21-9062

Einrichtung eines provisorischen Zebrastreifens im Alten Zollweg für die Dauer der Baustelle in der Berner Straße Beschluss der Bezirksversammlung vom 30.05.2024 (Drs. 21-8932.1)

Mitteilungsvorlage BV-Vorsitz

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
13.11.2024
Ö 7.10
Sachverhalt

 

Folgender Beschluss wurde gefasst:

 

Die Verwaltung wird gebeten mit der zuständigen Verkehrsbehörde zu prüfen, ob es möglich ist einen provisorischen Zebrastreifen in der Straße Alter Zollweg für die Dauer der Baustelle in der Berner Straße einzurichten und eventuell diesen für die Zeit der Baumaßnahmen an der Kreuzung Bargteheider Straße / Meiendorfer Straße / Oldenfelder Stieg bestehen zu lassen.

Als Beispiel kann der Zebrastreifen in der Rahlstedter Straße betrachtet werden.

 

 

Stellungnahme des Polizeikommissariats 38:

 

Das PK 382, als örtliche Straßenverkehrsbehörde, wurde seitens des Regionalausschusses Rahlstedt um die Prüfung der Einrichtung eines provisorischen Fußngerüberwegs (FgÜ) an dem Knoten Alter Zollweg/ Massower Weg/ Bublitzer Weg, für die Dauer der Baustelle in der Berner Straße, gebeten.

 

Annahme der Beschlussvorlage des Regionalausschusses Rahlstedt ist, dass eine „gefahrlose" Querung nur an dem FgÜ Arnswalder Straße oder an der Lichtzeichenanlage (LZA) i. H. Bekassinenau möglich sei, da der Verkehr im Alten Zollweg durch die Baumaßnahme erheblich zugenommen habe. Die für den provisorischen FgÜ vorgeschlagene Stelle würde als Kita- und Schulweg genutzt, als Weg zur Bushaltestelle und von Spaziergehenden.

 

Vor diesem Hintergrund erhoben ein Stadtteilpolizist und ein am Polizeikommissariat 38 mit verkehrsordnungsdienstlichen Aufgaben betrauter Angestellter im Außendienst, in dem Zeitraum von Donnerstag, 26.04.2024 - Dienstag, 07.05.2024, an den folgenden Terminen die aufgeführten, sog. Querungszahlen:

 

 

Die Anordnung yon Fußngerüberwegen wird gemäß der Richtlinie zur Einrichtung von Fußngerüberwegen (R-FgÜ) erst ab einer Anzahl von 50-100 querender zu Fuß Gehender, in Relation zu dem herrschenden Kraftfahrzeugverkehr erwogen. Provisorische Fgü werden i.d.R. dort eingerichtet, wo es aufgrund baulicher Maßnahmen zu einer Vollsperrung des Gehwegs kommt und aufgrund dessen eine Querungshilfe auf den Gehweg der gegenüberliegenden Straßenseite erforderlich ist. Weiterhin werden sie dort eingerichtet, wo eine Bündelung des Verkehrs erkennbar ist, bspw. unmittelbar vor Schulen, wo zu Fuß Gehende aus verschiedenen Richtungen mit einem Ziel aufeinandertreffen.

 

Schon aufgrund der sehr niedrigen festgestellten Querungszahlen lässt sich erkennen, dass die für die Einrichtung eines provisorischen F erforderliche Bündelung des Fußverkehrs an dieser Stelle nicht gegeben ist.

 

Weiterhin wurde der auf dem Alten Zollweg stattfindende Kraftfahrzeugverkehr von den beobachtenden Mitarbeitern des PK 38 dahingehend bewertet, dass eine Querung des Alten Zollwegs immer gefahrlos möglich war, auch wenn sie bei geschätzten 50% der zu Fuß Gehenden mit einer zumutbaren Wartezeit verbunden war.

 

Die Voraussetzungen der Einrichtung eines provisorischen Fußngerüberwegs liegen nach den vorstehend näher ausgeführten Verkehrsbeobachtungen des PK 382 nicht vor.

 

Petitum/Beschluss

Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.

Anhänge

keine Anlage/n