Bezirk Wandsbek: So viele Arbeitslose wie möglich beschäftigten
Das Teilhabechancengesetz ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten und führt die beiden neuen Fördermöglichkeiten „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ und „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ ins Sozialgesetzbuch (SGB) II ein. Langzeitarbeitslose sollen durch einen Lohnkostenzuschuss sowie individuelle Unterstützung und Betreuung wieder am Arbeitsleben teilhaben können.
Ziel der Stadt Hamburg muss es sein, die kompletten Bundesmittel abzurufen, um so viele Langzeitarbeitslose wie möglich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Insbesondere im Bezirk Wandsbek besteht ausreichend Potenzial, um viele zusätzliche, auch im Gemeinwohlliegende, Arbeitsplätze für Menschen aus Langzeitarbeitslosigkeit zu erschließen.
Stellungnahme der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration 26.02.2019
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
sehr geehrte Damen und Herren,
das Teilhabechancengesetz bietet für langzeitarbeitslose Menschen neue Wege in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Da die Kriterien Wettbewerbsneutralität, Zusätzlichkeit und Öffentliches Interesse wegfallen, werden die Voraussetzungen geschaffen, Teilhabechancen nicht nur auf dem sozialen, sondern auch auf dem ersten Arbeitsmarkt zu realisieren. Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter) stehen seit dem 01.01.2019 zwei Förderinstrumente neu zur Verfügung.
Die neue Förderung nach § 16e des Sozialgesetzbuches II (SGB II) löst das bereits seit langem bestehende Instrument „Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV)“ ab. Der neue Förderweg wird einfacher und besser: Bis zu zwei Jahre erhält ein Arbeitgeber einen gestaffelten Lohnkos-tenzuschuss und kann eine begleitende Betreuung für den Langzeitarbeitslosen in Anspruch nehmen, dem er eine Chance im Betrieb gibt. Mit diesem Förderweg sollen möglichst viele Be-schäftigte nach den zwei Jahren in eine ungeförderte Beschäftigung bei dem Arbeitgeber kom-men.
Von besonderer Bedeutung für die Gestaltung des sozialen Arbeitsmarktes ist der neue, zweite Förderweg nach § 16i SGB II. Hier ist eine bis zu fünfjährige Förderung über einen gestaffelten Lohnkostenzuschuss möglich. Dieser zweite Förderweg basiert auf dem Bundesmodellpro-gramm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt, das am 31.12.2018 endete. Neben der begleitenden Betreuung können auch Ausgaben für Weiterbildung übernommen werden. Auch über diese lange Stabilisierungs- und Qualifizierungsphase sollen möglichst viele Menschen zu einer un-geförderten Beschäftigung bei einem Arbeitgeber finden.
Die Förderinstrumente richten sich an alle Arten von Arbeitgebern. Der wirtschaftliche bzw. kos-tendeckende Betrieb der Unternehmen obliegt dabei in der Verantwortung der Geschäftsfüh-rung. Jobcenter team.arbeit.hamburg (Jobcenter), die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) sowie die Agentur für Arbeit unterstützen dabei eine möglichst marktnahe Ausrichtung der Tätigkeit und haben hier im letzten Jahr bereits gemeinsam viele Gespräche mit Arbeitgebern geführt. Das Interesse an den neuen Instrumenten ist hoch.
Darüber hinaus führen Jobcenter, Agentur für Arbeit und BASFI bereits seit der zweiten Jahres-hälfte 2018 Gespräche mit den Beschäftigungsträgern, die sich künftig als Arbeitgeber aufstellen wollen, um die Umstellung der bisherigen Förderinstrumente auf das neue rechtliche Instrumen-tarium, dessen Förderlogik und den damit verbundenen Chancen vorzubereiten.
Bei Projekten, die nach dem Ende des Bundesmodellprogramms Sozialer Teilhabe am Arbeits-markt noch nicht unmittelbar ohne zusätzliche Unterstützung die neuen Förderinstrumente nut-zen können, stehen BASFI und Jobcenter in engem Kontakt mit den Trägern. Im Januar 2019 wurden hierzu unter anderem auch Gespräche mit dem Träger Alraune geführt, um die Finan-zierung der Projekte wie dem Tierhaus oder dem Naturerlebnispfad im Jahr 2019 sicherzustel-len. Derzeit erfolgt die Zuweisung der Teilnehmenden durch Jobcenter.
Die dauerhafte Absicherung von Stadtteilprojekten und hier insbesondere jenen Projektbestand-teilen, die über arbeitsmarktpolitisch relevante Aspekte hinausgehen, kann nicht über die Pro-duktgruppe Arbeitsmarktpolitik des Einzelplans 4.0 erfolgen. Daher arbeitet die BASFI derzeit gemeinsam mit den Bezirken und ggf. weiteren Dienststellen an einem Konzept, wie die in die-sen Projekten anfallenden und nicht von der Bundesförderung (SGB II) oder von in den Projek-ten erzielten Einnahmen gedeckten Kosten im Einklang mit der neuen Gesetzeslage finanziert werden können. Ziele sind eine gemeinsame und verlässliche Finanzierungs- und Verfahrens-grundlage, auf deren Basis für die als stadtteilpolitisch wichtig eingestuften Projekte unter Inan-spruchnahme des § 16 i SGB II eine Perspektive über den 31.12.2019 hinaus geschaffen wer-den kann.
Darüber hinaus obliegt die Durchführung der neuen Beschäftigungsinstrumente dem Jobcenter. Die Finanzierung erfolgt aus Bundesmitteln. Die BASFI setzt sich für den wirkungsvollen Einsatz der vorhandenen Bundesmittel ein.
Dies vorausgeschickt nimmt die BASFI zum o. g. Beschluss wie folgt Stellung:
Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Behörde:
1.) Welche Betriebe, Träger oder Einrichtungen in Wandsbek nutzen aktuell die neue Fördermöglichkeit gem. § 16e neu und 16i? Bitte Anzahl der Beschäftigten und Einsatzbereiche sowie Stadtteile nennen und nach 16e und 16i unterscheiden.
Zu 1.:
Im Bezirk Wandsbek nutzt mit Stand 12.02.2019 ein Arbeitgeber die neuen Fördermöglichkeiten gemäß § 16i SGB II. Dieser beschäftigt bisher 23 über den §16i SGB II geförderte Personen. Davon sind fünf Personen im Stadtteil Bramfeld und sieben im Stadtteil Steilshoop eingesetzt. Die Einsatzorte der anderen Beschäftigten variieren oder sind nicht im Arbeitsvertrag angegeben.
Es gibt folgenden Einsatzbereiche:
- Freizeitwirtschaft Assistentin/Assistent: 1 Person
- Hausmeisterin/Hausmeister : 2 Personen
- Haustechnikerin/Haustechniker: 1 Person
- Gartenbau Helferin/Helfer: 4 Personen
- Gastgewerbe Helferin/Helfer: 1 Person
- Küche Helferin/Helfer: 8 Personen
- Nutztierhaltung Helferin/Helfer: 1 Person
- Tierpflege Helferin/Helfer: 4 Personen
- Touristikassistentin/Touristikassistent: 1 Person
Bisher wurden noch keine neuen Arbeitsverhältnisse im Bezirk Wandsbek im Rahmen der neuen Fördermöglichkeit gemäß § 16e SGB II n.F. begründet.
Im Stadtgebiet Hamburg wurden bisher zwei Anträge auf Förderung gem. § 16 e SGB II bei zwei Arbeitgebern bewilligt. Darüber hinaus haben mehrere Arbeitgeber gegenüber Jobcenter ihr Interesse an Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen der Förderung gem. § 16 e SGB II erklärt. Zudem spricht Jobcenter im Rahmen einer gezielten Aktion aktuell rd. 200 Arbeitgeber persönlich an, um sie für das Förderinstrument zu gewinnen.
Eine Nennung der Arbeitgeber ist aus Gründen der Wahrung von betriebs- und geschäftsbezogenen Daten nicht möglich.
2.) Wie viele Arbeitslose wurden bis 31.12. 2018 in diesen Betrieben, bei den Trägern oder Einrichtungen mit einer Lohnkostenförderung nach § 16 e SGB II oder aus Bundesprogrammen sozialversicherungspflichtig monatsdurchschnittlich beschäftigt?
3.) Soll der Ist-Stand der Beschäftigung im Jahr 2019 erweitert werden? Wenn ja, wie und bei welchen Betrieben, Trägern und Einrichtungen? Wenn nein, warum nicht?
Zu 2.und 3.:
Siehe Vorbemerkung. Derzeit finden die Zuweisungen durch das Jobcenter statt. Es ist geplant, 600 Eintritte im neuen Instrument § 16 i SGB II und 200 Eintritte in den neuen 16 e SGB II im Jahr 2019 für ganz Hamburg zu erreichen.
In den Projekten des Trägers Alraune waren 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Programm Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt beschäftigt. Zudem verfügte der Träger mit Stand Dezember 2018 über 67 Beschäftigte, die im Rahmen des Instrumentes Förderung von Arbeitsverhältnissen beschäftigt wurden.
Eine statistische Auswertung im Sinne der Fragestellung wird weder durch den Statistik Service der Bundesagentur noch durch Jobcenter vorgenommen. Hilfsweise können aus der Statistik Arbeitsmarktpolitische Instrumente in Hinsicht auf Frage 2 die Teilnehmenden in ausgewählten arbeitsmarktpolitischen Instrumenten, Tabelle Bestand SGB II ausgelesen werden.
4.) Hat der Senat bereits eine Erhebung vorgenommen, um zu ermitteln, wie viele Arbeitslose in Wandsbeker Behörden oder von Wandsbeker Einrichtungen maximal beschäftigt werden könnten? Wer wurde befragt? Sollte die Anzahl nicht bekannt sein, ist darzulegen, warum die Anzahl nicht bekannt ist!
Zu 4.:
Die Entscheidung, ob eine Kundin / ein Kunde, die oder der die Voraussetzungen für ein gefördertes Beschäftigungsverhältnis nach §§ 16 e, i SGB II erfüllt, auch in ein solches zugewiesen wird, obliegt der zuständigen Integrationsfachkraft im Jobcenter und wird individuell für den jeweiligen Arbeitsplatz getroffen. Die Antragsstellung erfolgt gegenüber Jobcenter.
Die Bereitschaft zur Nutzung der Instrumente durch Wandsbeker Behörden würde von Seiten der BASFI begrüßt.
5.) Die Hamburgische Bürgerschaft hat beschlossen, einen Mindestlohn in Höhe von zwölf Euro für die Beschäftigten der Stadt und der zu ihr gehörenden Betriebe einzuführen. Wie viel Euro pro Stunde wird den Arbeitgebern bei der Zuteilung von Mitteln für die Entlohnung zugestanden?
Zu 5.:
Entsprechend des Antrags des Arbeitgebers berechnet Jobcenter den Lohnzuschuss gem. § 16 i Abs. 2 SGB II nach der aktuellen gesetzlichen Mindestlohnhöhe gemäß Mindestlohngesetz, multipliziert mit der vereinbarten Arbeitszeit (Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche bzw. Monat).
Wird vom Arbeitgeber ein Tarifvertrag oder - im Fall einer kirchlichen Einrichtung - eine kirchliche Arbeitsrechtsregelung angewendet, berechnet Jobcenter den Zuschuss auf Grundlage des im Tarifvertrag bzw. der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung vorgesehenen, vom Arbeitgeber zu zah-lenden Arbeitsentgeltes.
6.) Plant der Senat die Zuteilung von Mitteln für die Entlohnung für soziale Arbeitgeber bzw. Zuwendungsempfänger auch auf 12 Euro pro Stunde zu erhöhen? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht?
Zu 6.:
Nein. Im Rahmen von §§ 16e und 16i SGB II werden Arbeitsverhältnisse über Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber gefördert. Es handelt sich nicht um Zuwendungen. Bei der Berechnung der Förderung finden tarifvertragliche Regelung Berücksichtigung (siehe Antwort zu 5.).
7.) Im Rahmen des Teilhabechancengesetzes des Bundes wird eine Milliarde Euro pro Jahr auf die Jobcenter verteilt. Wie viele Mittel bekommt das Hamburger Jobcenter pro Jahr zusätzlich zu den ohne das Teilhabechancengesetz zugeteilten Mitteln?
8.) Wie viele Beschäftigungsplätze können aus den für Hamburg vorgesehenen Mittel unterteilt nach den Bezirken finanziert werden, wenn man von einer durchschnittlichen Wochenstundenzahl von 30 Stunden ausgeht? Die Berechnungsgrundlage ist beizufügen.
9.) Wie viele Arbeitsplätze werden aus den für Hamburg vorgesehenen Mittel geplant? Werden damit die zusätzlichen Mittel ausgeschöpft?
10.) Sind die im Rahmen des Teilhabechancengesetzes zugewiesenen Mittel an den Bund zurückzugeben, wenn die Mittel vom Jobcenter nicht ausgeschöpft worden sind? Ist geplant, die Mittel für etwas anderes als die zusätzliche sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einzusetzen? Wenn ja: welche Maßnahmen sollen durchgeführt bzw. für welche Kosten sollen die Mittel, die wegen des Teilhabechancengesetzes zusätzlich nach Hamburg fließen, verwendet werden?
11.) Welcher Ausschöpfungsgrad ist angedacht?
Zu 7. bis 11.:
Die Mittel werden nach Maßgabe der Eingliederungsmittelverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales - mit Ausnahme der Mittel zur Ausfinanzierung des Beschäftigungszuschusses - nicht zweckbestimmt zugeteilt. Insofern ist eine Differenzierung nach Mitteln mit und ohne Teilhabechancengesetz nicht möglich.
Im Rahmen von § 16e SGB II sind 200 Eintritte und im Rahmen von § 16i SGB II 600 im Jahr 2019 geplant. Eine Differenzierung nach Bezirken erfolgt nicht.
12.) Hat das Hamburger Jobcenter schon einmal Mittel an den Bund zurückgegeben? Wann und in welcher Höhe und warum wurden die Mittel nicht ausgeschöpft?
Zu 12.:
Verbleibende Mittel gibt Jobcenter jeweils zum Ende eines Jahres in den Bundeshaushalt zurück. Der Einsatz der Mittel erfolgte unter Berücksichtigung der individuell abgestimmten Förderbedarfe der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie der Inanspruchnahme und Anträge von Kundinnen und Kunden, Arbeitgebern sowie Trägern unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die vollständige Mittelausschöpfung allein stellt kein Qualitätsmerkmal dar. Die Höhe der jährlichen Mittelrückgabe ist der nachfolgenden Aufstellung zu entnehmen.
Jahr |
Rückgabe Bundesmittel |
2011 |
28.563.680 € |
2012 |
13.373.928 € |
2013 |
6.749 € |
2014 |
1.769.988 € |
2015 |
0 € |
2016 |
47.056 € |
2017 |
144.469 € |
2018 |
18.827.671 € |
keine Anlage/n
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