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Errichtung, Betrieb und Qualitätskontrollen von Testzentren im Bezirk Wandsbek Auskunftsersuchen vom 20.05.2021

Antwort zu Anfragen

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13.09.2021
19.08.2021
Sachverhalt

 

Um eine wirksame Teststrategie während der Pandemie sicherzustellen, brauchst es eine gute, erreichbare Infrastruktur von Testzentren.

In den letzten Monaten entstehen fast täglich neue Testzentren in der ganzen Stadt.
Zuständig für die Betriebserlaubnis, insofern auch für die Qualität der erbrachten vereinbarten Leistung, ist die Gesundheitsbehörde.

Um die Teststrategie als Maßnahme im Hamburger und bezirklichen Pandemiemanagement anbieten zu können, ist eine genaue Planung notwendig, wo und wie viele Testzentren benötigt werden und wie der Betrieb des Testzentrums auf seine qualitative Durchführung durch die Verwaltung kontrolliert wird. Laut der Hamburger Sozialbehörde (NDR-Beitrag vom 17.2.2021) hat das Land Hamburg dabei auf die Unterstützung privater Anbieter zurückgegriffen, da das Land selbst nicht die Installation einer ausreichenden Anzahl an Testzentren habe leisten können. Wie im gleichen NDR-Beitrag vermittelt wurde, wurden allerdings 13 der bislang rund 300 genehmigten Testzentren bereits die Betriebserlaubnis wieder entzogen. Die Auflagen seien niedrig, die Aufgabe nicht in hohem Maße anspruchsvoll, das sorgsame Vorgehen sei in kurzer Zeit vermittelbar, so die Sozialbehörde. Der Entzug der Betriebserlaubnis sei aus verschiedenen Gründen erfolgt, unter anderem aus Gründen nicht sachgerechter Übermittlung von positiven Testergebnissen und nicht infektionsschutzgerechter Entsorgung der Testmaterialien.

 

 

Vor diesem Hintergrund und der erheblichen Bedeutung der sogenannten Schnelltests für die weiteren Stufen des Pandemiemanagements auch mit Auswirkungen auf unseren Bezirk Wandsbek fragen wir die Bezirksverwaltung:

 

Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) nimmt zu dem o. g. Auskunftsersuchen u.a. auf Grundlage von Auskünften des Bezirksamtes Wandsbek sowie der Finanzbehörde wie folgt Stellung:                                                                             30.06.2021

 

  1. Wie hoch ist die Anzahl der Testzentren im Bezirk Wandsbek, Stichtag: 15. Mai 2021?
  2. Wie hoch war zum gleichen Stichtag die Anzahl der Anträge auf „Erbringung der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Coronavirus-Testverordnung TestV“r Eröffnung solcherart Testzentren im Bereich des Bezirks Wandsbek, wie viele davon wurden genehmigt und wie viele Anträge wurden abschlägig beschieden?

 

Sozialbehörde zu den Fragen 1 und 2:

Eine auf die Vergangenheit bezogene Betrachtung ist aufgrund der ausgeprägten Dynamik nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich. Zum Zeitpunkt 26. Mai 2021 befinden sich 53 Testzentren in Wandsbek, sechs davon sind noch im Aufbau. Zudem sind zum Zeitpunkt 26. Mai 2021 drei Anträge für den Bezirk Wandsbek anngig, die derzeit geprüft werden. Zu allen zuvor eingereichten Anträgen konnte das Einverständnis erteilt werden. Bisher wurden keine Anträge abschließend abgelehnt, lediglich in einigen Fällen Nachbesserungen verlangt.

 

 

  1. Wer genehmigt die für den Bezirk Wandsbek eingereichten Anträge unter Punkt 2?

 

Sozialbehörde:

Die für Gesundheit zuständige Behörde. Hierbei werden u.a. auch durch den Bezirk gewer-bebezogene Aspekte geprüft.

 

 

  1. Wie werden die Voraussetzungen für die Leistungserbringen gemäß Punkt 2 vor Erteilung der Erlaubnis geprüft?
  2. Wie, wie oft und durch wen erfolgen während des Betriebs eines Testzentrums Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der qualitativen Durchführung der Tests?
  3. Wie, wie oft und durch wen erfolgen während des Betriebs eines Testzentrums Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Übermittlung positiver Testergebnisse an das Gesundheitsamt?
  4.  Wie, wie oft und durch wen erfolgen während des Betriebs eines Testzentrums Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der infektionsschutzgerechten Entsorgung der Testmaterialien?

 

Sozialbehörde zu den Fragen 4 bis 7:

Siehe Drs. 22/3744, 22/3962, 22/4134, 22/4704.

 

 

 

 

 

 

 

 

  1. Wie sieht die Entschädigung bzw. Vergütung der Leistungen gemäß Punkt 2 in den Testzentren im Einzelnen aus?
  1. Zu welchen Kosten wird die Beschaffung der Test-Kits / Kosten pro Kit finanziell ausgeglichen?
  2. Wie hoch ist die Erstattung der Kosten pro Testverfahren selbst, ohne Sachkosten?

 

Sozialbehörde:

r selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests ist eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten von max. 6 Euro je Test, zu zahlen.

Die zu zahlende Vergütung für Testzentrumsbetreiber beträgt 12 Euro.

Hinweis: Ab dem 1. Juli 2021 erbrachte Testleistungen für z.B. PoC-Antigen-Tests werden pauschal mit 3,50 € je Test an Sachkosten sowie 8 € je Test für Durchführungskosten abgerechnet.

 

  1.  Wie hoch belaufen sich Erstattungskosten für weitere Maßnahmen in den Testzentren gemäß Punkt 2?

 

Sozialbehörde:

Erstattet werden nur die in der TestV geregelten Leistungen. Hinweis: Die Abrechnung der Betriebskosten wird voraussichtlich auch im Nachhinein mit den Einnahmen aus den Tests verrechnet.

 

  1. Wann und über welchen Weg erhalten die Betreiber ihre Vergütung?

 

Sozialbehörde:

Der Abrechnungsrhythmus bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ist monatlich.

Die Abgabefrist für Leistungen im Portal der KV ist in den ersten Tagen des Folgemonats. Bei einem reibungslosen Ablauf erhalten die Betreiber das Geld zum Ende des Folgemonats ausgezahlt.

 

  1. In welcher Weise und zu welchen Umsatzsteuersätzen erfolgt die steuerliche Veranlagung der Testzentren?

 

Sozialbehörde:

Die Durchführung von Corona-Schnelltests gegen Entgelt ist umsatzsteuerlich als unternehmerische Tätigkeit einzustufen. Damit sind diese von den Testzentren durchgeführten Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerbar, allerdings gemäß § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz unter den nachfolgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit (siehe hierzu auch Tz. 20 in den FAQ der Steuerverwaltung unter Hamburg.de):

Die Tests werden von Ärztinnen oder Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt. Dies schließt auch privat betriebene Test-Zentren ein, wenn die Tests durch eigenes bzw. angestelltes medizinisches Fachpersonal durchgeführt werden.

 

Darüber hinaus ist die Durchführung der Tests aus Billigkeitsgründen auch umsatzsteuerfrei, wenn diese von gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Leistungserbringern (z.B. Apotheken) durchgeführt werden, soweit die Leistungserbringer an einer Schulung gemäß § 12 Abs. 4 der Coronavirus-Testverordnung teilgenommen haben bzw. die im Testzentrum durchgeführten Tests durch medizinisches Fachpersonal oder geschulte Mitarbeitende durchgeführt werden.

 

Im Falle der Umsatzsteuerbefreiung darf die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die mit den Testungen in Zusammenhang stehenden beauftragten oder bezogenen Vorleistungen nicht als Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt in Abzug gebracht werden. 

 

 

  1. Wer entscheidet über die Standorte der Testzentren?
  1. Gibt es Berechnungen oder statistische Auswertungen z.B. auf Grund der Bevölkerungsdichte, die als Grundlage für die Vergabe von Standorten dienen?
  2. Wenn ja welche?
  3.  Wenn nein, warum nicht?

 

Sozialbehörde:

 

Eine bloße Ausrichtung auf statistische Kennzahlen wie die Bevölkerungsdichte würde bestimmte Gebiete (z.B. einige Gebiete in Hamburg-Mitte) benachteiligen, obwohl dort nachweislich und unabhängig vom Wohnort ein hohes Personenaufkommen gegeben ist. Das Open-House-Verfahren ist durch den Marktmechanismus gekennzeichnet: Eine nicht gedeckte Nachfrage findet kurzfristig Anbieter, die die Lücke schließen. Eine Besserstellung bestimmter Gebiete (bspw. aufgrund günstiger sozioökonomischer Indikatoren) wird damit vermieden. Ansonsten s. Antwort zu Frage 7.

 

 

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