21-4544

Erreichbarkeit der Kunst-Kita Der kleine Prinz verbessern Beschluss der Bezirksversammlung vom 18.11.2021 (Drs. 21-4251)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

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Gremium
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24.02.2022
03.02.2022
Sachverhalt

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die zuständigen Stellen werden gebeten, die Einrichtung einer Tempo 30 Strecke vor der Kunst- Kita „kleiner Prinz“, Belegenheit Poppenbüttler Chausee 110, zu prüfen

Die zuständigen Stellen werden , die Einrichtung eines Zebrastreifens in der Straße Alsterblick auf der Höhe Einmündung Reye in Anbindung an den Alsterwanderweg zu prüfen.

Dem Ausschuss ist das jeweilige Ergebnis der Prüfung oder der Vorschlag alternativer Möglichkeiten mitzuteilen.

 

 

Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 51 nimmt unter Beteiligung des Polizeikommissariats (PK) 35 wie folgt Stellung:

 

Einrichtung einer Tempo 30 Strecke vor der Kunst- Kita „kleiner Prinz“, Poppenbütteler Chausee 110 prüfen.

 

Ausgangslage:

 

In Ihrem Beschluss vom 18.11.2021 bitten Sie um Prüfung der Einrichtung einer Tempo 30- Strecke vor der Kunst-Kita „Der kleine Prinz“ in Höhe der Poppenbütteler Chaussee 110.

 

Die Kita „Kunst-Kita Der kleine Prinz Duvenstedt“ befindet sich in der Poppenbütteler Chaussee 110 in Hamburg-Duvenstedt.

Die Einrichtung liegt auf einem Grundstück, welches sich westlich der Poppenbütteler Chaussee und nordwestlich der Einmündung Poppenbütteler Chaussee, Bökenbarg befindet. Die Grundstückseinfahrt befindet sich zirka 90 Metern nördlich des Einmündungsbereichs.

 

Die Poppenbütteler Chaussee ist eine stark befahrene Hauptverkehrsstraße mit jeweils einem Fahrstreifen je Fahrtrichtung.

 

Nördlich der Einmündung Poppenbütteler Chaussee, Bökenbarg ist in der Poppenbütteler Chaussee ein Fußgängerüberweg eingerichtet. Am westlichen Fahrbahnrand befindet sich hier lediglich eine Aufstellfläche, über die der Gehweg im Bökenbarg zu erreichen ist. Ein Gehweg zum Erreichen des Grundstücks Poppenbütteler Chaussee 110 auf der westlichen Seite der Poppenbütteler Chaussee ist nicht hergestellt. In der Poppenbütteler Chaussee besteht in diesem Bereich lediglich ein zirka zwei Meter breiter Gehweg auf der östlichen Straßenseite, der für den gegenläufigen Radverkehr in Fahrtrichtung Norden freigegeben ist.

 

Etwa 30 Meter südlich der Einfahrt zum Grundstück Poppenbütteler Chaussee 110 befindet sich auf der östlichen Straßenseite die Bushaltestelle Bökenbarg, über die die Kita mittels Öffentlichen Personennahverkehr erreichbar ist.

 

Auf dem Grundstück vor dem Eingang der Kita befindet sich ein mit Kopfsteinpflaster und Glensanda befestigter Parkplatz, der von Kunden einer im Erdgeschoss des Gebäudes Poppenbütteler Chaussee 110 befindlichen Firma, von Besuchern der Kita, sowie von Anliegern des Gebäudes Poppenbütteler Chaussee 104 genutzt wird. Eine sichere Fußgängerführung in Richtung Poppenbütteler Chaussee ist auf dem Grundstück nicht eingerichtet.

Die Auffahrt zum Grundstück ist mit Sechskantpflaster hergestellt. Diese Einfahrt ist die einzige befestigte Fläche, die von zu Fuß Gehenden zum Überqueren der Poppenbütteler Chaussee in Richtung Gehweg auf der östlichen Straßenseite genutzt werden kann.

Die Treppe, die vom Haupteingang zur Straße führt, ist etwa 35 Meter vom Fahrbahnrand entfernt.

 

Bewertung:

 

Grundsätzlich müssen sämtliche Geschwindigkeitsbeschränkungen rechtlich begründet werden. Nach § 45 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) i.V.m. § 45 Absatz 9 StVO sind einerseits Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist und andererseits insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Die Anordnung von Tempo 30-Strecken gemäß § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im unmittelbaren Bereich von Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten-und Pflegeheimen oder Krankenhäusern sind in den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) geregelt.

 

Mit der Neuregelung ist kein Automatismus verbunden, dass Tempo 30 vor den genannten Einrichtungen stets anzuordnen ist. Gemäß dem inhaltlich unveränderten § 45 Absatz 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen weiterhin nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dies gilt auch bei der Anordnung von Tempo 30 im unmittelbaren Bereich der in Rede stehenden Einrichtungen. Somit sind weiterhin auch in diesen Fällen jeweils eine Einzelfallprüfung und eine Gesamtabwägung notwendig.

 

Auf Grundlage der VwV-StVO zu § 46 Absatz 2 (Randnummer 149) wurden von der Behörde für Inneres und Sport als zuständige oberste Landesbehörde Regelungen zur Konkretisierung der neuen Vorschriften und zur Sicherstellung einer einheitlichen Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörden getroffen.

 

U. a. steht der Anordnung von Tempo 30-Strecken auf Straßen mit Buslinien des ÖPNV grundsätzlich nichts entgegen. Belange des ÖPNV sind im Rahmen der Gesamtabwägung aber zu berücksichtigen, wenn eine Busdichte von mindestens sechs Fahrten innerhalb einer Stunde in einer Fahrtrichtung in der Hauptverkehrszeit (7 – 8 Uhr) vorliegt. Dies kann sowohl durch eine einzelne Buslinie bedingt sein, aber auch durch die Summe mehrerer Buslinien.

 

In Höhe der Poppenbütteler Chaussee 110 verkehren insgesamt drei Buslinien mit insgesamt 12 Fahrten in der Stunde, so dass die Belange der Hochbahn im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen wären.

Die Poppnbütteler Chaussee ist an dieser Stelle außergewöhnlich übersichtlich. Sichtbehinderungen durch Vegetation oder Ähnliches gibt es nicht. Der Treppenaufgang zur Kita im Obergeschoß des Gebäudes befindet sich ca. 35 Meter zurückversetzt von der Straße auf dem Hofgelände und es ist wegen dieser baulichen Besonderheiten fast ausgeschlossen, dass Kinder aus dieser Einrichtung ohne Vorsicht die Gelegenheit haben auf die Poppenbütteler Chaussee zu laufen.

Der nicht vorhandene direkte Zugang zur Poppenbütteler Chaussee ist somit nach den HRVV ein weiteres Ausschließungkriterium für die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke.

 

 

Fazit:

 

Die für soziale Einrichtungungen einschlägigen Vorschriften des § 45 Absatz 9 StVO wurden

i.V.m. den Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen geprüft. Hier werden die in den HRVV aufgeführten Ausschlusskriterien zum Teil erfüllt. Daher ist eine Tempo 30-Strecke in der Poppenbütteler Chaussee 110 nicht anordnungsfähig.

 

Aus Sicht der VD 51 würde mit der Einrichtung einer Tempo 30-Strecke auch kein signifikanter Sicherheitsgewinn für die zu Fuß gehenden Eltern und Kinder erreicht werden. Die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke würde zu einer Senkung des Geschwindigkeitsniveaus führen, eine sicherere Erreichbarkeit der Kita für zu Fuß Gehende Besucher der Kita, den Firmenangehörigen und den Nutzern des angrenzenden Grundstücks der Hausnummer 104 wäre dadurch nicht er- reicht.

 

Die VD 51 präferiert zum Zwecke einer sichereren Querung für die zu Fuß gehenden Eltern und Kinder eine bauliche Anbindung des Eingangs- und Einfahrtsbereiches der Kita mit dem bereits vorhandenen Fußgängerüberweg der Poppenbütteler Chaussee in Höhe der Straße Bökenbarg. Hier könnte mit der Erstellung eines ca. 55 Meter langen Gehwegs auf der westlichen Seite der Poppenbütteler Chaussee vom Bökenbarg in Richtung Eingangsbereich zur Kita eine sicherere bauliche Lösung geschaffen werden.

Ein sichereres Queren der Poppenbütteler Chaussee und die Erreichbarkeiten der Haltestellen für beide Fahrtrichtungen wäre uneingeschränkt gewährleistet.

 

Einrichtung eines Zebrastreifens in der Straße Alsterblick auf der Höhe Einmündung Reye in Anbindung an den Alsterwanderweg prüfen.

 

Bei der Prüfung der Einrichtung eines Fußgängerüberweges (FGÜ) in der Straße Alsterblick, verweist die VD 51 auf einen Beitrag der Straßenverkehrsbehörde des örtlich zuständigen Poli- zeikommissariats 35:

 

Fußgängerüberwege (FGÜ) gemäß § 26 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind nach den Voraussetzungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 26 und zu Zeichen 293 und Zeichen 350 sowie den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) anzuordnen. Dafür müssen bestimmte örtliche und verkehrliche Voraussetzungen vorliegen.

Die Anordnung eines FGÜ kommt in Betracht, wenn bestimmte Verkehrsstärken vorliegen. Die Fußgängerverkehrsstärken beziehen sich auf die Spitzenstunden des Fußgänger-Querverkehrs an einem Werktag mit durchschnittlichem Verkehr. Demnach ist eine Anordnung eines FGÜ möglich, bei einer Fußgängerverkehrsstärke von 50 – 100 Straßenquerungen pro Stunde.

Dem PK 35 ist nicht bekannt, zu welchem Zeitpunkt die Spitzenstunde des Fußgänger-Querungsverkehrs vorliegen. Diese sind auch nicht ausdrücklich im Petitum oder dem Anliegen bezeichnet. Nach Wahrnehmungen des PK 35 werden derartige Fußgängerverkehrsstärken zu keiner Zeit erreicht.

Dem Anliegen ist zu entnehmen, dass die Straße Alsterblick auf der Höhe der Einmündung Reye häufig von zu Fuß gehenden und Rad fahrenden Personen genutzt wird, um zu Schulen und zu Geschäften zu gelangen. Daraus leitet das PK 35 ab, dass sich die Spitzenstunde etwa zum Zeitpunkt des Weges zu Schulen ergeben könnte.

Das PK 35 führte Verkehrsbeobachtungen und eine Verkehrszählung am 30.11.2021 in der Zeit von 07:30 bis 08:30 Uhr durch. Bei der Verkehrszählung konnten lediglich eine zu Fuß gehende Person bei der Überquerung der Straße Alsterblick und zurück gezählt werden. Darüber hinaus überquerten zwei mit dem Rad fahrende Personen die Straße Alsterblick in Richtung Osten.

Aus der Verkehrszählung ergibt sich, dass die zur Einrichtung eines FGÜ erforderlichen Fußgängerverkehrsstärken zu keiner Zeit erreicht werden. Damit liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung eines FGÜ nicht vor.

 

Die Verkehrsbeobachtungen haben ergeben, dass das Überqueren der Straße Alsterblick in Höhe der Einmündung Reye nach einer moderaten Wartezeit für zu Fuß gehende und Rad fahren- de Personen unproblematisch und verkehrssicher möglich ist.

Aus diesem Grund ist die Benennung von Alternativen zur Einrichtung eines FGÜ aus Sicht des PK 35 nicht erforderlich. Als sichere Querungstellen steht zu Fuß gehenden Personen in einer Entfernung von etwa 590 Metern ein Fußgängerüberweg an der Einmündung Alsterblick, Bredenbekstraße zur Verfügung. Nördlich der Einmündung Alsterblick, Reye steht in etwa 640 Metern eine Querungshilfe in Form einer sogenannten Sprunginsel im Schleusenredder 1a zur Verfügung.“

 

 

Die VD 51 schließt sich den Ausführungen des PK 35 hinsichtlich der Einrichtung eines FGÜ in der Straße Alsterblick vollumfänglich an.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

keine Anlage/n