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Bramfeld 33: Straßenverkehrsflächen weiterhin erforderlich?

Antwort zu Anfragen

Sachverhalt

 

Der Bebauungsplan Bramfeld 33 vom 02.03.1970 hält Straßenverkehrsflächen (1759, 1760, 1761, 1762, 1763 und 1764) (Bezirksamt Wandsbek: letzteres Flurstück ist durch die aktuellen Flurstücksnummern 7778 und 7779 zu ersetzen) vor. Die Eigentümer dieser Flächen dürfen keine Veränderungen vornehmen. Gestellte Bauanträge wurden vom Bezirksamt mit der Begründung abgelehnt, dass die Flächen vorgehalten sind.

Beim Regionalausschuss Bramfeld/Steilshoop/Farmsen/Berne haben Anwohner diese Problematik moniert.

Die Politik war sich einig, dass hier eine Änderung herbeigeführt werden muss, wenn die Planungen für die U-Bahn abgeschlossen sind. Sollten diese Flächen nicht für die U-Bahn benötigt werden, soll der Bebauungsplan entsprechend angepasst werden.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Behörde:

 

Das Bezirksamt Wandsbek antwortet wie folgt:            05.09.2019

 

1.      Werden die o.g. Flächen weiterhin als Straßenverkehrsflächen benötigt?

 

Ja.

 

  1. Wenn ja, für welche und warum?

 

Gemäß Bebauungsplan Bramfeld 33 werden die o.g. Flurstücke als öffentliche Parkplatzfläche für die Aufnahme des ruhenden Verkehrs des Ortszentrums ausgewiesen.

Mit vorliegender Planfeststellungsunterlage zum Bau der U5 wird es zu einem nicht unerheblichen Parkraumverlust in den Straßen Bramfelder Chaussee, Bramfelder Dorfplatz und Heukoppel kommen. Begründet wird dieses durch die oberirdischen Bauanlagen der Stationszugänge der U-Bahn, der Neuordnung der öffentlichen Verkehrsflächen (Kfz.-/Radverkehr), der Schaffung von Bushaltestellen und Überliegerplätzen und Berücksichtigung diverser Mobilitätsangebote. Darüber hinaus sind Flächen für die Marktbeschicker vorzuhalten, um die Attraktivität des Marktplatzes zu gewährleisten, da im weiteren Umfeld keine weiteren öffentlichen Flächen bestehen, um die benötigten Flächen zur Verfügung zu stellen. Weiterhin sind die öffentlichen Einrichtungen (Ortsamt, Polizei, Schule, u. a.) zu berücksichtigen, denen ein Bedarf an öffentlichem Parkraum im näheren Umfeld nicht abzusprechen ist.

 

  1. Wenn nein, können aus der Sicht der zuständigen Fachbehörde die o.g. Straßenverkehrsflächen aus dem Bebauungsplan entfernt werden und wie kann eine zeitnahe Umsetzung ermöglicht werden?

 

 

Anhänge

keine Anlage/n