Gefahrensituation Boizenburger Weg entschärfen - Gehwegüberfahrt kenntlich machen Beschlussvorlage des Regionalausschusses Rahlstedt
zum geänderten Ursprungsantrag der Grünen- und SPD-Fraktion 21-2958
Der Boizenborger Weg ist eine Fußgängerpassage, die den Helmut-Steidl-Platz mit dem Rahlstedt Center an der Südseite verbindet. Im Boizenburger Weg befinden sich mehrere Geschäfte und einer kleiner Spielplatz mit einigen Spielgeräten.
Über bzw. neben dem Rahlstedt Center befinden sich Wohnungen. Für die Wohnanlage ist im Innenhof eine Parkpalette, die in Höhe der Hausnummer 11 durch eine Überfahrt bzw. Durchfahrt zu erreichen ist. Die vorhandene Pflasterung suggeriert den Fahrzeugführer*innen, dass es sich mehr um eine Straße als um eine Gehwegüberfahrt handelt (siehe beigefügte Fotos). Dieser Eindruck wird zusätzlich noch dadurch verstärkt, dass auf der Westseite der Überfahrt ein Straßenschild „Boizenburger Weg“ steht, dass auf den Beginn dieses Weges an dieser Stelle und damit auf eine Kreuzung schließen lässt (siehe Foto).
Der Boizenburger Weg scheint nach dem Straßenschild erst hier als Fußgängerzone zu beginnen und nicht wie über das Geoportal der Stadt Hamburg zu erkennen ist zusammen mit der Gehwegüberfahrt (siehe Abbildung im Anhang).
Wir wurden von Anwohner*innen angesprochen, dass es dort aufgrund des obigen Eindruckes immer wieder zu gefährlichen Situationen kommt. Insbesondere aufgrund des nahgelegenen Spielplatzes ist das Konfliktpotenzial mit den dort spielenden Kindern gerade in den Sommermonaten hoch.
Auch bei unserer Vor-Ort-Besichtigung am frühen Morgen wurde das deutlich. Eine Mutter näherte sich der Durchfahrt und ermahnte sofort ihr Kind dort vorsichtig zu sein. Leider befinden sich weder an der Durchfahrt noch an der Einfahrt Schilder, die die Fahrzeugführer*innen auf die Gefahrensituation hinweisen. Unsere Rücksprache mit der Polizei hat ergeben, dass es sich um eine Gehwegüberfahrt handelt. Vorrang haben die Fußgänger*innen. Die Installation zusätzlicher Schilder soll laut Polizei aufgrund der klaren Rechtslage und der Fachanweisungen nicht möglich sein.
Dies vorausgeschickt möge die Bezirksversammlung Folgendes beschließen: