhe der Einmündung des Karl-Lippert-Stieg für Fußgänger und Radfahrer

 

 

Stellungnahme der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende zum Beschluss:

 

Zu 1.:

Die BVM stimmt der Umsetzung einer Tempo-30-Zone im östlichen Teil der Straße Kritenbarg zu. Eine Beteiligung der Verkehrsunternehmen ist erfolgt. Die Umsetzung liegt sowohl in fachlicher als auch finanzieller Verantwortung beim Bezirksamt.

 

 

Die Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt mit dem Einvernehmen des örtlichen Polizeikommissariats 35 zu den in der Eingabe angeführten Fragestellungen der Bezirksversammlung Hamburg- Wandsbek als Zentrale Straßenverkehrsbehörde wie folgt Stellung:

 

1) Einrichtung einer Tempo-30-Zone im östlichen Teil des Kritenbarg

 

Für die strategische Planung von Tempo-30-Zonen ist die Behörde für Verkehr und Mobilitäts-wende (BVM) zuständig.

Das Polizeikommissariat 35 und die zentrale Straßenverkehrsbehörde sehen keine rechtlichen Bedenken und würden einer Einrichtung, unmittelbar hinter der Zufahrt zu dem Parkhaus in Höhe des Karl-Lippert-Stieg in Richtung Kritenbarg / Wendehammer, zustimmen.

 

2) Weitere geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit in Höhe der Ein-mündung des Karl-Lippert-Stieg für Fußgänger und Radfahrer

 

Die Fußgängerquerungsstelle kurz vor dem Ende der Sackgasse ist baulich leicht erhöht und in rotem Verbundpflaster hergestellt. Eine bauliche Änderung fällt in die Zuständigkeit des Baulast-trägers, des zuständigen Bezirksamts.

Beobachtungen haben ergeben, dass die Querungszahlen für die Einrichtung eines Fußgänger-überweges bei Fußgängern und Kraftfahrzeugen zu keiner Zeit auch nur annähernd erreicht werden.

Bei der Einrichtung einer Tempo-30-Zone sind Fußgängerüberwege gemäß Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwege entbehrlich.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

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