20-6476.1

Bebauung Fabriciusstieg: Was ist geplant? - Teil II

Antwort zu Anfragen

Sachverhalt

Mit Drucksache 20-6220.1 wird mitgeteilt, dass dem Eigentümer vom Gebäude Bramfelder Chaussee 223 mitgeteilt wurde, dass evtl. eine Nutzung des bereits bestehenden Wegerechts eintreten wird. Eine Entschädigung für ein bestehendes Wegerecht wird insoweit nicht angeboten.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Behörde:

Stellungnahme der Finanzbehörde        16.11.2018

1.) Besteht für das Flurstück ein Wegerecht über das Grundstück Bramfelder Chaussee 223?

  1. Wenn ja, wo ist dies beschrieben und was sagt dies aus?
  2. Wenn nein, warum wurde dem Eigentümer vom Gebäude Bramfelder Chaussee 223 mitgeteilt, dass evtl. eine Nutzung des bereits bestehenden Wegerechts eintreten wird?
  3. Warum wurde dem Eigentümer mitgeteilt, dass „eventuell“ eine Nutzung eintreten wird?
    1. Was bedeutet eventuell?
    2. Wie soll stattdessen eine Erschließung erfolgen?

2.) Wurden bereits Sondergenehmigungen beantragt oder sollen diese beantragt werden?

3.) Wurden bereits abschließende Möglichkeiten der Einrichtung einer Baustellenzufahrt festgelegt?

  1. Wenn ja, welche?
  2. Wenn nein, warum nicht?

4.) Welche Auflagen wurden für die Bauzufahrt erhoben?

(Im Anschluss an den Termin hat die Straßenverkehrsbehörde die Nutzung des Fußwegs zwischen der Bramfelder Chaussee und dem Mönchskamp unter hohen Auflagen als Bauzufahrt“ genehmigt. Die Auflagen würden im Rahmen der Bebauung dem späteren Investor detailliert mitgeteilt.)

Zu den Fragen 1. bis 4.:

Das Wegerecht wurde im Rahmen der Planung eines Einfamilienhauses und der Erfüllung des Stellplatznachweises in die Überlegungen mit einbezogen und sollte nicht der Erschließung dienen. Zu dem genauen Inhalt des Wegerechts kann bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Grundbuch genommen werden. Eine mögliche Antragstellung würde durch den Investor erfolgen, der erst nach erfolgter Ausschreibung feststehen wird. Im Übrigen siehe Drs. 20-6220.

5.) Gemäß o.g. Drucksache wird mitgeteilt, dass die Vergabeform sich nach den Möglichkeiten der Bebauung richten würde. Sollte eine über Einfamilienhaus hinausgehende Bebauung vom Bezirksamt genehmigt werden, wird ein Dienstleister (DL) im Auftrag des Landesbetriebs und Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) ein Gebotsverfahren durchführen.

Nach Auskunft vom Bezirksamt werden lediglich die planungsrechtlichen Vorgaben dem LIG mitgeteilt. Eine Genehmigung werde erst nach dem Bauantrag erteilt.

Die Bebauung wird von seitens des Bezirksamts kritisch gesehen. Daher teilte das Bezirksamt mit Drucksache 20-4669 mit, dass einer Erschließung über den Fabriciusstieg nicht zugestimmt wird, weil eine Anbindung an die Bramfelder Chaussee gemäß Bebauungsplan Bramfeld 15 ausgeschlossen ist und eine Anbindung von Westen über den Mönchskamp zu nicht vertretbaren Störungen anliegender Grundstückeigentümer führt.

a. Wieso wird in der o.g. Drucksache mitgeteilt, dass eine Genehmigung vom Bezirksamt zu der Bebauung eingeholt wird?

b. Was für eine Genehmigung wird eingeholt?

c. Welche Informationen wurden dem Bezirksamt nachgeliefert/übermittelt, damit die ursprüngliche Entscheidung die Bebauung des Flurstückes abzulehnen (Drucksache 20-4669) revidiert wurde?

6.) Wurden bereits alle planungsrechtlichen Vorgaben für die Ausschreibung eingeholt?

  1. Wenn ja, welche sind bereits eingegangen und welchen Inhalt weisen diese auf?
  2. Wenn nein, warum nicht?

Zu den Fragen 5. bis 6.b:

Es läuft zurzeit ein Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung gemäß § 62 Hamburgische Bauordnung. Dieses beabsichtigt eine andere Bebauung mit anderen Anforderungen und steht somit nicht im direkten Zusammenhang mit der Entscheidung zur Ablehnung aus der Drucksache 20-4669. Die planungsrechtlichen Vorgaben regelt der bestehende Bebauungsplan.

7.) Ist bekannt, dass die alte Tankstelle an der Bramfelder Chaussee unter Denkmalschutz steht und wurde bereits eine Stellungnahme der zuständigen Behörde zur Bebauung eingeholt?

  1. Wenn ja, welche Stellungnahme wurde von der zuständigen Behörde mitgeteilt?
  2. Wenn nein, warum nicht?

Zu den Fragen 7. bis 7.b:

Dies ist bekannt, für dieses Vorhaben aber nicht von Belang. Es handelt sich nicht um die unmittelbare Umgebung des Denkmals mit prägender Bedeutung für das Erscheinungsbild oder den Bestand des Denkmals. Das Denkmalschutzamt teilt diese Einschätzung.

Anhänge

keine Anlage/n

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