Einrichtung einer Tempo-30-Strecke in der Straße Alter Zollweg zwischen Berner Straße und Arnswalder Straße und Aufbringen des Piktogramms Fahrradverkehr auf der Fahrbahn im Alten Zollweg Beschluss der Bezirksversammlung vom 17.06.2021 (Drs. 21-3436.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
Die zentrale Straßenverkehrsbehörde Verkehrsdirektion (VD) 5 nimmt im Einvernehmen mit der
örtlichen Straßenverkehrsbehörde des Polizeikommissariats (PK) 38 wie folgt Stellung:
Die Straße Alter Zollweg ist eine Bezirksstraße von gesamtstädtischer Bedeutung mit einer durchschnittlichen werktäglichen Verkehrsbelastung (DTVw von 2017) von 8.400 Kraftfahrzeugen (Südwest-Richtung), bei einem Schwerlastanteil von 2 %.
Es handelt sich um eine Verbindungsstraße zwischen der Berner Straße und dem Rahlstedter Weg. Sie besitzt eine stadtteilverbindene Funktion zwischen den Stadtteilen Rahlstedt, Farmsen-Berne und Tonndorf. Auf der Straße Alter Zollweg verkehrt die Buslinie 271 werktäglich im 20 Minuten-Takt.
Die Straße Alter Zollweg verfügt über einen Fahrstreifen je Fahrtrichtung. Die vorhandenen Gehwege entsprechen in diesem Bereich nicht mehr dem heutigen Standard.
Gemäß § 45 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder den Verkehr umleiten. Diese Ermächtigung wird durch § 45 Absatz 9 StVO dahingehend eingeschränkt, dass Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verkehrsverhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Eine Unfallauswertung unter Zuhilfenahme der Elektronischen Unfalltypensteckkarte (EUSKa) der letzten 3 Jahre ergab eine völlig unauffällige Unfalllage.
Sowohl der bauliche Zustand als auch das Verkehrsaufkommen rechtfertigen rechtlich nicht die Einrichtung einer Tempo 30-Strecke.
Auch eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 45 Absatz 9 Nr. 6 StVO kommt für den genannten Bereich der Straße Alter Zollweg nicht in Betracht, da die genannten Einrichtungen in diesem Bereich nicht vorliegen.
Das vielfach geäußerte Ansinnen, das Sicherheitsempfinden für Radfahrer und die Akzeptanz zur Nutzung der Fahrbahn zusätzlich durch Geschwindigkeitsbeschränkungen zu unterstützen, wenn kein Radweg, kein Schutzstreifen und kein Radfahrstreifen vorhanden sind, lässt außer Acht, dass das Radfahren auf der Straße bei der nach § 3 Absatz 3 StVO „unter günstigsten Umständen zulässige Höchstgeschwindigkeit“ von 50 km/h gesetzlich der Normalfall ist.
Es liegen auch sonst keine Erkenntnisse über Gefahren vor, die das allgemeine Risiko einer Gefahrenlage erheblich übersteigt. Daher fehlt die erforderliche Rechtsgrundlage zur Anordnung einer Tempo 30 Strecke.
Das Piktogramm für Radverkehr (analog der Elbchaussee) kann nicht auf der Fahrbahn in der Straße Alter Zollweg aufgebracht werden, da das verwandte Piktogramm in der Elbchaussee ein Einzelfall (Modellversuch) darstellt. Gemäß der obersten Landesbehörde A 3 soll eine
Evaluierung des Versuches erst abgewartet werden, bevor es an anderen Örtlichkeiten
verwendet wird.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.
keine Anlage/n