21-6753

Bebauungsplanverfahren Wandsbek 86 - Marktfläche Quarree - Auswertung der öffentlichen Plandiskussion vom 30.01.2023 - Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens

Beschlussvorlage

Bera­tungs­reihen­folge
Gremium
TOP
28.03.2023
Sachverhalt

 

Mit dem Bebauungsplan Wandsbek 86 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Neugestaltung eines gemischt genutzten Baukörpers im östlichen Teil der Marktfläche geschaffen werden. Ziel dabei ist die Bestrebung, die vorhandene Wochenmarktnutzung zu sichern und zu stärken sowie die Marktnutzung mit publikumsaffiner Nutzung und Wohnnutzung sinnvoll zu ergänzen.

 

Am 30. Januar 2023 hat die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Abs. 1 BauGB als öffentliche Plandiskussion stattgefunden. Die Inhalte und der Verlauf der öffentlichen Plandiskussion, an der etwa 150 Bürger:innen teilgenommen haben, sind der als Anlage beigefügten Niederschrift zu entnehmen.

 

Insbesondere wurden u. a. folgende Punkte in den Beiträgen angesprochen:

  • Betriebliche Belange der Marktbeschickenden,
  • Geschossigkeit des Neubaus,
  • Stellplatzbedarfe,
  • Verkehrliche Situation,
  • Baumfällungen.

 

Zusätzlich bestand die Möglichkeit, im Zeitraum vom 23. Januar bis 06. Februar 2023 die Unterlagen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung online einzusehen und Beiträge abzugeben. Die Inhalte der insgesamt 19 eingegangenen Beiträge sind der beigefügten Anlage zu entnehmen.

 

Die schriftlich eingegangenen Beiträge der Öffentlichkeit sind mit entsprechendem Inhalt überwiegend in der öffentlichen Plandiskussion vom 30.01.2023 bereits vorgetragen und behandelt worden. Neu vorgebrachte Inhalte beziehen sich auf Themen, wie beispielsweise Mobilitätsangebote sowie die Unterbringung von Fahrradstellplätzen und die Gewährleistung von Brandschutzmaßnahmen. Diese werden - sofern diese das Bebauungsplanverfahren betreffen - im weiteren Verfahren zu prüfen sein.

 

Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gezeigte Planung als Ergebnis einer Massenstudie stellt einen frühen Planungsstand dar, der im weiteren Bebauungsplanverfahren unter Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie mithilfe von Fachgutachten im weiteren Verfahren konkretisiert wird. Dabei werden auch die Beiträge aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in die Planung einbezogen. Im weiteren Verfahren kann es daher zu Änderungen und Weiterentwicklungen im Plankonzept kommen.

 

In den Beiträgen sowie auch in der Drs. 21-6558 samt Anhängen offenbaren sich in Teilen auch Missverständnisse über den Rahmen und die Aufgaben der Bauleitplanung sowie deren Verfahrensschritte. Die Bauleitplanung auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) gehört zum Bodenrecht im Sinne des Grundgesetzes; nicht jedoch zum Wirtschafts- oder Wettbewerbsrecht. Zwar sind u.a. auch die Belange der Wirtschaft in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen, jedoch nur hinsichtlich der städtebaulichen Ordnung, nicht etwa im Sinne der Betriebswirtschaft oder des Wettbewerbs. Daher ist es auch nicht Aufgabe der Bauleitplanung, individuelle betriebswirtschaftliche Prognosen für Marktteilnehmer, oder unmittelbare Eingriffe in den Wettbewerb vorzunehmen.

 

Im Übrigen ist die Bauleitplanung – auch wenn ihre Durchführung regelmäßig Anlässe und Ziele besitzt – grundsätzlich ergebnisoffen, und unterliegen die teils erst im Laufe des Verfahrens zu ermittelnden öffentlichen und privaten Belange stets der Abwägung. Daher ist eine Erwartungshaltung dergestalt, dass bereits bei der Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens sämtliche Ergebnisse des Verfahrens bis hin zum Realisierungszeitraum feststehen und voll-ständig beschreibbar sein müssten sowohl rechtlich wie tatsächlich nicht erfüllbar. Ebenso trifft es nicht zu, dass sich die Verfahrensperspektive von vornherein auf nur eine mögliche Lösung beschränken würde. Gerade die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange tragen häufig zu Anpassungen der Planung bei; können jedoch auch bestehende Planungsansätze bestätigen.

 

Die weitere Einbindung der ehrenamtlichen Gremien des Bezirksamtes und der Öffentlichkeit in das Bebauungsplanverfahren erfolgt – wie bereits in der öffentlichen Plandiskussion am 30.01.2023 dargestellt – in den öffentlichen Sitzungen der zuständigen Gremien, sowie zu gegebener Zeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach

§ 3 Absatz 2 BauGB. Ergänzende weitere Gespräche mit Planungsbetroffenen bleiben möglich. Die u.a. angesprochenen Drucksachen 21-4102, 21-5381 und 21-6128 sind öffentlich zugänglich, tragen nichts zum Plangegenstand bei (21-4102) bzw. liegen der Einleitung des Bebauungsplanverfahrens ausdrücklich zu Grunde und wurden bereits öffentlich behandelt (vgl. Drucksache 21-6128 mit Befassung des Planungsausschusses am 22.11.2022 und Hinweis auf Drucksache 21-5381).

 

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass u.a. Anregungen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Wochenmarktfläche bzw. einer Bebauung zur Kenntnis genommen werden, diese jedoch Gegenstand der späten Vorhaben- bzw. Ausführungsplanung sind. Der Bebauungsplan setzt u.a. Art und Maß der Nutzung fest und regelt somit die generelle bauliche Nutzung von Grundstücken; ersetzt jedoch nicht spätere Schritte der Genehmigung und Realisierung. 

 

Die Kosten des laufenden Bebauungsplanverfahrens trägt die Freie und Hansestadt Hamburg.

Zu weitergehenden Mutmaßungen der Petenten ist der Verwaltung eine Stellungnahme nicht möglich.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann das Bebauungsplanverfahren fortgeführt werden.

 

 

 

Petitum/Beschluss

 

Der Planungsausschuss wird gebeten, der Fortführung des Bebauungsplanverfahrens zuzustimmen.

 

Anhänge

Informationsblatt zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung

Niederschrift der öffentlichen Plandiskussion am 30.01.2023

Zusammenstellung der Beiträge aus der zusätzlichen Online-Beteiligung