21-4976

Fläche der ehemaligen Mülldeponie Neusurenland für die Bürger:innen nutzbar machen Beschluss der Bezirksversammlung vom 23.09.2021 (Drs. 21-3790.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
28.04.2022
07.04.2022
Ö 14.12
Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die Verwaltung und die zuständige Fachbehörde werden gebeten, zu prüfen,

  1. ob das Gelände der ehemaligen Mülldeponie Neusurenland für die Bürger:innen wieder nutzbar gemacht werden kann. So sei bitte unter anderem zu prüfen:
    1. Inwiefern eine Aufforstung der Fläche möglich ist. Dazu soll in Betracht gezogen werden, wie in der Drucksache der Fachbehörde gefordert, ein Gutachten über die standörtlichen Gegebenheiten und über geeignete Baumarten zu beauftragen;
    2. Inwiefern eine Grünflächenentwicklung als Parkanlage möglich ist;
    3. ob die Fläche einer adäquaten Absperrung bedarf, abhängig von den weiteren durchgeführten Maßnahmen.
  2. inwiefern die Fläche als Naturfläche, die sich selbst überlassen wird, genutzt werden kann;
  3. welche Kosten für die verschiedenen Varianten der Wiedernutzbarmachung der Fläche anfallen würden, welche Zeitrahmen für die einzelnen Varianten einzuplanen ist und welche Behörden und Dienststellen hierzu in welcher Form, mit welchem Inhalt und mit welcher zeitlicher Perspektive zu beteiligen sind;
  4. Zusätzlich ist zu prüfen, ob aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht Absperrungsmaßnahmen notwendig sind.
  5. dem Ausschuss ist über die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen zu berichten und diese zeitnah im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung vorzustellen.

 

Vorbemerkung:

Die fachlich zuständigen Behörden beabsichtigen bis Ende des Jahres Klarheit über eine künftige Nutzungsmöglichkeit für die Altablagerungsfläche Neusurenland zu schaffen. Hierzu werden auch eine entsprechende Bürgerbeteiligung sowie eine Beteiligung der politischen Gremien erfolgen. Wie diese konkret aussehen wird, kann erst im Anschluss entschieden werden.

 

Eine Aufforstung der Fläche ist eine grundsätzlich denkbare Nutzungsmöglichkeit. Im Übrigen liegen alle Bewertungen zur Gefährdungssituation und zur Geländesicherung aus der Sicht der Altlastsituation vor und wurden zusätzlich auf den Internetseiten der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) veröffentlicht, siehe unter https://www.hamburg.de/altlastensanierung/10027838/neusurenland/. Dort heißt es: „Bei der aktuellen Nutzung der Fläche geht von der Altablagerung weiterhin keine Gefährdung aus.“

 

Dies vorausgeschickt, nimmt die Finanzbehörde in Abstimmung mit der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft zum o.g. Beschluss wie folgt Stellung:

 

Zu 1 a.:

In Abhängigkeit von der Entscheidung über die weitere Nutzung der Altlastenfläche wäre für eine Aufforstung in jedem Fall ein Gutachten über die standörtlichen Gegebenheiten und über geeignete Baumarten zu beauftragen, da Abbauprozesse der Altlast eine Aufforstung möglicherweise beeinträchtigen könnten.

 

Zu b. und c.:

 

Siehe Vorbemerkung und Drs. 22/4901.

 

Zu 2.:

Generell besteht aus Naturschutzsicht für eine Naturfläche das Ziel, möglichst ungestörte natürliche Prozesse ohne Störung ablaufen zu lassen. Angestrebt wird bei einer Naturfläche die langfristige Entwicklung hin zu einer Art Wildnis. Naturflächen sollten dabei regelmäßig eine Mindestgröße von ca. einem Quadratkilometer aufweisen und sollten bereits bei Beginn der Überlassung eine Naturausstattung vorweisen, die eine fachlich sinnvolle Entwicklung erwarten lässt.

Mit ca. fünf Hektar ist die betreffende Fläche für eine derartige Entwicklung zu klein. Es besteht eine relativ intensive Nutzung, eine natürliche Ausstattung ist nicht gegeben und die Fläche soll zukünftig in irgendeiner Art genutzt werden. Die fachlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer Naturfläche sind somit nicht gegeben. Insofern kommt man aus Naturschutzsicht zum Ergebnis, dass konkret auf die Fragestellung bezogen, die Fläche als Naturfläche, die sich selbst überlassen wird, nicht genutzt werden kann.

Aus Sicht der für Forst zuständigen Behörde ist eine Sukzession grundsätzlich möglich. Allerdings handelt es sich auch dann nicht um eine Naturfläche. Zur Vorbereitung der Sukzession müsste die Versiegelung der Flächen beseitigt werden. Hinzukommend wäre zu berücksichtigen, dass auch eine ungeregelte Waldentwicklung der Fläche auf lange Sicht Verkehrssicherungsmaßnahmen an den Außengrenzen nicht ausschließen würde.

 

Zu 3., 4. und 5.:

 

Siehe Vorbemerkung und Drs. 22/4901.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n