Erweiterung der Tempo 30 Strecke Oldenfelder Straße Beschluss der Bezirksversammlung vom 13.08.2020 (Drs. 21-1570.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die Verkehrsdirektion 51 nimmt im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Polizeikommissariat (PK) 38 zur o. g. Beschlussvorlage wie folgt Stellung:
Die Voraussetzungen von Temporeduzierungen vor sozialen Einrichtungen gemäß § 45 Absatz 9 Satz 4 Ziffer 6 StVO sind durch die Hamburger Richtlinie zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) vom 30.04.2018 festgelegt worden. Mit dieser Neuregelung ist allerdings kein Automatismus verbunden, denn gemäß dem inhaltlich unveränderten § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen weiterhin nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Es erfolgt eine Einzelfallprüfung.
Nach eingehender Prüfung der Verkehrssituation in der Oldenfelder Straße kann einer Erweiterung der Tempo 30 Strecke zwischen der Hausnummer 28 und der Grubesallee nicht zugestimmt werden. Die KiTa Sonnenschein in der Oldenfelder Straße 27 hat keinen direkten Zugang zur Straße. Dies ist jedoch gem. Punkt II, Nummer 6 der HRVV, eine Voraussetzung, um eine Temporeduzierung anordnen zu können. Weiter spricht auch die hohe Bustaktung gegen eine Erweiterung. Dazu ist in der HRVV, Punkt II, Nummer 4 festgelegt:
Der Anordnung von Tempo 30-Strecken auf Straßen mit Buslinien des ÖPNV steht grundsätzlich nichts entgegen. Belange des ÖPNV sind im Rahmen der Gesamtabwägung aber zu berücksichtigen, wenn eine Busdichte von mindestens sechs Fahrten innerhalb einer Stunde in einer Fahrt-richtung in der Hauptverkehrszeit (7 – 8 Uhr) vorliegt. Dies kann sowohl durch eine einzelne Bus-linie bedingt sein, aber auch durch die Summe mehrerer Buslinien. In diesem Fall wird wegen der negativen Auswirkungen zum
auf die Anordnung einer Tempo 30-Strecke grundsätzlich verzichtet. Damit wird auch der VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 „Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ Ab-schnitt I Ziffer 2 entsprochen, wonach der Förderung der öffentlichen Verkehrsmittel besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist (Randnummer 5). Sofern im Einzelfall aufgrund örtlicher Gegebenheiten trotz o. a. vorliegender Indikatoren keine Beeinträchtigung einer Buslinie zu erwarten ist, kann in Ausnahmefällen eine Tempo 30-Strecke angeordnet werden. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Buslinie auf Höhe der Einrichtung abbiegt und die Länge der Tempo 30-Strecke dies berücksichtigt.
Aufgrund der dort verkehrenden 3 Buslinien ist die Einführung einer Tempo 30 – Strecke nicht möglich.
Zusätzlich zu den genannten Prüfkriterien aus der HRVV ergab eine Betrachtung der Verkehrssituation in Hinblick auf mögliche Sicherheitsdefizite keinerlei Hinweise. Die Verkehrsunfalllage ist unauffällig und die Ergebnisse der dort in den letzten Jahren durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen befinden sich im normalen Bereich.
Diese Feststellungen treffen auch auf den Abschnitt Grubesallee/ Doberaner Straße bis zum Knoten Amtsstraße/ Doberaner Weg zu.
Die Verkehrsdirektion und das PK 38 sehen aufgrund der festgestellten Verkehrssituation und der fehlenden Voraussetzungen gemäß HRVV keine Möglichkeit einer Erweiterung der vorhandenen Tempo 30-Strecke in der Oldenfelder Straße.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n