22-1304

Behörden mögen Fristen nach § 27 Bezirksverwaltungsgesetz einhalten Antrag der CDU-Fraktion

Antrag

Letzte Beratung: 03.04.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 7.3

Sachverhalt

Nach § 27 Absatz 2 BezVG sind die Behörden verpflichtet, bei einer Anfrage der Bezirksversammlung innerhalb von 6 Wochen nach Eingang die Antwort zu übermitteln. Bei Beschlüssen müssen die Behörden ebenfalls innerhalb von 6 Wochen antworten, oder mitteilen, ob und in welcher Form die Empfehlung Berücksichtigung findet.

Es kommt immer wieder vor, dass Behörden diese Frist bei Auskunftsersuchen der Bezirksversammlung Wandsbek, zum Teil sogar sehr deutlich, überschreiten. Gleiches gilt für Beschlüsse. Beispielhaft sollen hier folgende Drucksachen aufgeführt werden:

  • Drucksachennummer: 22-0680, Auskunftsersuchen „Rodigallee: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben“, Abgabe am 03.12.2024, Antwort fehlt
  • Drucksachennummer: 22-0866, Auskunftsersuchen „Wird es historische Darstellungen am neuen Bahnhof Bovestraße geben?“, Abgabe am 13.01.2025, Antwort um eine Woche verspätet, nur auf Nachfrage
  • Drucksachennummer: 22-0892, Auskunftsersuchen „Wie steht es um die Verbesserung der Busanbindung zwischen dem Alstertal und den Walddörfern?“, Abgabe am 14.01.2025, Antwort um eine Woche verspätet, nur auf Nachfrage

Dies vorausgeschickt möge die Bezirksversammlung beschließen:

Petitum/Beschluss

Beschluss:

Die Bezirksversammlung Wandsbek bittet den Vorsitzenden,

  1. die Behörden mit einem Schreiben darauf hinzuweisen, dass die Behörden nach § 27 Bezirksverwaltungsgesetz ihre Antworten auf Anfragen und Beschlüsse innerhalb von 6 Wochen nach Eingang an die Bezirksversammlung übermitteln oder mitteilen müssen, ob und in welcher Form die Empfehlungen Berücksichtigung finden.
  2. die Senatorin der Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke aufzufordern die Leitung der anderen Fachbehörden darauf hinzuweisen sich an die gesetzlich geltenden Fristen für die Beantwortung von Anfragen und Beschlüssen zuhalten.
  3. Zudem möge der Vorsitzende der Bezirksversammlung die oben genannte konkrete Anfrage bei der Behörde anmahnen.
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