21-4565

Einsatz von Lärmblitzern prüfen Beschluss der Bezirksversammlung vom 16.12.2021 (Drs. 21-4432)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Letzte Beratung: 17.02.2022 Ausschuss für Mobilität und Wirtschaft Ö 7.5

Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die zuständigen Fachbehörden werden gebeten,

  1. zu prüfen, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen Lärmkontrollen im Hamburger Straßenverkehr durchgeführt werden könnten und welche Geräte auf dem deutschen Markt zugelassen sind.
  2. sich dafür einzusetzen, dass künftig Lärmkontrollen im Straßenverkehr durchgeführt werden können,
  3. die Wandsbeker Chaussee an geeigneter Stelle für ein solches Pilot-Projekt vorzumerken.
  4. Das Ergebnis ist dem Ausschuss für Mobilität und Wirtschaft und dem Ausschuss für Klima, Umwelt und Verbraucherschutz mitzuteilen

 

 

Die Verkehrsdirektion (VD 02 Grundsatz) nimmt wie folgt Stellung:

 

1. Die beweiskräftige Erhebung von Geräuschemissionen im Verkehrsbereich bedarf grundsätzlich einer Beachtung komplexer Ausführungsbestimmungen / Richtlinien im Bereich der jeweiligen Messverfahren. Es wird nach Stand- und Fahrgeräuschen (siehe Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I, Feld U.1 und U.3) unterschieden. Je nach Erstzulassung des Fahrzeuges und der Fahrzeugart gelten hier unterschiedliche Grenzwerte. Weiterhin ist für jedes Fahrzeug eine individuelle Betrachtung erforderlich, da die Ermittlung der Grenzwerte unter definierten Parametern erfolgt ist (z. B. Drehzahl / Getriebeübersetzung).

 

Jedes Fahrzeug bedarf grundsätzlich einer individuellen Betrachtung nach einer Messung. Die Festlegung eines Grenz- / Auslösewertes bei „Lärmblitzern“ ist praktisch nicht möglich, da die erforderlichen Parameter (wie Drehzahl, Getriebeübersetzung) des vorbeifahrenden Fahrzeuges unbekannt sind. Ein Verstoß liegt nachweislich nur vor, wenn auf Grundlage der definierten Parameter eine Übertretung der Geräuschemission festzustellen ist. Im Regelfall „bewegt“ sich das Fahrzeug meist außerhalb der Parameter, sodass eine Abweichung vom festgelegten Fahrgeräuschwert der ZB Teil 1 daher möglich und zulässig ist. Eine Geräuschobergrenze (analog beispielsweise der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) ist gesetzlich nicht festgelegt.

 

Weitere Parameter, welche für Messungen mit Lärmblitzern einen erheblichen Einfluss haben, sind u. a. die Beschaffenheit des Fahrbahnbelags, die Entfernung des zu messenden Fahrzeugs. Im Hinblick auf Örtlichkeiten mit mehreren Fahrstreifen ist die Standortwahl ein schwieriges Unterfangen, da auch Umgebungsgeräusche zu unterschiedlichen Tageszeiten berücksichtigt werden müssen.

Prinzipiell müsste bei einer automatisierten Messung bei jedem Gerichtsverfahren zweifelsfrei die Richtigkeit der Messung bewiesen werden. Dies würde regelmäßig ein Sachverständigengutachten erfordern.

Um dies zu umgehen, wäre die Anwendung von einem standardisierten Messverfahren möglich, wie es bei den verwendeten Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen zur Anwendung kommt. Damit überhaupt ein standardisiertes Messverfahren vorliegt, muss die Konformitätsbewertungsstelle der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (“PTB”) geprüft haben, ob das Messgerät nach seiner Bauart die zulässigen Fehlergrenzen einhält und damit keine unzulässigen Messfehler entstehen. Hierzu wird eine “Baumusterprüfbescheinigung” erteilt, mit der dokumentiert ist, dass ein Baumuster eines Messgerätes den geltenden Anforderungen entspricht. Dieses Zulassungsverfahren nimmt in der Regel mehrere Jahre in Anspruch. Nach Einschätzung der VD ist unter Beachtung der Anforderungen an die Messungen eine Zulassung von „Lärmblitzern“ äußerst unwahrscheinlich und würde vor dem Hintergrund der erheblichen finanziellen Risiken mutmaßlich von keinem Hersteller betrieben werden.

 

Derzeit gibt es deutschlandweit keine PTB-zugelassenen Lärmblitzer.

 

2. Lärmkontrollen werden durch die SoKo „Autoposer“ der Polizei Hamburg regelmäßig durchgeführt. Dabei handelt es sich um Einzelkontrollen von Fahrzeugen, die zuvor durch ihre Geräuschemissionen den eingesetzten Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen im Fließverkehr aufgefallen sind. Die Kontrollen entsprechenden den Vorgaben und werden mit PTB-zugelassenen Messgeräten durchgeführt, begründen aber dennoch nur einen Anfangsverdacht, der durch ein Gutachten eines Sachverständigen im Einzelfall bestätigt wer-den muss. Hierfür werden diese Fahrzeuge im Rahmen der Kontrolle sichergestellt.

 

3. Eine Vormerkung der Wandsbeker Chaussee für ein Pilotprojekt ist nicht möglich, da eine Zulassung von Lärmblitzern in naher Zukunft als unwahrscheinlich anzusehen ist.

 

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

 

Anhänge

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