Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit hier: Kammern für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Letzte Beratung: 03.04.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 9.1
Nach § 14 Abs. 4 SGG werden die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richterinnen und
Richter, die in diesen Kammern mitwirken, von den Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellt.
Die Justizbehörde bittet um Übersendung von Vorschlagslisten für das Sozialgericht und
das Landessozialgericht. Das Bezirksamt ist gebeten worden, für das Sozialgericht mindestens
13 Personen und für das Landessozialgericht mindestens 5 Personen vorzuschlagen.
Voraussetzungen:
Gemäß § 16 SGG kann das Amt der ehrenamtlichen Richterin und des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ausüben, wer Deutscher ist und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
Weiterhin sollen die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein.
Gemäß § 35 SGG müssen ehrenamtliche Richterinnen und Richter beim Landessozialgericht das dreißigste Lebensjahr vollendet haben. Sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche
Richterinnen bzw. Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein.
Die Bezirksversammlung wird um Zustimmung zu den beigefügten Vorschlagslisten gebeten.
Vorschlagslisten (vertraulich)
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