Bau von Folgeunterkünften für Flüchtlinge Wildes Moor / Glashütter Landstraße
Im Landschaftsschutzgebiet Hummelsbüttler Moore soll gemäß Beschluss der Rot-Grünen Regierungskoalition eine Bebauung von 300 Wohneinheiten als Folgeunterbringung auf einem Flurstück mit der Belegenheit Wildes Moor / Glashütter Landstraße bzw. Glashütter Stieg bis zum Ende des laufenden Jahres errichtet werden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:
Das Bezirksamt Wandsbek (Fragen 1-4 und 6) und die Behörde für Inneres und Sport (Frage 5) antworten wie folgt:
1.) Welche(s) Flurstück(e) soll(en) hier konkret als Baufläche genutzt werden?
Eine Bebauung mit Wohngebäuden ist derzeit für das Flurstück 21 der Gemarkung Hummelsbüttel vorgesehen.
2.) Hält das Bezirksamt Wandsbek die bauverkehrliche Erschließung über den Glashütter Stieg bzw. die Straße Wildes Moor in ihrem jetzigen Zustand für uneingeschränkt möglich?
Wenn Nein, wie soll das Baugebiet alternativ erreicht werden?
Für den Baustellenverkehr könnten die genannten Straßen – möglicherweise mit Einschränkungen – ausreichen; die Baustelleneinrichtung und die Baustellenverkehrsführung stehen jedoch derzeit noch nicht fest. Zur dauerhaften Erschließung der Siedlung sollen nach Möglichkeit vorrangig neue Verkehrsanlagen mit Anbindung nach Norden an die Poppenbütteler Straße (Stadt Norderstedt) hergestellt werden.
3.) Besteht für das o.a. Baugebiet eine entsprechende Abwasserentsorgung über die Hummelsbüttler Kanalisation?
Wenn Nein, wird die entsprechend notwendige Abwasserentsorgung neu geschaffen, oder soll über das Gebiet von Hamburg-Nord bzw. Norderstedt entsorgt werden?
Nein, ein Abwasseranschluss muss noch erfolgen. Zum Trassenverlauf bestehen noch keine abschließenden Festlegungen.
4.) Ist bereits eine Umlandabstimmung mit Schleswig-Holstein bzw. dem Kreis Bad Segeberg bzw. der Stadt Norderstedt erfolgt?
Wenn Ja, wann ist dies geschahen und mit welchem Ergebnis? Wenn Nein, wann wird diese erfolgen?
Ja, Gespräche mit der Stadt Norderstedt wurden am 03.11.2015 eingeleitet. Sie sind noch nicht abgeschlossen.
5.) Hat das Bezirksamt bzw. die FHH Planungen bezüglich der Einhaltung der möglichen Residenzpflicht einiger der zukünftigen Bewohner der o.a. Folgeunterbringung hinsichtlich des wahrscheinlichen Grenzübertritts zum Nahversorgungszentrum Tangstedter Landstraße in Norderstedt getroffen? Wenn Ja, welche sind dies? Wenn Nein, warum nicht?
Die räumliche Beschränkung nach § 56 Asylgesetz (AsylG) erlischt gemäß § 59a Abs. 1 AsylG, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Die räumliche Beschränkung erlischt abweichend von Satz 1 nicht, solange die Verpflichtung des Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht.
Die Dauer der Wohnverpflichtung in der zuständigen (Erst-)Aufnahmeeinrichtung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 1a, 48 AsylG. Spätestens mit dem Übergang in eine Folgeunterkunft erlischt die räumliche Beschränkung nach § 56 AsylG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden die betroffenen Asylbewerber lediglich verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Abs. 4 AuslG genannten Ort ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ zu nehmen (Wohnsitzauflage). Ein vorübergehender Landesgrenzen überschreitender Aufenthalt ist nach den bundesgesetzlichen Vorschriften zulässig.
6.) Für den Fall, dass eine Ver- bzw. Entsorgung des o.a. Baugebiets über den Bezirk Hamburg-Nord oder die Stadt Norderstedt geplant seien und diese im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht oder nicht ausreichend in ihrer Kapazität erachtet werden, werden die Ausbaukosten von welcher Stelle getragen?
Einzelheiten der Erschließung stehen derzeit noch nicht abschließend fest; insofern ist eine Beantwortung in der gewünschten Weise derzeit nicht möglich.
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