Behörden mögen Fristen nach § 27 Bezirksverwaltungsgesetz einhalten Antrag der CDU-Fraktion
Letzte Beratung: 03.04.2025 Bezirksversammlung Wandsbek Ö 7.3
Nach § 27 Absatz 2 BezVG sind die Behörden verpflichtet, bei einer Anfrage der Bezirksversammlung innerhalb von 6 Wochen nach Eingang die Antwort zu übermitteln. Bei Beschlüssen müssen die Behörden ebenfalls innerhalb von 6 Wochen antworten, oder mitteilen, ob und in welcher Form die Empfehlung Berücksichtigung findet.
Es kommt immer wieder vor, dass Behörden diese Frist bei Auskunftsersuchen der Bezirksversammlung Wandsbek, zum Teil sogar sehr deutlich, überschreiten. Gleiches gilt für Beschlüsse. Beispielhaft sollen hier folgende Drucksachen aufgeführt werden:
Dies vorausgeschickt möge die Bezirksversammlung beschließen:
Beschluss:
Die Bezirksversammlung Wandsbek bittet den Vorsitzenden,
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.