Geschwindigkeitsschwellen im Mellmannweg und Wichelmannweg Beschluss der Bezirksversammlung vom 26.02.2026 (Drs. 22-3160)
Letzte Beratung: 09.04.2026 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.22
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Polizei wird um Stellungnahme zu der Eingabe Drs. 22-2987 gebeten.
Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde am Polizeikommissariat 37 (PK 37) nimmt unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen wie folgt Stellung:
Die Straßen Mellmannweg und Wichelmannweg befinden sich in einem Wohnquartier südlich der Ahrensburger Straße und zweigen von der Luetkensallee ab. Sie sind mit Zeichen 325 StVO (verkehrsberuhigter Bereich) und 357 StVO (Sackgasse) beschildert. Am Ende befindet sich je-weils ein Wendehammer. Das Parken findet auf den dafür gekennzeichneten Flächen statt.
In der o.g. Eingabe wird behauptet, dass sich „viele Verkehrsteilnehmer nicht an die dort gelten-de Schrittgeschwindigkeit halten und deutlich schneller fahren“ würden. Dieses würde „sowohl für Anwohnende als auch für Lieferanten“ gelten. Aus diesen Gründen wird die Installation von „Ge-schwindigkeitsschwellen“ angefragt.
Gemäß der Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun-gen (HRVV), Kapitel „Verkehrsberuhigung“ ist unter Punkt 5.4. (allgemein verkehrsberuhigte Straßen) vermerkt, dass „Schwellen oder sog. Berliner Kissen in Hamburg nicht zulässig sind. Sie wirken nach den Erfahrungen nur punktuell, d.h. sie reduzieren die Geschwindigkeit an ei-nem Punkt, während danach beschleunigt wird. Gleichzeitig stellen sie eine Gefahr für Zweirad-fahrer und Rettungsfahrzeuge dar.
Damit entfällt die Installation von Geschwindigkeitsschwellen in beiden Straßen. Zusätzlich ist anzumerken, dass bauliche Veränderungen nicht durch die Straßenverkehrsbehörde, sondern durch den Straßenbaulastträger, dem zuständigen Bezirksamt Hamburg-Wandsbek geprüft wer-den.
Unfälle im Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit oder weitere Eingaben sind dem PK37 nicht bekannt. Es gibt darüber hinaus keine Feststellungen von reviereigenen Kräften, die den in der Eingabe aufgeführten entsprechen würden.
Fazit:
Der Einbau von Geschwindigkeitsschwellen ist einerseits aus rechtlichen Gründen nicht möglich, andererseits besteht aus hiesiger Sicht dafür kein Erfordernis. Für weitere, mögliche bauliche Veränderungen in beiden Straßen ist das Bezirksamt Wandsbek zuständig.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
Keine Anlage/n
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