Gesundheitszentrum Wandsbek: Was kann die Bevölkerung erwarten?
Laut Pressemitteilung der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 15. November 2019 plant der Senat die Einrichtung von sieben lokalen „Gesundheitszentren“ in Stadtteilen mit besonders schlechter sozialer Lage. Voraussichtlich könnte demnach auch der Bezirk Wandsbek hier berücksichtigt werden.
Wie es heißt, sollen Pflegekräfte („Gemeindeschwestern“) und Sozialarbeiter, unterstützt von Haus- und Kinderärzten, insbesondere die gesundheitliche, darunter auch medizinische Versorgung von sozial benachteiligten Menschen ermöglichen, zusätzlich soll Sozialberatung angeboten werden.
Die Installation dieses Angebotes erfolgt der Nachricht zufolge über ein Förderprogramm, Antragsteller sollen gemeinnützige Organisationen sein. Rund 100.000 Euro jährlich stehen den Informationen zufolge (derzeit befristet auf drei Jahre) für die Kosten bereit, die Sozialbehörde unterstütze das Projekt mit einer halben Stelle für Sozialberatung, heißt es.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
Antwort der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz: 27.12.2019
Die Bezirksämter wurden im Rahmen der Gesundheitsdezernenten-Sitzung am 21.11.2019 unter TOP 3 zu dem Thema informiert. Die Einbindung der Bezirksämter erfolgt entsprechend Punkt 3.2 durch die Träger der Lokalen Gesundheitszentren (LGZ) bzw. durch das LGZ. Die Förderrichtlinie ist als Anlage beigefügt.
Soweit es sich um Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung handelt, rechnet der zugelassene Vertragsarzt diese für GKV-Patienten über die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg mit den Krankenkassen ab.
Die freie Arztwahl ist hier nicht berührt.
Die Auswahl erfolgt anhand der Förderrichtlinie durch die BGV.
In der Förderrichtlinie sind hierzu keine Einschränkungen vorgesehen.
Es handelt sich sowohl um Patientinnen und Patienten als auch um Beratungs-suchende; je nachdem, welches Angebot in Anspruch genommen wird. Für die Ratsuchenden gelten die allgemeinen Datenschutzrechtlichen Bestimmungen; für die diejenigen, die ein ärztliches oder therapeutisches Angebot in Anspruch nehmen, gelten die ärztliche Schweigepflicht und die besonderen Bestimmungen für den Datenschutz von Patientinnen und Patienten. Das Projekt sieht keine Veränderungen in den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor.
Die Steuerung des Projektes erfolgt durch die BGV. Über die Umsetzung und z.B. das Ergebnis der vorgesehenen Evaluation wird die BGV informieren.
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