22-3391

Einführung eines Kinder- und Jugendbeirates Interfraktioneller Antrag der SPD-Fraktion, der Fraktion Die Grünen und der FDP-Fraktion

Antrag

Letzte Beratung: 09.04.2026 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 7.3

Sachverhalt

Am 11.12.2025 hat die Bezirksversammlung Wandsbek einstimmig dem Rahmenkonzept Kinder- und Jugendbeirat Wandsbek zugestimmt (Drs. 22-2638.1).

Die Etablierung eines Kinder- und Jugendbeirats kann dazu beitragen, ein Bindeglied zwischen der Bezirksversammlung und den Kindern und Jugendlichen im Bezirk herzustellen. Der Beirat dient als Anlaufstelle für Kinder und Jugendliche und setzt sich gegenüber der Bezirksversammlung und ihren Ausschüssen sowie der Öffentlichkeit für die Interessen von Kindern und Jugendlichen ein.

Politik und Verwaltung sollen nur die Rahmenbedingungen für einen Kinder- und Jugendbeirat setzen. Die Jugendverbände sollen in geeigneter Form bei der Schaffung und Umsetzung des Kinder- und Jugendbeirats eingebunden werden. Die Satzung, die Geschäftsordnung und weitere Regelwerke sollen anhand eines Workshops mit den gewählten Kindern und Jugendlichen erarbeitet werden.

Der Koalitionsvertrag über die Zusammenarbeit in der 23. Legislaturperiode der Hamburgischen Bürgerschaft zwischen der SPD, Landesorganisation Hamburg und Bündnis 90/Die Grünen, Landesverband Hamburg sieht die Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Bezirken vor undprojektiert die Einrichtung von Jugendparlamente oder -beiräte in geeigneter Form mithilfe einer Koordinierungsstelle in allen Bezirken, nach Evaluation der aktuell laufenden Pilotprojekte in Altona und Wandsbek. Eine spezialgesetzliche Grundlage über den§ 33 BezVG hinaus, wie sie z.B. mit dem Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetz geschaffen worden ist, besteht bisher nicht.

Vor diesem Hintergrund ändert die Bezirksversammlung ihre Geschäftsordnung, um eine aktive Schnittstelle zu einer kind- und jugendgerechteren Kommunalpolitik zu bilden und die formalen Voraussetzungen zur Mitwirkung eines Kinder- und Jugendbeirates an den Ausschüssen der Bezirksversammlung zu ermöglichen.

Die Bezirksversammlung möge beschließen:

Petitum/Beschluss

1.

In die Geschäftsordnung wird ein neuer “§ 7b Jugendmitwirkung” eingefügt, der den folgenden Inhalt hat:

(1)

Unbeschadet einer noch zu schaffenden gesetzlichen Grundlage führt die Bezirksversammlung Wandsbek, auch zur Umsetzung des § 33 BezVG die Mitwirkung von Kindern- und Jugendlichen an den Ausschüssen der Bezirksversammlung und im Jugendhilfeausschuss ein. Hierfür wird ein Kinder- und Jugendbeirat eingerichtet.

Der Kinder- und Jugendbeirat hat das Recht zur Mitwirkung und Mitarbeit bei allen Themen im Sinne der §§ 33 BezVG, 8 Abs. 1 S.1 SGB VIII, 9 AG SGB VIII, 1, 7 Abs. 1 HmbSenMitwG analog durch Ausübung seines Rederechts in den Ausschüssen der Bezirksversammlung durch hierzu benannte Personen.

(2)

Der Kinder- Jugendbeirat benennt dem oder der Vorsitzenden der Bezirksversammlung jeweils ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirates, welches nach Maßgabe des Gesetzes in den Ausschüssen der Bezirksversammlung als ständige sachkundige Person mit Rederecht gem. § 14 Abs. 4 BezVG hinzuzuziehen ist. Diese sachkundige Person kann nicht zugleich in anderer Funktion als reguläres Mitglied in Ausschüssen der Bezirksversammlung benannt werden. Die benannten Personen, sowie eine benannte Abwesenheitsvertretung, erhalten zu diesem Zweck die Tagesordnungen und Sitzungsunterlagen der sie betreffenden Ausschüsse gemäß § 5 dieser Geschäftsordnung regelhaft in digitaler Form. Hierzu wird den benannten Personen ein Zugriff auf Sitzungsinhalte über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Das Verfahren findet sinngemäß auch im Jugendhilfeausschuss Anwendung, näheres regelt die dortige Geschäftsordnung.

(3)

Die benannten Personen sind in allen Angelegenheiten des Bezirkes Wandsbek zu hören, sofern Belange der jüngeren Generation und des Zusammenlebens der Generationen berührt sind und einer Entscheidung bedürfen (vorerst ist § 7 Abs. 1 HmbSenMitwG als Maßstab analog anzuwenden). Wird der Beteiligung widersprochen, entscheidet der Ausschuss hierüber durch Beschluss.

(4)

Die §§ 6, 7, 14 BezVG sind sinngemäß auf die benannten Personen anzuwenden. Die sachkundigen Personen des Kinder- und Jugendbeirats haben sich für die nichtöffentlichen Teile der Ausschusssitzungen gem. § 14 Abs. 4 i.V. m. § 7 BezVG schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6)

Der Kinder- und Jugendbeirat wird in einem demokratischen Verfahren durch Wahl oder Los bestimmt, näheres regelt die Wahlordnung, über welche die Bezirksversammlung beschließt. Ab 01.01.2027 beschließt die Bezirksversammlung über die Wahlordnung auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses. Die Mitglieder des Wahlausschusses, soweit nicht in der Wahlordnung qua Amt festgelegt, werden durch die Bezirksversammlung, ab dem 01.01.2027 durch den Jugendhilfeausschuss gewählt. Dabei sollen für den Beirat wahlberechtigte Personen berücksichtigt werden.

(7)

Unbeschadet einer noch zu schaffenden gesetzlichen Grundlage entscheidet die Bezirksversammlung über Finanzierung des Kinder- und Jugendbeirates und ggf. zu zahlende Aufwandsentschädigungen an dessen Mitglieder, soweit zulässig. Die im Entschädigungsleistungsgesetzes (EntschädLG) genannten Beträge für inAusschüssen der unmittelbaren Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg ehrenamtlich tätigen Personen dürfen nicht überschritten werden.

(8)

Der Kinder- und Jugendbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung durch den Jugendhilfeausschuss bedarf. Diese regelt insbesondere das aktive und passive Wahlrecht.

2.

Neu eingefügt wird ein § 7a Abs. 5:

Beschlüsse des Bezirksseniorenbeirats, die sich an die Bezirksversammlung richten, werden grundsätzlich zunächst dem für Eingaben zuständigen Ausschusses vorgelegt

Neu eingefügt wird ein § 7b Abs. 5:

Beschlüsse des Jugendbeirats, die sich an die Bezirksversammlung richten, werden grundsätzlich zunächst dem für Eingaben zuständigen Ausschusses vorgelegt

3.

Der Hauptausschuss wird ermächtigt, eine vorläufige Wahlordnung für den Kinder- und Jugendbeirat zu erlassen.

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