Geänderte Höchstgeschwindigkeit und Vorfahrtsregeln in der Straße Uppenhof besser und einfacher ausschildern. Verkehrssicherheit erhöhen! Beschluss der Bezirksversammlung vom 23.09.2021 (Drs. 21-3757.1)
Letzte Beratung: 04.11.2021 Regionalausschuss Walddörfer Ö 6.6
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zuständigen Stellen werden gebeten:
1. (entfallen)
2. Die Verkehrszeichen bezüglich der Geschwindigkeit deutlich sichtbarer zu platzieren
und durch „30“ - Markierungen auf der Fahrbahn zu ergänzen.
Die VD 51 nimmt im Einvernehmen mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 35 wie folgt Stellung:
Die Tempo-30-Zone umfasst die Straße Uppenhof inklusive der Sackgasse und der Wendeanlage zu den Häusern Uppenhof 5 und 6, die Straße Groten Hoff, die Straße im Alten Dorfe ab Wiesenhöfen, die Straße Dorfwinkel und die Claus-Ferck-Straße bis zur Einmündung der Farmsener Landstraße.
Grundsätzlich sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gemäß § 45 Abs. 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Jeweils am Anfang dieser Zone ist das Verkehrszeichen 274.1 (Beginn einer Tempo-30-Zone) deutlich sichtbar aufgestellt. Das Aufbringen von Tempo 30-Piktogrammen wird in der Fachanweisung Verkehrsberuhigung 1/95 vom 20. Oktober 1995, Ziffer 5.5.5 geregelt. „Innerhalb einer Zone ist die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zu wiederholen, auch nicht durch Bodenmarkierungen“. Aus Gründen der Rechtsklarheit wird darauf hingewiesen, dass diese Regelung nicht im Widerspruch zu der bundesrechtlichen Regelung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) steht. Dort ist zu § 45 „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ im Abschnitt XI Tempo 30-Zonen unter 1.c) u.a. geregelt: „Die Fortdauer der Zonen-Anordnung kann in großen Zonen durch Aufbringung von „30“ auf der Fahrbahn verdeutlicht werden“. Die bundesrechtliche Zulässigkeit derartiger Tempo 30-Piktogramme ist damit abschließend geregelt. Die für Hamburg geltende Vorgabe der Fachanweisung, die Geschwindigkeitsbeschränkung auch nicht durch Bodenmarkierungen und demnach auch nicht durch Tempo 30-Piktogramme zu wiederholen, stellt lediglich dar, dass in Hamburg von dieser Regelung kein Gebrauch gemacht wird.
Bei der beschriebenen Tempo-30-Zone handelt es sich nicht um eine große Zone im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift. Ein zusätzlicher Hinweis auf die angeordnete Geschwindigkeit ist vor diesem Hintergrund nicht zwingend erforderlich und darf deswegen nicht angeordnet werden.
Nach Wahrnehmungen der Mitarbeiter der örtlichen Straßenverkehrsbehörde des PK 35 und der zuständigen Stadtteilpolizisten haben sich die häufig ortskundigen Fahrzeugführenden mittlerweile an die neue Verkehrsreglung in der Straße Uppenhof gewöhnt. Hinweise auf Gefährdungen im Straßenverkehr liegen dem PK 35 nicht vor.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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