Boulderwand zur öffentlichen Nutzung an den Wänden des Parkhauses Mecklenburger Str. 5
Der Regionalbeauftragte Herr Dogan hat gemäß einer Bitte des Regionalausschusses Rahlstedt die Finanzbehörde um eine Aktualisierung ihrer Stellungnahme zum Beschluss 21-5464.1 gebeten. Die Finanzbehörde antwortet daraufhin wie folgt:
Die Sprinkenhof GmbH (SpriG) hat mitgeteilt, dass die Parkhausaußenwand die Grundstücksgrenze bildet und an die Hermann-Möller-Passage grenzt. Die gewünschte Kletterwand würde sich somit nicht auf dem Grundstück der SpriG befinden, die Befestigungen wären jedoch mit dem Parkhaus der SpriG verbunden. Da es sich um eine Betonwand handelt, ist eine grundsätzlich Anbringung möglich. Eine abschließende Bewertung auf Grundlage einer Detailprüfung kannaktuell noch nicht erfolgen; dies setzt die Übermittlung der Daten der konkret zum Einsatz kommenden Kletterwand voraus.
Die Kletterwand müsste in jedem Falle so konzipiert werden, dass ein Übersteigschutz auf das Dachdeck gegeben wäre. Ebenso dürfte die an der oberen Parkhausaußenwand montierte Beleuchtung nicht händisch erreichbar sein; mithin müssten entsprechende funktionale Abweiser bauseitig vorgesehen werden.
Die Stellung eines Bauantrages sowie die rechtliche Verantwortung für die Klettereinrichtung würden nicht durch dieSpriGübernommen, da sich die Einrichtung auf einem fremden Grundstück befände. Aus Sicht der SpriG wäre es erforderlich, eine Vereinbarung mit dem Errichter und für die Kletterwand verantwortlichen Grundstücksnachbarinnen und Grundstücksnachbarn zu treffen, diedie Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes im Falle eines Rückbaus der Wandsicherstellt.
Darüber hinaus müsste vereinbart werden, dass die SpriG als Gebäudeeigentümerin jederzeit das Recht hat, den entschädigungsfreien Rückbau der Anlage zu fordern, sollten Eigeninteressen der SpriG an der Nutzung der Wand (z.B. für Sanierungsarbeiten) bestehen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gebäude auf einem befristeten Erbbaurechtsgrundstück errichtet wurde und daher eine Duldung nur befristet, ausgesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang müsste vor einer Entscheidung über die Zustimmung auch mit den Erbbaurechtsgebern geklärt werden, ob eine über das Parkhaus hinausgehende Nutzung (Anbringung einer Kletterwand an der Parkhauswand) geduldet werden würde.
Beschluss:
Der Reigonalausschuss Rahlstedt nimmt Kenntnis.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.