Bebauungsplan-Änderungsverfahren Rahlstedt 78 / Volksdorf 25 - Zustimmung zur Veröffentlichung des Entwurfs einer Bebauungsplan-Änderung (Auslegung)
Anlass für die Änderung des Bebauungsplans Rahlstedt 78 / Volksdorf 25 sind Bauvorhaben der letzten Jahre, die den förmlichen Planfestsetzungen ggf. weitgehend entsprechen, jedoch der ursprünglichen städtebaulichen Intention des Bebauungsplans zuwiderlaufen. Der Bebauungsplan wurde 1982 insbesondere mit dem Ziel aufgestellt, den gewachsenen Charakter als Einfamilienhausgebiet zu erhalten.
Gegen die am 28. Mai 2021 (HmbGVBl Nr. 33, S. 309) festgestellte Bebauungsplanänderung Rahlstedt 78 / Volksdorf 25 wurde eine Normenkontrollklage beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (OVG) eingereicht. Das OVG hat mit Urteil vom 11. und 13. Juli 2023 die Bebauungsplanänderung Rahlstedt 78 / Volksdorf 25 auf Grund eines Ermittlungsfehlers für unwirksam erklärt. Zur Behebung des vom OVG festgestellten Fehlers wurde am 19. September 2023 ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB mit „Wiedereinstieg“ in den Verfahrensschritt der förmlichen Trägerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Veröffentlichung nach § 4 Abs. 2 BauGB eingeleitet (Drs. 21-7633). Zudem war die Entscheidung des OVG zur Unwirksamkeit am 19. September 2023 bekanntgemacht (HmbGVBl Nr. 34, S. 300) und am 6. Oktober 2023 eine Verordnung über die Veränderungssperre Rahlstedt 78 / Volksdorf 25 beschlossen worden (HmbGVBl Nr. 36, S. 315).
Infolgedessen ist das Gesetz über die Verordnung des Bebauungsplanes Rahlstedt 78 / Volksdorf 25 vom 30. November 1982 (HmbGVBl, S. 373) wieder vollständig (ohne Änderung) rechtskräftig. Nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens nach § 214 BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB soll die Bebauungsplanänderung Rahlstedt 78 / Volksdorf 25 vom 28.04.2021 rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit werden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens ausschließlich zu den geänderten Inhalten der Bebauungsplanänderung beteiligt, zu denen sie Stellungnahmen abgeben können. Dazu zählen insbesondere die
Ergänzung der Begründung insbesondere bzgl. des sog. „Hamburger Maßes“,
Berichtigung der GR / GRZ von drei Flurstücken in der Anlage zur Änderungsverordnung,
Ergänzung der nachrichtlichen Übernahme eines sich im Plangebiet befindlichen Baudenkmals in der Änderungsverordnung,
Aktualisierung der Festsetzung in der Änderungsverordnung zu Drainagen oder sonstigen baulichen oder technischen Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Stauwassers führen.
Zur Beschleunigung des Verfahrens wird angestrebt, die förmliche Trägerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB parallel zur Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Dies ist gemäß 2.3.4 des Leitfadens Bauleitplanung als Ausnahme möglich. Die Fachbehörde (BSW/LP) hat der parallelen Durchführung zugestimmt.
Einleitungsbeschluss zum Bebauungsplan-Änderungsverfahrens
Rahlstedt 78 / Volksdorf 25 durch den Planungsausschuss 21.12.2018
Aufstellungsbeschluss 15.01.2019
Öffentliche Plandiskussion 28.01.2019
Veränderungssperre 06.02.2019
Beschluss des Planungsausschusses über die Fortführung des Verfahrens 19.03.2019
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 20.09. - 18.10.2019
Arbeitskreis I (Behördenbeteiligung) 25.10.2019
Zustimmung zur öffentlichen Auslegung 05.11.2019
Öffentliche Auslegung 26.02. - 09.04.2020
Arbeitskreis II 28.08.2020
Feststellung der Bebauungsplan-Änderung Rahlstedt 78 / Volksdorf 25 28.04.2021
Bekanntgabe der Unwirksamkeit der Bebauungsplan-Änderung
Rahlstedt 78 / Volksdorf 25 11.09.2023
Bekanntmachung Veränderungssperre 06.10.2023
Beschluss zum ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB
durch den Planungsausschuss 19.09.2023
Die Beteiligung der Öffentlichkeit zu der Bebauungsplanänderung wird voraussichtlich im Februar/März 2024 stattfinden.
Beschluss:
Der Planungsausschuss wird gebeten,
der Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplanänderungs-Entwurfs Rahlstedt 78 / Volksdorf 25 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zuzustimmen.