Einführung des Wandsbeker Klimaschutzstandards Beschlussvorlage des Planungsausschusses
Am 3. Dezember 2019 hat der Senat die Fortschreibung des Hamburger Klimaplans und einen Entwurf für ein neues Hamburger Klimaschutzgesetz sowie für eine Verfassungsänderung vorgelegt (Drs. 21/19200). Das Hamburgische Klimaschutzgesetz in der Fassung vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), geändert am 12. Mai 2020, (HmbGVBl. S. 280) legt das neue Ziel fest, bis 2030 den CO2-Ausstoß um 55 Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990 zu senken, bis 2050 soll Hamburg klimaneutral werden. Darüber hinaus enthält das Gesetz verschiedene ordnungsrechtliche Vorgaben, die eine Basis für das Erreichen der Ziele schaffen.
Ein besonders hohes Potential zu Reduktion von Treibhausgasen bieten der Verkehrssektor sowie der Gebäudebereich. Im Gebäudebereich macht die Wärmeversorgung den Großteil des Energiebedarfes aus. Daher hat die Rot-Grüne Koalition in Wandsbek bereits in der Vergangenheit bei der Schaffung neuen Planrechts für eine ökologisch und energetisch hochwertige Bebauung gesorgt.
Auf Grundlage des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes wollen wir nun weitere lokale Maßnahmen ergreifen, um die gesamtstädtischen Klimaziele zu erreichen. Ein entscheidender Weg zur Senkung des Wärmebedarfs ist die energetische Sanierung des Gebäudebestandes. Denn der große Hebel der Wärmewende liegt in der Kombination aus Wärmebedarfsreduktion und klimafreundlicher Wärmeerzeugung. Da die Planungshoheit für neues Planrecht in der Regel bei den Bezirken liegt, sind diese auch in der Pflicht, entsprechende Maßnahmen im Rahmen der Planrechtsschaffung einzufordern.
§25 HmbKliSchG sieht vor, durch die Verzahnung von fachbehördlicher Wärme- und Kälteplanung und Bauleitplanung eine möglichst klimaneutrale Wärmeversorgung zu erreichen. Begleitende Energiefachpläne, die unter Berücksichtigung der örtlichen Rahmenbedingungen klimafreundliche Energieversorgungslösungen untersuchen, sollen bei Bebauungsplänen mit hinreichender Größe und baulicher Dichte erarbeitet werden und das Ergebnis – eine Kombination aus Dämmstandard und Energieversorgungskonzept mit den geringsten Kohlendioxidemissionen bei wirtschaftlicher Vertretbarkeit – ist im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen.
Nach §29 HmbKliSchG soll der Verkehrsbereich insbesondere durch ein verbessertes und optimiertes ÖPNV-Angebot, den Ersatz von Fahrzeugen mit fossilen Antrieben durch klimafreundliche, die Steigerung des Anteils des Rad- und Fußverkehrs sowie durch geeignete verkehrsberuhigende und verkehrsreduzierende Maßnahmen zum Klimaschutz beitragen.
Neben diesen Plänen aus dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz sieht das Integrierte Klimaschutzkonzept für Wandsbek die Einführung eines ‚Wandsbeker Klimaschutzstandards‘ vor. Damit soll das Bezirksamt seiner Vorbildfunktion gerecht werden und über die Vorgaben auf gesamtstädtischer Ebene hinausgehen. Damit strebt der Bezirk Wandsbek an, weitere Potenziale für einen umfassenden Klimaschutz zu heben, die langfristig die Lebensqualität im Bezirk zu sichern, bzw. weiter zu steigern. Diese Potenziale liegen bei der verpflichtenden Berücksichtigung weiterer Kriterien bei größeren Neubauvorhaben. Neben der Energieerzeugung sind dies Kriterien für eine klimafreundliche Mobilität und die Verwendung nachhaltiger Baumaterialien. Diese Kriterien sind unter dem ‚Wandsbeker Klimaschutzstandard‘ zusammengefasst. Mit der Einführung des Wandsbeker Klimaschutzstandards stellt das Bezirksamt Wandsbek sicher, dass Neubauten im Bezirk über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus zukunftsweisend und klimafreundlich sind. Andere Städte und Gemeinden verfolgen ähnliche Strategien.
Dies vorausgeschickt, möge der Planungsausschuss folgendes beschließen:
keine Anlage/n
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.