Beschilderung des Alsterwanderweges
Der Alsterwanderweg führt von der Quelle in Kayhude durch den Bezirk Wandsbek über Duvenstedt und Ohlsdorf bis weiter in die Innenstadt.
Der Alsterwanderweg zieht sich auch durch das gesamte Alstertal. Hier können die Bürger und Bürgerinnen am Ufer der Alster wunderbar wandern, ihre Hunde ausführen oder auch mit dem Fahrrad fahren. Doch immer wieder kommt es zu unangenehmen Begegnungen unter Bürger bis hin zu verbalen Aggressionen. Radfahrer auf Mountainbikes fahren teileweise recht rüde den Alsterwanderweg entlang, Hundebesitzer lassen ihre Tiere unangeleint durch das Alstertal laufen. Damit sind Konfliktsituationen zwischen den Bürgern bereits vorprogrammiert.
Doch in der letzten Zeit hat sich die Mobilität stark gewandelt und mit Einführung der Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scootern, E- Bikes, Pedelecs usw. hat sich auch das Verhalten in der Fortbewegung verändert. Die Elektrokleinstfahrzeuge sind bereits aus den Innenstadtbereich in die Randbereiche vorgedrungen und auch im Bereich des Alstertals unterwegs.
Die Verordnung zur Nutzung der Elektrokleinstfahrzeuge sagt ganz klar aus, dass E-Scooter nicht auf Gehwegen fahren dürfen und somit Radwege zu benutzen haben. Wenn kein Radweg zur Verfügung steht, sind Fahrbahnen auf der Straße möglichst weit rechts zu benutzen. Leider ist diese neue Art der Fortbewegung nicht ganz ungefährlich und Unfälle mit den E-Scootern sind die Folge dessen. Das wirft auch für den Alsterwanderweg Fragen auf, die es zu beantworten gilt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Stellungnahme der Behörde für Umwelt und Energie 29.10.2019
Eine StVO-Beschilderung findet nur im Straßenraum statt. Der Alsterwanderweg wird auf ca. 6 km auf Straßenverkehrsflächen geführt. Besondere Hinweise für E-Scooter gibt es nicht.
E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge werden als Kraftfahrzeuge im Sinne der StVO (§ 1 Abs. 2 StVO) angesehen und unterliegen den dafür vorgesehenen Regelungen (vgl. dazu auch §§ 10 bis 13 eKFV).
In öffentlichen Grünanlagen ist das Fahren mit Fahrzeugen gemäß § 3 Nr. 6 GrAnlVO grundsätzlich verboten, dazu zählen auch die E-Scooter u.a.
In den Waldgebieten ist nach Landeswaldgesetz das Nutzen von Fahrzeugen aller Art nur erlaubt, wenn eine entsprechende Beschilderung vorliegt.
Beschilderungen, die eine Benutzung mit Elektro-Kleinstfahrzeugen erlauben, gibt es nicht.
Keine.
Keine
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