20-7187.1

Deepenhorngraben und Deepenhornteich Pflege und Kontrolle - Teil II Kleine Anfrage vom 07.03.2019

Antwort zu Anfragen

Sachverhalt

Mit Drucksache 20 / 3337 wurde zu den Beschlüssen Drucksache 20 / 2225 und

20 / 2225.1 vom Bezirksamt Wandsbek Stellung genommen. Durch mehrere Anlässe haben sich weitere Fragen ergeben. Der Deepenhorngraben (GKZ 5956868) endet auf Flurstück 959 als offener Straßengraben und wird dann verrohrt zum Deepenhornteich geführt. Das Ende des Straßengrabens wurde teilweise mit Gartenabfällen gefüllt. Ein Beginn der Verrohrung ist nicht zu erkennen. Die Verrohrung des Depenhorngrabens führt über Privatgrundstücke (siehe Geo-Online Gewässernetz). U.a. auf dem Flurstück 4263 durch oder unter dem Gebäude, auf den Flurstücken 524, 2895 und 529 über die Grundstücke.

Mit der Antwort zur Drucksache 20-6170 wurde u.a. mitgeteilt:

Grundsätzlich ist derjenige für die Unterhaltung von Gewässern zuständig, auf dessen Grund das Gewässer verläuft. Für den Ablauf vom Deepenhorngraben zum Deepen-hornteich werden vertiefende Erkenntnisse aus der oben genannten Untersuchung erwartet. Abschließende Angaben sind derzeit nicht möglich.

Zur Frage 3 in Drucksache 20-6170 gab die Verwaltung folgende Antwort:

Über eine Information der Flurstückseigentümer soll anhand der Erkenntnisse aus der in der Vorbemerkung genannten Untersuchung entschieden werden.

In Drucksache 20-7072 hat die Verwaltung u.a. mitgeteilt:

In älteren Siedlungsgebieten ist der Verlauf von Entwässerungssystemen, die nicht zum Regensielnetz der Hamburger Stadtentwässerung gehören, nicht immer vollständig dokumentiert. Als Vorflut aus der Pusbackstraße wurde nach Recherchen vor Ort und Auswertung von Grundstückentwässerungsakten eine über ein Privatgrundstück verlaufende Gewässerverrohrung ausgemacht, die in den mit Gewässernamen Deepenhorngraben bezeichneten Straßengraben an der Meiendorfer Straße und von dort über weitere Privatgrundstücke Richtung Deepenhornteich entwässert (die Beschreibung aus der Drucksache 20-3337 wird hiermit insofern korrigiert, als dass nach damaligen Kenntnissen von einer Entwässerung über das Regenwassersiel im Nordlandweg ausgegangen wurde).

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

Das Bezirksamt Wandsbek antwortet wie folgt:        15.03.2019

  1. Wurde in der Mitteilung zur Drucksache 20-7072 der Straßenname Meiendorfer Straße mit dem Straßennamen Meiendorfer Weg verwechselt, da der Deepenhorngraben an der Straße Meiendorfer Weg verläuft?

Ja. Es muss dort unter 1. heißen „Meiendorfer Weg“.

  1. Wurden die Grundstücksentwässerungsakten mit den betroffenen Flurstückeigentümern (siehe Drucksache 20-6170) bereits besprochen?

Nein. Die Ergebnisse der in der Drucksache 20-6170 erwähnten Untersuchungen liegen noch nicht abschließend vor. Im Übrigen geht das Bezirksamt davon aus, dass den jeweiligen Eigentümern die Unterlagen zu ihrer Grundstücksentwässerung bekannt sind.

  1. Wo befinden sich die Grundstücksentwässerungsakten und wer kann diese einsehen?

Bei den ausgewerteten Akten handelt es sich um die beim Bezirksamt als Wasserbehörde geführten Akten zu Grundstücken, die an die Gräben und Gewässers angeschlossen sind. Wasserrechtliche Erlaubnisse werden darüber hinaus beim Wasserbuch der Behörde für Umwelt und Energie registriert. Die Akten unterliegen dem gängigen Akteneinsichtsrecht. Für Grundstücke, die direkt an ein Siel angeschlossen sind, werden die Akten bei der Hamburger Stadtentwässerung geführt. 

  1. Werden die Grundstücksentwässerungsakten im Rahmen einer Bearbeitung eines Bauantrages in das Baugenehmigungsverfahren einbezogen?

Wenn parallel zum Bauantrag ein Antrag auf Erlaubnis der Einleitung gestellt wird, wird die Erlaubnis im Verfahren nach § 62 der Hamburgischen Bauordnung Bestandteil der Baugenehmigung. Zu Bauvorhaben, die nach dem vereinfachten Verfahren des § 61 der Hamburgischen Bauordnung genehmigt werden, wird die ggf. erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis im eigenständigen Verfahren nach dem Wasserrecht erteilt. Eine Beteiligung der Wasserbehörde am vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sieht der Gesetzgeber nicht vor.

  1. Wurden bereits Bauanträge auf den betroffenen Flurstücken (u.a. Flurstück 524, 2895, 529, 1892, 4263, 3904, 5772) eingereicht und genehmigt?

Ja. Die Antwort bezieht sich auf die Flurstücke für den Zeitraum ab 2002.

Flurstücksnummer

Belegenheit

Anträge

524

Meiendorfer Weg 5

- § 63 HBauO Neubau eines Mehrfamilienhauses (ca. 12 WE) (2018) – Beantwortung der Einzelfragen

2895

Deepenhorn 2

-

529

Deepenhorn 4

- § 1 HmbWoBauErlG Doppelcarport mit Abstellraum (2002) - genehmigt

- § 61 HBauO Anbau eines Wintergartens (2007) - genehmigt

1892

Heubergerstraße 29

- § 61 HBauO Ausbau eines Dachgeschosses (2015) - genehmigt

4263

Deepenhorn 8, 8a

./.

3904

Straßenfläche

./.

5772

Deepenhorn 1 Stadtteilschule Meiendorf

- § 64 HBauO Neubau einer Mensa mit Ganztagesbetrieb (ca. 2013) – positive Stellungnahme im Zustimmungsverfahren

- § 63 HBauO Abbruch einer 1-Feld-Sporthalle und Neubau einer 2-Feld-Sporthalle und eines Klassen- und Verwaltungsneubaus (10.03.2014) – Erteilung einer planungsrechtlichen Befreiung, Versagung zweier bauordnungsrechtlichen Abweichungen

- § 64 HBauO Neubau Einfeld-Sporthalle, 8 Klassen und Verwaltung (ca. 2016) – positive Stellungnahme im Zustimmungsverfahren

  1. Welche Eintragungen erfolgen in einem Grundbuch zur Sicherung einer über einem Privatgrundstück verlaufende Gewässerverrohrung im Rahmen der gesamtstädtischen Verantwortung?

Das Hamburgische Wassergesetzes sieht das Anlegen eines Grundbuchblattes für Gewässer oder Teile von Gewässern vor, ausgenommen solche im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Insbesondere wenn Erkenntnisse zum Verlauf verrohrter Gewässer nicht vorlagen ist das in der Praxis nicht durchgängig vollzogen.

Die Schutzbestimmungen und Duldungsverpflichtungen des Hamburgischen Wassergesetzes in Verbindung mit dem Wasserhaushaltsgesetz bleiben vom Grundbucheintrag unberührt.

  1. Wurde bereits nach Vorlage der Erkenntnisse zum Ablauf vom Deepenhorngraben zum Deepenhornteich (siehe Drucksache 20-7072) von der Verwaltung eine Entscheidung getroffen, wie die Information der Flurstückeigentümer erfolgen soll?

Nein

  1. Wenn ja, welche?
  2. Wenn nein, wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?

Die Eigentümer werden informiert sobald das Erfordernis weiterer Maßnahmen nach Abschluss des Gutachtens feststeht.

Anhänge

keine Anlage/n

Lokalisation Beta

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