20-1995.1

Erneuerung der Brücke am Bramfelder See durch private Initiatoren

Antwort zu Anfragen

Sachverhalt

Mit der Drucksache 20-1775 teilt das Bezirksamt Wandsbek mit, dass die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) eine Instandhaltung der Brücke am Bramfelder See ablehnt. Die Aussage der BWVI ist für das Fachamt des Bezirksamtes bindend. Daher werde mittelfristig der vollständige Rückbau der Brücke vorgesehen.

Kann bzw. möchte die Verwaltung die Instandhaltung von öffentlichen Brücken nicht übernehmen, können private Initiatoren eine Alternative bilden.

 

Daher frage ich die Verwaltung:

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation antwortet wie folgt:

 

1.)               Unter welchen Bedingungen kann eine Erneuerung/Instandhaltungen der Brücke am Bramfelder See durch einen Förderverein erfolgen? Sollte eine Erneuerung/Instandhaltungen lediglich durch die Verwaltung möglich sein, bitte darlegen, welche Unterstützungsmöglichkeiten durch einen Förderverein bestehen.

Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) ist für den Bau und die Erhaltung von Brückenbauwerken mit Stützweiten über 5 m in Grün- und Erholungsanlagen zuständig (siehe Anordnung über Zuständigkeiten im Gartenwesen).

Durch einen Förderverein kann eine Übernahme von Herstellungs- und zukünftigen Erhaltungskosten erfolgen. Dieses bedarf einer vertraglichen Regelung.

 

2.)               Welche Vorschriften sind für den Brückenbau am Bramfelder See zu beachten?

Für den Bau einer Brücke am Bramfelder See sind die im Allgemeinen in Hamburg geltenden baulichen Vorschriften, Verordnungen und Gesetze einzuhalten.

 

3.)               Unter welchen Voraussetzungen übernimmt die Verwaltung die Pflege der Brücke nach einer möglichen Wiederherstellung/Instandhaltung?

Eine Übernahme der Pflege der Brücke durch die FHH kann erfolgen, wenn die Kosten für die zukünftigen Unterhaltungen, Instandsetzungen und Erneuerungen (Nutzungsdauer 30 Jahre nach Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung - ABBV) sowie der Überwachung (Prüfung nach DIN 1076) des Bauwerks gesichert sind.

 

4.)               Fördervereine sind auf Zuweisungen von Sponsoren angewiesen. Diese begrüßen das Anbringen von Werbetafeln. Ist die Anbringung von Werbeflächen möglich? Wenn ja in welchen Rahmen?

Gemäß Ziffer 10 der „Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen“ ist Werbung irgendeiner Art auf diesen Flächen verboten.

Das Aufstellen von Sponsorenschildern in Grün- und Erholungsanlagen kann jedoch bei der hierfür zuständigen Behörde für Umwelt und Energie (BUE) beantragt werden.

 

Anhänge

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