Falschparken in der Von-Hein-Straße reduzieren Beschluss der Bezirksversammlung vom 17.11.2022 (Drs. 21-5906.1)
Letzte Beratung: 22.02.2023 Regionalausschuss Kerngebiet Wandsbek Ö 7.3
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Verwaltung und die zuständigen Fachbehörden werden gebeten,
Stellungnahme des PK 37:
Bei der Von-Hein-Straße handelt es sich um eine Tempo-30-Zone. Aus Richtung Königsreihe ist sie als Einbahnstraße (Verkehrszeichen 220-10) eingerichtet.
In einer Tempo-30-Zone ist das Parken am rechten und linken Fahrbahnrand erlaubt, es muss aber genug Restfahrbahnbreite vorhanden sein. Am linken Fahrbahnrand ist somit das Parken ab Königsreihe bis zur Hausnummer 21 in Richtung Wandsbeker Königstraße zulässig.
Am rechten Fahrbahnrand ist das Parken durch das Verkehrszeichen (VZ) 283-10 untersagt. In Höhe der Hausnummer 28 wird das absolute Halteverbot durch VZ 283-30 wiederholt und verlängert und gegenüber der Hausnummer 13 mit dem VZ 283 -20 beendet. Danach ist auf der rechten Seite das Parken auf dem Gehweg mit dem VZ 315-60 bis zur Einmündung Wandsbeker Königstraße erlaubt.
Ab der Zuwegung vom Wandsewanderweg bis zu den Garagen, Hausnummer 28, befinden sich zusätzlich Fußgängerschutzbügel am linken Gehwegrand.
Auf der linken Straßenseite gilt ab Hausnummer 19 ein eingeschränktes Halteverbot. Dies wird in Höhe Hausnummer 13 widerholt und endet an der Einmündung Wandsbeker Königstraße. Ab der Tiefgaragenzufahrt Höhe Hausnummer 13 bis zur Hausnummer 5 sind zusätzlich Absperrposten am rechten Gehwegrand vorhanden.
Der Gehweg ist überall ca. 2 m breit.
Wie aus der vorangegangenen Beschreibung ersichtlich, ist der ruhende Verkehr in der Von-Hein-Straße eindeutig geregelt.
In dem Petitum/Beschluss wird darum gebeten: „zu prüfen, ob am Anfang der Einbahnstraße “Von-Hein-Straße” eine Parken-Verboten-Bodenmarkierung, also eine Sperrfläche im Kurvenbereich aufgebracht werden kann oder andere Maßnahmen ergriffen werden können, um Kraftfahrzeuge darauf aufmerksam zu machen, dass in der “Von-Hein-Straße” ein Park- und Halteverbot in der Straße gilt mit Ausnahme der vorgesehenen Parkplätze.“
Eine Grenzmarkierung (VZ 299) im Einmündungsbereich Von-Hein-Straße / Königsreihe ist nicht erforderlich, da dort die Regelung des § 12 (3) Nr. 1 StVO greift: „Das Parken ist unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten…“
Hinzu kommt, dass eine Grenzmarkierung auf Kopfsteinpflaster schnell abgefahren und im Herbst und Winter häufig verdeckt wird.
Wie oben beschrieben sind keine Maßnahmen erforderlich oder möglich.
Letztlich bleibt nur die regelmäßige Verkehrsraumüberwachung durch Angestellte und Beamte der Polizei oder durch Angestellte des Landesbetriebs Verkehr.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n
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