21-1658

Auswirkungen durch Entwurf Bebauungsplan Volksdorf 46 auf den Mietvertrag für Flurstück 270

Anfrage gem. § 27 BezVG

Sachverhalt

 

In dem Entwurf zum Bebauungsplan zu Volksdorf 46, der momentan öffentlich ausgelegt wird, ändern sich durch Umwidmung des Flurstücks 270 die Grundlagen für die Flächennutzung.

Bisher wurde das Flurstück als Unterkunft mit einer gesetzlich festgeschriebenen Frist von 3 Jahren genutzt. Durch eine Umwidmung zu einer „Fläche des Gemeinbedarfs“ haben sich die Gegebenheiten in Bezug auf die Nutzung geändert, da die Nutzung auf Grund der Umwidmung nun auf 15 Jahre festgeschrieben wurde.

Deshalb ergeben sich in diesem Zusammenhang Rückfragen bzgl. Auswirkungen auf den vorhandenen Mietvertrag von f&w mit dem Eigentümer und auch danach, ob die Umwidmung von Flächen übliches Verwaltungshandeln in Wandsbek bzw. Hamburg ist, um die Nutzung auch über die gesetzliche Frist von 3 Jahren zu verlängern.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksverwaltung:

 

  1. War die Umwidmung des Flurstücks 270 zu einer „Fläche des Gemeinbedarfs“ alternativlos? Wenn ja, warum? Wenn nein, welche Alternative zur längeren Nutzung des Flurstücks als Unterkunft hätte es gegeben?
  2. Welche Auswirkungen hat die Umwidmung aus Sicht der Bezirksverwaltung auf den Ende 2016 geschlossenen Mietvertrag zwischen f&w und den Eigentümern des Flurstücks?
  3. Hat eine Prüfung des Ende 2016 geschlossenen Mietvertrags durch f&w aufgrund der neuen Gegebenheiten stattgefunden? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht?
  4. Gibt es in Wandsbek bereits Mietverträge für Flächen des Gemeinbedarfs, die als Unterkunft genutzt werden? Wenn ja, wer ist Vermieter und Mieter?
  5. Welcher Mietpreis wird bei bestehenden Mietverträgen in den Walddörfern für Flächen des Gemeinbedarfs aufgerufen? Bitte tabellarisch wie folgt darstellen:

Standort, Nutzung, Größe, Laufzeit, Mietpreis pro qm²

 

Anhänge

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