21-4004

Harksheider Straße, Poppenbüttel, Höhe Simon Petri Kirche 30-er Zone (bez. Drs. 21-3662) Beschluss der Bezirksversammlung vom 19.08.2021 (Drs. 21-3725)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
10.11.2021
28.10.2021
Ö 14.8
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die Bezirksversammlung Wandsbek bittet das Polizeikommissariat 35 um eine schriftliche Stellungnahme zum Anliegen bis zur nächsten Sitzung des Regionalausschusses Alstertal.

 

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt wie folgt Stellung:

 

Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

§ 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 ermöglicht solche Beschränkungen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder Vorfahrstraßen (VZ 306) im unmittelbaren Bereich von Kindergärten und Kitas auch ohne den ansonsten nach § 45 Absatz 9 Satz 3 StVO für den fließenden Verkehr erforderlichen Nachweis einer besonderen Gefahrenlage, die aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse besteht und die die allgemeine Gefahrenlage im Verkehr erheblich übersteigt. Jedoch heißt es in der Hamburger Richtlinie zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV), dass die Einrichtung mit einem direkten Zugang zur Straße ausgestattet sein muss. Die streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung sollte sich unabhängig von der postalischen Anschrift der Einrichtung in erster Linie auf die tatsächlich benutzten und vom Einrichtungsträger zur Verfügung gestellten Eingänge für Fußgänger und Radfahrende erstrecken.

 

In der Vergangenheit wurde bereits festgestellt, dass die Kita über keinen direkten Zugang zur Harksheider Straße verfügt.

Eine Unfallauswertung ergab eine unauffällige Unfalllage. Es sind auch sonst keine Gefahren erkennbar. Somit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h.

 

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende (BVM) entscheidet unter verkehrspolitisch konzeptionellen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung einer flächendeckenden Verkehrsplanung über die Einrichtung von Tempo 30-Zonen in Hamburg nach Maßgabe bezirklicher Vorschläge. Die Umsetzung der positiv bewerteten Vorschläge gehört zu den regulären Aufgaben der Bezirksämter.

 

Das PK 35 wird die Verkehrsverhältnisse im Rahmen der personellen Möglichkeiten vor Ort weiter beobachten, begleiten und die zur Verkehrssicherheit erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n