22-2726

Gefährdungslage durch Kampfdrachen prüfen Antrag der CDU-Fraktion

Antrag

Letzte Beratung: 03.12.2025 Regionalausschuss Rahlstedt Ö 7.4

Sachverhalt

Im November 2024 beschloss die Bezirksversammlung Wandsbek mit Drs. 22-0487zum Thema „Gefährdung durch Kampfdrachen“ einen umfangreichen Fragenkatalog an mehrere Fachbehörden.

Mit Drs. 22-0873 wurden diese auch beantwortet. Auszugsweise seien hier folgende aufgeführt:

Stellungnahme der Behörde für Wirtschaft und Innovation:

Das Luftverkehrsrecht legt klare Vorgaben für das Steigenlassen von Drachen und anderen Flugkörpern fest. Insbesondere § 20 Abs. 1 Nr. 1 LuftVO erfordert eine Genehmigung der Luftverkehrsbehörde, wenn Drachen mit einer Leinenlänge von mehr als 100 Metern gehalten werden, was bereits als Sicherheitsmaßnahme zum Schutz vor Gefährdungen des Luftverkehrs sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dient. Darüber hinaus ist nach § 19 Abs. 1 LuftVO das Steigenlassen von Drachen in der Nähe von Flugplätzen verboten, was ebenfalls sicherheitsrelevante Aspekte berücksichtigt. Verstöße gegen diese Regelungen werden von der BWI konsequent mit Bußgeldern geahndet.

Die geltende Rechtslage gewährleistet, dass das Steigenlassen von Drachen insbesondere solchen mit gefährlichen Schnüren oder in der Nähe von Umspannwerken, Bahntrassen oder Autobahnen im Einklang mit der allgemeinen Gefahrenabwehr erfolgt. Verstöße wie die Gefährdung von Personen oder Sachgütern können durch präventive Maßnahmen wie Sicherstellungen oder durch nachträgliche Sanktionen geahndet werden, was die Wirksamkeit der Vorschriften unterstreicht.“

Stellungnahme der Behörde für Inneres und Sport:

Die Polizei trifft alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um Gefahren und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen sowie Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen. Dabei setzt sie ihre zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen auf Grundlage aktueller Lageerkenntnisse und unter Berücksichtigung polizeilicher Prioritätensetzungen ein.

Die Polizei Schleswig-Holstein hat Kenntnis und ergreift Maßnahmen in eigener Zuständigkeit. Die Polizei unterliegt nicht der parlamentarischen Kontrolle der Bezirksversammlungen. Von einer regelmäßigen Berichterstattung durch die Polizei wird daher abgesehen.“

Bezirksamt nimmt wie folgt Stellung:

Die Recherche (in Stadtteilbüros, Flüchtlingsunterkünften, Stadtteilarbeitskreisen etc.) im Umfeld der Fundorte und die Auskunft des PK 38 ergaben, dass bisher nur Einzelpersonen vom PK 38 identifiziert werden konnten. Die Polizei ist sensibilisiert und erarbeitet zurzeit einen neuen Informationsflyer. Es ist daher derzeit nicht zielführend, eine Ansprache über die afghanische Community zu planen, da die Zielgruppe für eine solche Veranstaltung nicht erkennbar ist.“

Zwischenzeitlich beschäftigte sich der Regionalausschuss am 10.01.2025 (mit im Ergebnis zurückgezogenem CDU-Antrag DrucksachenNr.: 22-0851) erneut mit der Problematik und erhielt von der PK38 folgende Information:

Es wurde berichtet, dass zwischenzeitlich verschiedensprachige Informationsflyer zum Thema Kampfdrachen in Zusammenarbeit mit dem Bezirksamt Wandsbek durch dieses erstellt worden seien, die jetzt von der Polizei und dem Bezirksamt Wandsbek vorgehalten werden. Es sei u.a. geplant, damit an die afghanische Community heranzutreten und sie in Geflüchtetenunterbringungen auszulegen.“

Nunmehr häufen sich Meldungen in Hamburg, dass es weiterhin eine Gefährdungslage durch das Aufsteigen der s.g. Kampfdrachen gäbe. Ob die beschriebene Rechtslage oder auch die personelle Ressource zur Verfolgung illegaler Nutzung der gefährdenden Drachen nicht ausreichend ist, kann seitens der Regionalpolitik nicht beurteilt werden, auch weil es keine genaue Kenntnislage für Rahlstedt gibt. Nunmehr ist es angezeigt, diese zu erzielen und die Polizei um Auskunft der Lage zu bitten.

Vor diesem Hintergrund möge der Regionalausschuss folgende Empfehlung für die Bezirksversammlung beschließen:

Petitum/Beschluss

Der Regionalausschuss Rahlstedt bittet die zuständigen Fachbehörden zu prüfen

  1. ob auch weiterhin eine Gefährdungslage durch Kampfdrachen in Rahlstedt vorliegt;
  2. ob Kenntnisse über eine Gefährdungslage im unmittelbar angrenzendem Gebiet von Schleswig-Holstein vorliegen.

Dem Regionalausschuss mögen die Prüfergebnisse der zuständigen Fachbehörden mitgeteilt werden.

Bera­tungs­reihen­folge
Datum/Gremium
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keine Anlage/n

Lokalisation Beta
Rahlstedt

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