21-8954

Einrichtung eines Zweirichtungsverkehrs für Radfahrer in der Einbahnstraße "Groten Hoff" Eingabe

Eingabe

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
16.05.2024
Ö 6.2
Sachverhalt

 

Folgende Eingabe ist der Geschäftsstelle am 08.05.2024 per E-Mail zugegangen:

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

am 28.08.2023 wurde eine Eingabe an den Regionalausschuss Walddörfer gerichtet und um die Prüfung der Einführung des Zweirichtungsverkehrs für Radfahrer in der Einbahnstraße „Groten Hoff“gebeten (DS 21-7540).

 

In der Sitzung des Regionalausschusses am 05.10.2023 wurde die Einführung mit Verweis auf die Ausführungen des PK 35 (Herr Alfer) abgelehnt:

 

„Herr Alfer erläutert, dass die Radfahrenden –sofern man die Gegenläufigkeit für den Radverkehr in der Straße Groten Hoff zulassen würde –in der Kurveninnenseite fahren würden, was wegen der kurzen Sichtachse eine große Gefahr darstellen würde. Darüber hinaus hätten die querparkenden Fahrzeuge keine Chance, den entgegengesetzten Radverkehr zu sehen. Um die Blickbeziehung zu verbessern, wäre ein Umbau von Schräg-zu Längsparkständen notwendig, was mit einem Wegfall von Parkständen verbunden wäre. Im Sinne der Verkehrssicherheit rate er letztlich davon ab, der Eingabe zu entsprechen.“

 

Eine Nachfrage beim PK35 hat am 29.02.2024 zu einer schriftlichen Korrektur in der Bewertung durch die VD 52 geführt, zumindest im Hinblick auf die Kurve und die Sichtachse:

 

Die kurze Sichtachse an der durch den gegenläufigen Radverkehr zu nutzenden Kurveninnenseite wird aufgrund folgender Punkte als nicht so kritisch angesehen: Zum einen existiert auf der Kurveninnenseite bereits ein absolutes Haltverbot und es besteht eine nutzbare Fahrbahnbreite von ca. 5 Metern.

 

Es verbleibt das Argument der Schrägparkstände. Wörtlich heißt es:

 

Entgegen der Äußerungen im Protokoll des Regionalausschuss vom 05.10.2023, bleibt aus Sicht der VD 52 jedoch vornehmlich das Argument der Schrägparkstände auf der Südseite.

Diese werden durch den motorisierten Individualverkehr der Einbahnstraßenrichtung folgend nach links in Vorwärtsfahrt angefahren und demzufolge in Rückwärtsfahrt verlassen. Somit ergibt sich beim Verlassen des Parkstandes von der Position des Kfz-Fahrendendie schlechteste Sichtbeziehung auf Radfahrende, die die Einbahnstraße in Gegenrichtung befahren würden.

Dieses wird aus Sicht der VD 52 ebenfalls als äußerst unfallträchtig erachtet und begründet somit die „besondere Gefahrenlage“.

 

Interessanterweise wird in diesem Zusammenhang nur ganz abstrakt von „einer besonderen Gefahrenlage“ gesprochen, ohne Bezug auf tatsächliche Unfälle oder konkrete Unfallzahlen zu nehmen. In anderen (schwerwiegenden und sicherheitskritischen) Sachverhalten (wie das Abbiegen aus dem Saseler Weg und das Befahren der Farmsener Landstraße mit dem Fahrrad) argumentiert gerade die Polizei, dass alles nur subjektiv gefährlich sei und objektiv keine „Gefahrenlage“ vorläge, weil zu wenig Unfälle dokumentiert seien.

 

Hier drängt sich der Eindruck auf, dass der abstrakte Begriff der„Gefahrenlage“ interessengelagert von VD/PK verwendet wird.

 

Dass das Schrägparken auf der Südseite eine besonders schlechte Sichtbeziehung auf Radfahrende in Gegenrichtung der Einbahnstraße hätte, kann nicht nachvollzogen werden. In jedem Falle ist ein vorsichtiges Zurücksetzen des Kfz gefordert, um sich wieder in den fließenden Verkehr einzuordnen. Wenn die VD im Schrägparken in Einbahnstraßen mit Freigabe in Gegenrichtung eine besondere Gefahr sieht, bitte ich um Belege aus der einschlägigen Literatur für diese Behauptung. Aus rein praktischer Sicht dürfte jedenfalls das Gegenteil richtig sein: Die Sicht des Autofahrenden auf den in Gegenrichtung die Einbahnstraße Nutzenden dürfte eher noch besser sein–zumindest im Vergleich zu rechtwinklig angeordneten Parkplätzen wie in der Claus-Ferck-Straße.

 

Es gibt auch bereits Einbahnstraßen mit Schrägparkständen und lediglich einem verbleibenden Fahrstreifen, die in Gegenrichtung freigegeben sind:

 

Z. B. Seebekring

 

z. B. Maybachstraße

 

Es gibt auch Zweirichtungsstraßen, in denen Schrägparkstände bei lediglich einem freien Fahrstreifen bestehen. Nach der Logik der VD müssten hier ja ständig Unfälle passieren. Beispiel ist hier der Werfelring -früher Einbahnstraße. U. a. wegen der Forderung nach gegenläufigem Radverkehr wurde er dann eine Zweirichtungsstraße.

 

 

Das Argument, die Schrägparkstände erzeugten eine erhöhte Gefahrenlage lässt sich also objektiv mit vielen Gegenbeispielen widerlegen.

 

Fazit: Die Einbahnstraße Groten Hoff ist für den Radverkehr in Gegenrichtung freizugeben.

 

Abgesehen von diesem nicht stichhaltigen Argument der Schrägparkstände hat das Bezirksamt Wandsbek im Rahmen des Bezirksoutenkonzepts vorgeschlagen, die Bezirksroute W7 durch die Straße Groten Hoffzu führen. Das Bezirksamt selbst schlägt also vor, die Einbahnstraße für Radfahrende in beide Richtungen nutzbar zu machen.

 

 

https://radverkehr-wandsbek.beteiligung.hamburg/drupal/sites/default/files/2023-02/radverkehrskonzept-wandsbek_routenvorschlag-2022.pdf

 

Ich bitte den Regionalausschuss vor diesem Hintergrund, die erneute Prüfung der Einrichtung eines Zweirichtungsverkehrs für Radfahrer in der Einbahnstraße „Groten Hoff“zu veranlassen und ggf.konkrete Nachweiseder „besonderen Gefahrenlage“vorzulegen.