21-1638

Einführung des Wandsbeker Klimaschutzstandards Interfraktioneller Antrag der Fraktionen Die Grünen und SPD

Antrag

Sachverhalt

 

  • Der Planungsausschuss beschloss den o. g. Antrag in seiner Sitzung am 23.06.2020 einstimmig (Siehe Drs. 21-1638.1) und überwies ihn zur Kenntnisnahme an den Ausschuss für Klima, Umwelt und Verbraucherschutz.

 

Am 3. Dezember 2019 hat der Senat die Fortschreibung des Hamburger Klimaplans und einen Entwurf für ein neues Hamburger Klimaschutzgesetz sowie für eine Verfassungsänderung vorgelegt (Drs. 21/19200). Das Hamburgische Klimaschutzgesetz in der Fassung vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), geändert am 12. Mai 2020, (HmbGVBl. S. 280) legt das neue Ziel fest, bis 2030 den CO2-Ausstoß um 55 Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990 zu senken, bis 2050 soll Hamburg klimaneutral werden. Darüber hinaus enthält das Gesetz verschiedene ordnungsrechtliche Vorgaben, die eine Basis für das Erreichen der Ziele schaffen.

 

Ein besonders hohes Potential zu Reduktion von Treibhausgasen bieten der Verkehrssektor sowie der Gebäudebereich. Im Gebäudebereich macht die Wärmeversorgung den Großteil des Energiebedarfes aus. Daher hat die Rot-Grüne Koalition in Wandsbek bereits in der Vergangenheit bei der Schaffung neuen Planrechts für eine ökologisch und energetisch hochwertige Bebauung gesorgt.

Auf Grundlage des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes wollen wir nun weitere lokale Maßnahmen ergreifen, um die gesamtstädtischen Klimaziele zu erreichen. Ein entscheidender Weg zur Senkung des Wärmebedarfs ist die energetische Sanierung des Gebäudebestandes. Denn der große Hebel der Wärmewende liegt in der Kombination aus Wärmebedarfsreduktion und klimafreundlicher Wärmeerzeugung. Da die Planungshoheit für neues Planrecht in der Regel bei den Bezirken liegt, sind diese auch in der Pflicht, entsprechende Maßnahmen im Rahmen der Planrechtsschaffung einzufordern.

 

§25 HmbKliSchG sieht vor, durch die Verzahnung von fachbehördlicher Wärme- und Kälteplanung und Bauleitplanung eine möglichst klimaneutrale Wärmeversorgung zu erreichen. Begleitende Energiefachpläne, die unter Berücksichtigung der örtlichen Rahmenbedingungen klimafreundliche Energieversorgungslösungen untersuchen, sollen bei Bebauungsplänen mit hinreichender Größe und baulicher Dichte erarbeitet werden und das Ergebnis eine Kombination aus Dämmstandard und Energieversorgungskonzept mit den geringsten Kohlendioxidemissionen bei wirtschaftlicher Vertretbarkeit ist im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen.

 

Nach §29 HmbKliSchG soll der Verkehrsbereich insbesondere durch ein verbessertes und optimiertes ÖPNV-Angebot, den Ersatz von Fahrzeugen mit fossilen Antrieben durch klimafreundliche, die Steigerung des Anteils des Rad- und Fußverkehrs sowie durch geeignete verkehrsberuhigende und verkehrsreduzierende Maßnahmen zum Klimaschutz beitragen.

 

Neben diesen Plänen aus dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz sieht das Integrierte Klimaschutzkonzept für Wandsbek die Einführung eines ‚Wandsbeker Klimaschutzstandards vor. Damit soll das Bezirksamt seiner Vorbildfunktion gerecht werden und über die Vorgaben auf gesamtstädtischer Ebene hinausgehen. Damit strebt der Bezirk Wandsbek an, weitere Potenziale für einen umfassenden Klimaschutz zu heben, die langfristig die Lebensqualität im Bezirk zu sichern, bzw. weiter zu steigern. Diese Potenziale liegen bei der verpflichtenden Berücksichtigung weiterer Kriterien bei größeren Neubauvorhaben. Neben der Energieerzeugung sind dies Kriterien für eine klimafreundliche Mobilität und die Verwendung nachhaltiger Baumaterialien. Diese Kriterien sind unter dem ‚Wandsbeker Klimaschutzstandard zusammengefasst. Mit der Einführung des Wandsbeker Klimaschutzstandards stellt das Bezirksamt Wandsbek sicher, dass Neubauten im Bezirk über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus zukunftsweisend und klimafreundlich sind. Andere Städte und Gemeinden verfolgen ähnliche Strategien.

 

Dies vorausgeschickt, möge der Planungsausschuss folgendes beschließen:

 

Petitum/Beschluss

 

  1. Entsprechend den Vorgaben des „Integrierten Klimaschutzkonzepts für Wandsbek“ (vgl. Kap. 3.1.2) wird ein ‚Wandsbeker Klimaschutzstandard eingeführt, welcher sicherstellt, dass Neubauten über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus zukunftsweisend, nachhaltig und klimafreundlich sind. Bei städtebaulichen Wettbewerben, Gutachterverfahren und Bebauungsplanverfahren mit städtebaulichen Verträgen bzw. Durchführungsverträgen ist der „Wandsbeker Klimaschutzstandard“ anzuwenden.

 

  1. Das Bezirksamt wird bei größeren Bauvorhaben, die mit einem Bebauungsplanverfahren verbunden sind, in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde (BUE) die jeweiligen Vorhabenträgerinnen und Vorhabenträger dazu verpflichten, einen Energiefachplan als energiewirtschaftliches Fachgutachten bei Neubauvorhaben ab 150 Wohneinheiten und einer Grundflächenzahl von über 0,8 zu erstellen. Dabei werden im Energiefachplan Varianten des Dämmstandards in Kombination mit Varianten der erneuerbaren Energieversorgung untersucht. Ebenso ermittelt der Energiefachplan für das jeweilige Bauvorhaben die Variantenkombination mit den geringsten CO2-Emissionen bei wirtschaftlicher Vertretbarkeit. Die ermittelte Variante soll über Festsetzungen in Bebauungsplänen, Regelungen in städtebaulichen Verträgen oder Bedingungen und Auflagen in Baugenehmigungen gesichert werden. Die Verwaltung wird gebeten, über die Ergebnisse des Energiefachplanes den Planungsausschuss vor der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplan-Entwurfes zu unterrichten.

 

  1. r größere Bauvorhaben ab 150 Wohneinheiten ist die verpflichtende Erstellung eines eigenständigen Mobilitätskonzeptes vorzusehen. Diese erfassen und analysieren die gegebenen Rahmenbedingungen in den Themenbereichen Wegebeziehungen im Fuß- und Radverkehr, ÖPNV-Angebot und bestehende Carsharing- und StadRad-Angebote und entwickeln spezifische Maßnahmenvorschläge, die ein Parkraumkonzept inklusive Stellplätze für Fahrräder, Lastenräder und E-Bikes sowie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge und neue Carsharing-Angebote beinhalten. Ab einer Projektgröße von 1.000 Wohneinheiten ist ein Mobilitätsmanagement und eine Mobilitätsstation, gegebenenfalls mit einem Quartiersmanagement vorzusehen. Das Mobilitätsmanagement koordiniert die unterschiedlichen Mobilitätsangebote und kann ergänzende Service-Leistungen anbieten.

 

  1. Die Verwaltung wird gebeten, zu prüfen, wie der „Wandsbeker Klimaschutzstandard“, sowie Vorgaben aus Punkt 2 und 3 zusätzlich auch bei baurechtlichen Befreiungen mit der Erweiterung von genehmigungsfähigen Baumassen rechtsverbindlich umgesetzt werden können.

 

  1. Die Verwaltung wird gebeten, dem Planungsausschuss die laufenden sowie die einzuleitenden Bebauungspläne vorzustellen, auf welche die Punkte 3 und 4 anzuwenden sind.

 

Anhänge

keine Anlage/n