Begegnungssituation im Hüllenkamp entschärfen Beschluss der Bezirksversammlung vom 08.06.2023 (Drs. 21-7132.1)
Folgender Beschluss wurde gefasst:
1. Die zuständige Fachbehörde und das Bezirksamt werden gebeten zu prüfen, welche Maßnahmen die Situation an der Einmündung Hüllenkamp von der Schöneberger Straße Richtung Grunewaldstraße verbessern können. Ggf. erfordern die Querungszahlen ähnlich wie am Knoten der Schöneberger Straße / Liliencronstraße eine Vollsignalisierung des Knotens, sowie eine Anpassung der ersten Parkmarkierungen im Hüllenkamp oder der Parkmarkierungen im ersten Abschnitt des Hüllenkamps bis zur Straße Düpheid.
2. Die Fachbehörde und das Bezirksamt werden außerdem gebeten zu prüfen, wie auch eine Begegnung größerer Fahrzeuge im gesamten Verlauf des Hüllenkamps zwischen Schöneberge Straße und Grunewaldstraße gewährleistet werden kann, ohne dass ein Ausweichen auf den Gehweg erforderlich wird (z.B. durch eine angepasste Markierung der Parkflächen mit Halteverbotszonen als Begegnungsstelle).
PK 382, als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, nimmt zu der o.a. Beschlussempfehlung wie folgt Stellung:
Aufgrund der Beschlussempfehlung vom 16.12.2019 mit der dazugehörigen Drucksachen-Nr. 21-0510.1 wurden die Parkplatzmarkierungen im Hüllenkamp von der Straßenplanung des Bezirksamts Wandsbek unter Zugrundelegung der Schleppkurven und gesetzlichen Bestimmungen geplant und am 12.11.2020 von der Straßenverkehrsbehörde PK 382 angeordnet. Der Hüllenkamp liegt in einer Tempo 30-Zone, generell darf hier am rechten Fahrbahnrand geparkt werden, auch außerhalb von Parkmarkierungen, solange 3 m Restfahrbahnbreite eingehalten werden. Eine Entfernung des ersten Parkstandes in der Straße Hüllenkamp / Schöneberger Straße, Fahrtrichtung Düpheid, ändert somit nichts an der momentanen Situation.
Für eine Vollsignalisierung des Knotens Schöneberger Straße / Hüllenkamp müssen gem. § 37 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. der Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) bestimmte rechtliche Voraussetzungen vorliegen. Demnach darf eine Lichtzeichenanlage an Kreuzungen und Einmündungen nur dann angeordnet werden, wenn es wegen fehlender Übersicht immer wieder zu Verkehrsunfällen kommt und es nicht möglich ist, die Sichtverhältnisse zu verbessern. Weiterhin kommt eine Anordnung in Betracht, wenn die Vorfahrt, ohne dass es mit schlechter Erkennbarkeit der Kreuzung oder Einmündung und mangelnder Verständlichkeit der Vorfahrtregelung zusammenhängt, verletzt wird. Oder wenn sich auf einer der Straßen ein großer Rückstau bildet oder einzelne Wartepflichtige unzumutbar lange warten müssen, Eine Auswertung der Unfallage anhand der elektronischen Unfallsteckkarte (EUSKA) der letzten drei Jahre ergab keine, den Kriterien zu Grunde legende, Auffälligkeit. Insbesondere eine Häufung der Vorfahrtverletzung war nicht ersichtlich. Dass es vereinzelt zu Wartepflichtigen kommt, bleibt unbestritten. Die Wartezeit ist jedoch aus hiesiger Sicht nicht unzumutbar länger als üblich, wenn Fahrzeuge ein Abbiegemanöver vollziehen.
Weiterhin fehlt es für die Anordnung eines Verkehrszeichens (VZ) 283 StVO an der rechtlichen Grundlage. Für die Anordnung eines VZ 283 StVO muss eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Eine Auswertung der Unfalldaten anhand EUSKA ergab keine Auffälligkeiten, die eine Anordnung des VZ 283 StVO rechtfertigen würde.
Der in der Beschlussvorlage angeführte Begegnungsverkehr und das damit verbundene Ausweichen auf den Gehweg resultiert vornehmlich aus einem individuellen Fehlverhalten einzelner Verkehrsteilnehmer. § 1 StVO fordert die gegenseitige Rücksichtnahme und ständige Vorsicht sowie das vorausschauende Verhalten im Straßenverkehr. Auf Grund der Nichtbeachtung dieser Grundregel kommt es aus hiesiger Sicht zu dem Fehlverhalten, welches auch nicht durch die Anordnung weiterer Verkehrsbeschränkungen oder VZ, sondern lediglich durch Verhaltensänderungen der Verkehrsteilnehmer behoben werden kann.
Die Bezirksversammlung nimmt Kenntnis.