Bebauungsplanverfahren Rahlstedt 134 - Rahlstedter Feldmark - Zustimmung zur Feststellung
Letzte Beratung: 27.05.2024 Planungsausschuss Ö 5.3
1. Anlass und Inhalt der Planaufstellung
Durch den Bebauungsplan Rahlstedt 134 soll die Kulturlandschaft der Rahlstedter Feldmark planungsrechtlich gesichert werden. Im Zuge der interkommunalen Entwicklung von Gewerbeflächen südlich und nördlich der Stapelfelder Straße in Rahlstedt bzw. der Kreisstraße
(K 107) im angrenzenden Kreis Stormarn hat die Freie und Hansestadt Hamburg und die Gemeinde Stapelfeld das Entwicklungskonzept „Landschaftsaufbau Große Heide“ im Jahre 2018 als Leitbild erstellt. Ziel des Entwicklungskonzeptes ist es, den umgebenden Landschaftsraum zwischen Wandsbek, Stapelfeld und Barsbüttel für Erholung und Naturschutz zu sichern, aufzuwerten und zu stärken. Mit dem Bebauungsplanverfahren Rahlstedt 134 sollen die betroffenen Rahlstedter Flächen im Sinne des Leitbildes planungsrechtlich gesichert werden. Durch im Wesentlichen freiraumbezogene Festsetzungen zu Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft, Waldflächen sowie Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft wird den Entwicklungszielen für die Landschaft im Raum Rahlstedt entsprechend planungsrechtlich nachgekommen.
Die bestehenden Reiterhöfe am östlichen Ende des Schimmelreiterweges werden wegen ihrer Bedeutung in der Landschaftsstruktur planungsrechtlich gesichert und deren weitere Entwicklung innerhalb eines gesetzten Rahmens ermöglicht. Im Übrigen bestehen für den Planungsraum über die freiraumbezogenen Zielsetzungen hinaus keine baulichen Entwicklungsziele.
2. Kommunalpolitischer Aspekt
Die Entwicklung und planungsrechtliche Sicherung der Rahlstedter Feldmark, insbesondere von Freiräumen für die Erholungsversorgung und den Naturschutz sowie die landwirtschaftliche Nutzung entsprechen den kommunalpolitischen Zielen zur Sicherung von Freiräumen und deren Funktionalität.
3. Planungsdaten
Einleitungsbeschluss durch den Planungsausschuss 15.05.2018
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit 25.06.2018 und 03.06.2019
Beschluss des Planungsausschusses über die Fortführung des Verfahrens 03.09.2019
Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange 18.04.2023 - 24.05.2023
Arbeitskreis I (Behördenbeteiligung) 16.10.2023
Zustimmung zur Veröffentlichung (öffentliche Auslegung) 28.11.2023
Aufstellungsbeschluss 15.02.2024
Veröffentlichung § 3 Abs. 2 BauGB 04.03.2024 - 04.04.2024
Arbeitskreis II (Behördenbeteiligung) 26.04.2024
Eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung (Anschreibeverfahren) 22.04.2023 - 06.05.2024
4. Veröffentlichung/Öffentliche Auslegung
Im Rahmen der Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sind zwölf Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.
Aufgrund einer Stellungnahme aus der Öffentlichkeit erfolgte nach Abschluss der Veröffentlichung die Erweiterung einer Baugrenze, um einem ansässigen landwirtschaftlichen Betrieb mehr Flexibilität einzuräumen. Hierzu wurde nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch eine zusätzliche erneute, zweiwöchige eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung bis zum 06.05.2024 in Form eines sog. Anschreibeverfahrens durchgeführt. Während der eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung wurde eine Stellungnahme abgeben.
Die Fachbehörden und weiteren Träger öffentlicher Belange haben im Rahmen der Behördenbeteiligung nach der Veröffentlichung dem Bebauungsplanentwurf und den Abwägungsvorschlägen zugestimmt.
Durch die im Rahmen der zusätzlichen erneuten, eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangene Stellungnahme wurden keine Abwägungsaspekte vorgetragen, die eine erneute Abstimmung mit den Fachbehörden erfordert hätten.
Es haben sich aus Sicht der Verwaltung keine Aspekte ergeben, die eine Änderung der Planung erforderlich machen.
Der Planungsausschuss wird gebeten,
der Feststellung des Bebauungsplanentwurfs Rahlstedt 134 zuzustimmen und hierfür der Bezirksversammlung eine positive Beschlussempfehlung auszusprechen.
- Bebauungsplan-Entwurf Rahlstedt 134
(Planzeichnung, Verordnungstext, Begründung)
- Abwägung der Stellungnahmen aus der Veröffentlichung (öffentlichen Auslegung) und der eingeschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung (Anschreibeverfahren) nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch
Keine Orte erkannt.
Die Erkennung von Orten anhand des Textes der Drucksache kann ungenau sein. Es ist daher möglich, das Orte gar nicht oder falsch erkannt werden.