21-7406

Entlastung der Nebenstraßen vom Schwerlastverkehr auf Grund der Baustelle an der Berner Straße Beschluss der Bezirksversammlung vom 06.07.2023 (Drs. 21-7297.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
04.10.2023
14.09.2023
Ö 14.6
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die Verwaltung und die zuständige Fachbehörde werden gebeten:

Zu prüfen, ob die Aufstellung von folgenden Verkehrszeichen(-kombinationen) in den Nebenstraßen: „Arnswalderstraße; Redderblock; Greifenbergerstraße; Polziner Straße; Treptower Straße; Im Rühmt“ als temporäre Verkehrszeichen, während der gesamten Baustellendauer auf der Berner Straße glich ist:

1. Verkehrszeichen 253

2. Zeichen 253 ivm. Zusatzeichen 1020-30

3. Zeichen 253 ivm. Zusatzeichen 1020-30 & Zusatzzeichen 1024-14

4. Zeichen 253 ivm. Zusatzeichen 1026-35

5. Sonstige Kombinationen, die einen LKW über 3,5t ohne Anliegen in der Straße daran hindern, diese Route als Umgehungsstrecke zu nutzen

 

Über die Ergebnisse ist der Regionalausschuss Rahlstedt zeitnah zu informieren

 

 

Das Polizeikommissariat (PK) 382, als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, nimmt zu der o. a. Beschlussempfehlung wie folgt Stellung:

 

Bei den Nebenstraßen Arnswalder Straße, Redderblock, Greifenberger Straße, Polziner Straße Treptower Straße und Im Rühmt sowie weiterer angrenzender Straßen der Berner Straße handelt es sich um öffentlichen Verkehrsraum, der jedem Verkehrsteilnehmer zur gleichberechtigten Nutzung zur Verfügung steht. Seit dem 11.04.2023 ist in der Berner Straße eine Baustelle mit Vollsperrung zwischen Alter Zollweg und Greifenberger Straße eingerichtet. Seitens PK 382 wurden im Vorwege umfangreiche Besprechungen mit allen beteiligten Stellen geführt, um einen reibungslosen Fahrzeugverkehr zu gewährleisten. Bei der angeordneten Umleitungstrecke, die über Alter Zollweg / Bekassinenau / Berner Heerweg sowie über den Bargkoppelweg / Saseler Straße führt, handelt es sich um eine Empfehlung. Aus der empfohlenen, ausgeschilderten Umleitung entsteht kein Rechtsanspruch, sodass jeder Verkehrsteilnehmer letztlich eigenständig entscheiden kann, welche öffentlichen Straßen er nutzt. Daraus resultiert Individualverkehr, der auch durch die Wohngebiete, unter anderem auch die o. g. Straßen, fährt. Dies ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Eine Verkehrsbeschränkung durch die Anordnung eines Verkehrszeichens (VZ) 253 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m den Zusatzzeichen 1020-30, 1024-14, 1026-35 StVO und sonstigen Kombinationen kommt aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. Die Verkehrsbeschränkung einer öffentlichen Straße hängt von den durch den Baulastträger, in diesem Fall das Bezirksamt Hamburg Wandsbek, vorgegebenen zulässigen Gesamtgewichtsangaben für Fahrzeuge ab. Die Nebenstraßen, u.a. auch die o.g. Nebenstraßen, sind durch den Baulastträger für Fahrzeuge aller Art frei gegeben und es existiert keine Beschränkung für bestimmte Fahrzeugklassen. Das bedeutet, dass die Polizei aus rechtlichen Gründen keine einzelnen Verkehrsteilnehmer aus dem öffentlichen Verkehrsraum ausschließen darf. Vor diesem Hintergrund kommt eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung eines VZ 253 StVO mit sämtlichen Kombinationen eines Zusatzzeichens nicht in Betracht.

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.