Kraftfahrzeug-Parkplatzsituation im Tannenhof verbessern Beschluss der Bezirksversammlung vom 13.04.2023 (Drs. 21-6706.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Verwaltung und die zuständige Fachbehörde werden gebeten, im Tannenhof wechselseitig ein einseitiges Parkverbot einzurichten und dabei zu prüfen, ob und wie dabei Schleppkurven von Grundstückseinfahrten zwingend berücksichtigt werden müssen.
Die Straßenverkehrsbehörde am Polizeikommissariat 35 (PK 35) nimmt zur o. g. Beschlussempfehlung wie folgt Stellung:
Bei dem von Anrainern benannten Teil des Tannenhofes (ab Huulkamp) handelt es sich um eine Sackgasse die als Tempo 30-Zone ausgebaut ist und fast ausschließlich von Anliegern genutzt wird.
Charakteristisch für Tempo 30-Zonen ist, dass sich der Verkehr, ohne die Anordnung weiterer Verkehrszeichen, selber regelt. Gemäß § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.
Die Straße Tannenhof hat eine Fahrbahnbreite von 4,90 m. Bei handelsüblichen Pkw bleibt beim ordnungsgemäßen Parken am Fahrbahnrand einen ausreichende Restfahrbahnbreite von 3,10 m.
Das versetzte Parken am Fahrbahnrand wird dabei von der Polizei ausdrücklich begrüßt, da es zu einer Verkehrsberuhigung beiträgt und dadurch die Sicherheit für schwächere Verkehrsteilnehmer steigert.
Der Parkdruck in der Straße Tannenhof ist nicht hoch, so dass ausreichende Lücken zum Passieren, auch ohne die Einrichtung von Haltverboten, immer vorhanden sind. Dem PK 35 liegen darüber hinaus keine Beschwerden seitens der Feuerwehr oder der Stadtreinigung vor, dass ein Befahren der Straße Tannenhof erschwert ist.
Das PK 35 sieht daher keine zwingende Erforderlichkeit zur Anordnung eines Haltverbotes in der Straße Tannehof. Im Gegenteil sehen wir die Gefahr einer Erhöhung des Geschwindigkeitsniveaus durch einen solche Maßnahme und lehnen dies daher ab.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.