Fahrzeuge in Fußgängerzone Rahlstedter Bahnhofstraße verhindern Beschluss der Bezirksversammlung vom 12.12.2024 (Drs. 22-0653.1)
Letzte Beratung: 03.04.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 14.3
Folgender Beschluss wurde gefasst:
1. Die Polizei wird gebeten über die aktuelle Situation des illegalen Befahrens der Rahlstedter Bahnhofstraße zu berichten:
a. Wie viele Verfahren wurden in den letzten 2 Jahren gegen Fahrzeugführer wegen des widerrechtlichen Befahrens eingeleitet?
b. Welche Varianten sind für eine solche Absperreinrichtung denkbar und welche Kosten entstehen jeweils??
c. Was spricht gegen das Anbringen größerer Schilder „Beginn Fußgängerzone“ Verkehrszeichen 242.1?
2. Die Polizei wird gebeten, dass Befahren der Fußgängerzone verstärkt zu überwachen und zu ahnden.
3. Die Verwaltung wird gebeten zu prüfen, ob die Einfahrten zur Fußgängerzone mit geeigneten Verkehrseinrichtungen wie manuelle Absperrpfosten, Schranken oder automatische Absperrpfosten versehen werden können, um das Befahren nur berechtigten Fahrzeugen zu ermöglichen. Die Verwaltung wird gebeten dazu folgende Punkte zu klären:
a. An welchen Stellen muss eine Zufahrt gewährleistet bleiben und dazu eine zu öffnende Absperrvorrichtung installiert werden?
b. Welche Varianten sind für eine solche Absperreinrichtung denkbar?
c. Welche Kosten entstehen je Variante?
d. Wie kann der Zugang bei einer Absperrvorrichtung seitens der Verwaltung für berechtigte Fahrzeuge beantragt und seitens der Verwaltung gemanagt werden?
e. Welche Fahrbahnmarkierungen können an der Zufahrt am Schrankenweg aufgebracht werden, um ein unbeabsichtigtes befahren aus dem Schrankenweg zu verhindern.
f. Welche Variante oder andere Maßnahme, die ein Befahren der Fußgängerzone nachhaltig einschränkt wird seitens der Verwaltung als am ehesten umsetzbar angesehen?
4. Darüber hinaus möge die Verwaltung klären welche weiteren Arztpraxen außerhalb des Ärztehauses Rahlstedter Bahnhofstraße 25 sich in anderen Gebäuden der Fußgängerzone befinden und wie diese für mobilitätseingeschränkte Personen erreichbar sind.
5. Die Polizei und die Verwaltung werden gebeten über die Ergebnisse im Regionalausschuss zu berichten. Dazu möge die Verwaltung einen entsprechenden Referenten aus dem Fachamt Management des öffentlichen Raumes in den Regionalausschuss entsenden.
Das Polizeikommissariat 382, als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, nimmt zu der o.a. Beschlussempfehlung folgendermaßen Stellung:
Nach Auffassung der Antragsteller sei die für Rahlstedt bedeutendste Fußgängerzone die Rahlstedter Bahnhofstraße zwischen Schrankenweg und Amtsstraße. Sie würde u.a. für den Wochenmarkt genutzt. Bürgerinnen und Bürger, die sich in dieser Fußgängerzone aufhielten, gingen davon aus, dass sie sich gefahrlos bewegen könnten, ohne auf Fahrzeuge zu achten. Die Rahlstedter Fraktionen der Wandsbek Koalition seienin den vergangenen Monaten häufiger von Bürgerinnen und Bürgern auf das häufige augenscheinlich illegale Befahren der Fußgängerzone hingewiesen worden. Dieser Sachumstand sei auch Fraktionsmitgliedern der Koalition persönlich aufgefallen. Eine Rückfrage beim zuständigen Polizeikommissariat habe gezeigt, dass das Problem dort bekannt ist und u.a. durch verschiedene Restaurantangebote durch den Abhol- und Lieferservice verursacht werde. Durch das Befahren fühlten sich die Menschen in diesem Bereich unsicher. Eltern müssten verstärkt auf Ihre Kinder achten. Es sei daher notwendig und sinnvoll geeignete Maßnahmen zu finden, die das Befahren nachhaltig einschränkten. Von den Bürgerinnen und Bürgern sei u.a. vorgeschlagen worden, die Beschilderung an den Einfahrtsstellen der Fußgängerzone zu prüfen und durch größere auffälligere Schilder zu ersetzen. Parallel zum Bedürfnis zur Einschränkung der Befahrbarkeit gäbe es auch immer wieder Hinweise, dass dabei dennoch die Erreichbarkeit der Arztpraxen für mobilitätseingeschränkte Menschen gegeben sein müsste.
Die Polizei wird gebeten über die aktuelle Situation des illegalen Befahrens der Rahlstedter. Bahnhofstraße zu berichten:
a. Wie viele Verfahren wurden in den letzten 2 Jahren gegen Fahrzeugfahrer wegen des widerrechtlichen Befahrens eingeleitet?
b. Welche Varianten sind für eine solche Absperreinrichtung denkbar und welche Kosten entstehen jeweils?
c. Was spricht gegen das Anbringen größerer Schilder „Beginn Fußgängerzone" Verkehrszeichen 242.1?
Die Polizei wird gebeten, dass Befahren der Fußgängerzone verstärkt zu überwachen und zu ahnden.
Die Rahlstedter Bahnhofstraße zwischen Schrankenweg und Amtsstraße, die Schweriner Straße zwischen Rahlstedter Bahnhofstraße und Hagenower Straße und der Boizenburger Weg zwischen Rahlstedter Bahnhofstraße und Mecklenburger Straße sind Fußgängerzone und als solche mit den Zeichen 242.1 und 242.2 StVO (Beginn, bzw. Ende einer Fußgängerzone) gekennzeichnet. Eine Zufahrt in die Fußgängerzone über den Schrankenweg wird durch das Z 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art), im Zusammenhang mit zahlreichen, durch Zusatzzeichen gestatteten Ausnahmeregelungen, geregelt. Demnach sind Fahrradfahrer, Stellplatzinhaber der Häuser 19 und 21, sowie der Lieferverkehr zwischen 06:00 Uhr-10:00 Uhr, ausgenommen an Markttagen, frei. Im weiteren Verlauf der Fußgängerzone Schweriner Straße und Boizenburger Weg, sind lediglich Lieferverkehre in der Zeit von 06:00 Uhr-10:00 Uhr frei.
Wie in der Regionalausschusssitzung am 04.12.2024 vom Leiter der Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 38 bereits dargelegt, ist der Umstand, dass die genannte Fußgängerzone entgegen der Bestimmungen der StVO von Fahrzeugen befahren wird, am PK 38 bekannt. Die Gründe hierfür sind vorrangig in der Nichteinhaltung der Lieferzeiten, dem, wie von den Antragstellern beobachtet, zunehmenden gastronomischen Angebot mit Lieferservice, sowie einer Vielzahl von anliegenden Arztpraxen, deren Patienten auf einen Bring- und Abholservice angewiesen sind, zu suchen. Letztlich aber auch in der Ignoranz von Fahrzeugführern den Vorschriftzeichen gegenüber.
Eine Auswertung der elektronischen Unfallsteckkarte (EUSKA) führte zu dem Ergebnis, dass es in der gesamten Fußgängerzone in den vergangenen 3 Jahren keinerlei Signifikanz gemeldeter Unfälle im Zusammenhang mit dem Befahren der Fußgängerzone gab. Somit ist die Verkehrssicherheit dort nicht in Gefahr oder bereits gestört.
Bei den beschriebenen Fällen „illegalen Befahrens" handelt es sich um Verkehrsordnungswidrigkeiten, die verwarn- oder bußgeldbewährt sind. Polizeibeamte schreiten im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen ein, demzufolge bei verwarngeldbewährten und somit geringfügigenVerstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, auch mündlich verwarnt werden darf, sofern sich die Betroffenen einsichtig zeigen. Sollte es sich um Ordnungswidrigkeiten handeln, die mit einem Bußgeld geahndet werden, schrumpft das Ermessen aufnull, d.h., dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden muss.
Die Polizei ahndet diese Verstöße im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten und unter der Berücksichtigung der Erfüllung wichtigerer Aufträge. Insbesondere der für diesen Bereich zuständige Stadtteilpolizist wird im Zusammenhang mit dem Befahren der Fußgängerzone sehr oft tätig und ahndet festgestellte Verstöße bspw. bei Wiederholung als vorsätzlich begangen, was eine Verdoppelung des Verwarnbzw. Bußgeldes nach sich zieht. Am 17.10.2024 fand darüber hinaus, aufgrund der bekannten Beschwerdelage, ein Schwerpunkteinsatz des PK 38, gemeinsam mit Einsatzkräften der Verkehrsdirektion, statt. Es waren an dem Tag 15 Beamte eingesetzt, die 27 Fahrzeuge(Kraftfahrzeuge, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge) überprüften und 28 Verstöße ahndeten. Eine Erhebung der Zahlen von Ordnungswidrigkeiten innerhalb bestimmter Straßen erfolgt nicht, insofern entfällt die Beantwortung der unter a) gestellten Frage.
Zu der unter b) gestellten Frage verweist das PK 38 an das Management des öffentlichen Raumes.
Zu c):
Die Größen von Verkehrszeichen folgen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) und sind auf das tatsächliche, individuelle Erfordernis zu begrenzen, unnötig groß dimensionierte Zeichen sind zu vermeiden. l.d.R. erfolgt die Größenzuordnung von VZ dem Geschwindigkeitsbereich, in dem sie aufgestellt werden. Die in der zur Rede stehenden Fußgängerzone aufgestellten Zeichen der Größe 2 entsprechen dem Geschwindigkeitsbereich > 20-80 km/h und somit der Vorgabe aus der VwV-StVO.
Da nahezu alle Verkehrszeichen beklebt sind, wurde hierüber seitens des PK 382 an das Management des öffentlichen Raumes (Az.: 038/6V/81241/2025) berichtet, um eine Reinigung zu initiieren.
Eine darüber hinaus in der Regionalausschussssitzung vom 04.12.2024 angeregte Markierung der Zufahrt vom Schrankenweg in die Rahlstedter Bahnhofstraße mit dem Z 250 StVO, müsste vom Management des öffentlichen Raumes veranlasst werden, da, wie o.a., das Befahren der Fußgängerzone bislang keine Gefahr oder Störung der Verkehrssicherheit im polizeilichen Sinne erzeugt hat.
Das Bezirksamt nimmt zu 1.und 3 wie folgt Stellung:
Aus Sicht des Bezirksamtes sind Absperrpfosten nicht sinnvoll, da Marktbeschicker und Lieferanten die Einfahrten nutzen. Die Absperrpfosten müssten mit einer sog. B-Schließung versehen werden Dies geht einher mit der Ausgabe vieler Schlüssel und erhöhtem Verwaltungsaufwand aufgrund der notwendigen Dokumentation. Die Erfahrung zeigt, dass die Pfosten nach einiger Zeit nicht wieder verschlossen, sondern danebengelegt werden.
Das Aufstellen der Absperrpfosten mit B-Schließung würde ca. 3.000 € kosten.
Die Schadensmeldung für das Reinigen der Verkehrszeichen wird vom Bezirksamt berücksichtigt.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
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