Auswirkungen durch Entwurf Bebauungsplan Volksdorf 46 auf den Mietvertrag für Flurstück 270
In dem Entwurf zum Bebauungsplan zu Volksdorf 46, der momentan öffentlich ausgelegt wird, ändern sich durch Umwidmung des Flurstücks 270 die Grundlagen für die Flächennutzung.
Bisher wurde das Flurstück als Unterkunft mit einer gesetzlich festgeschriebenen Frist von 3 Jahren genutzt. Durch eine Umwidmung zu einer „Fläche des Gemeinbedarfs“ haben sich die Gegebenheiten in Bezug auf die Nutzung geändert, da die Nutzung auf Grund der Umwidmung nun auf 15 Jahre festgeschrieben wurde.
Deshalb ergeben sich in diesem Zusammenhang Rückfragen bzgl. Auswirkungen auf den vorhandenen Mietvertrag von f&w mit dem Eigentümer und auch danach, ob die Umwidmung von Flächen übliches Verwaltungshandeln in Wandsbek bzw. Hamburg ist, um die Nutzung auch über die gesetzliche Frist von 3 Jahren zu verlängern.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bezirksverwaltung:
Das Bezirksamt Wandsbek antwortet wie folgt: 30.07.2020
Die Sozialbehörde beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von f & w fördern und wohnen AöR (f&w) wie folgt: 11.08.2020
Bezirksamt Wandsbek:
Die Genehmigung für die öffentlich-rechtliche Unterbringung einschließlich einer Kindertagesstätte an der Eulenkrugstraße wurde auf der Grundlage des § 246 Absatz 13 Baugesetzbuch (BauGB) befristet bis zum 21.09.2020 genehmigt. Die Fläche zählt nach geltendem Planrecht zum Außenbereich nach § 35 BauGB. Der § 246 Abs. 13 BauGB lässt nur eine befristete Genehmigung von Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende auf längstens drei Jahre zu. Um die Unterkunft an der Eulenkrugstraße über diesen Zeitraum hinaus betreiben zu können, wird im Bebauungsplan-Entwurf Volksdorf eine befristete Festsetzung für weitere 15 Jahre als Fläche für Gemeinbedarf vorgesehen, auf deren Grundlage ab Erreichen der Vorweggenehmigungsreife gemäß § 33 BauGB eine Genehmigung zur Verlängerung der Nutzung erteilt werden kann.
Alternativ wäre auch die Festsetzung eines anderen Baugebietes, das eine wohnähnliche Nutzung zulässt, möglich. Durch die Festsetzung als Flächen für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Öffentlich-rechtliche Unterbringung (FHH) und Kindertagesstätte“ lässt sich sicherstellen, dass hier im Zeitraum der befristeten Festsetzung keine abweichende Nutzung zu genehmigen wäre.
Sozialbehörde:
Fehlanzeige.
Sozialbehörde:
Bereits bei dem Abschluss des entsprechenden Mietvertrags 2016 war bekannt, dass die Errichtung der Unterkunft unter den erleichterten Bedingungen des § 246 Abs.13 Nr. 1 BauGB auf dem Mietgrundstück erfolgt und eine dementsprechend befristete Baugenehmigung zu erwirken ist. Zudem war bekannt, dass zukünftig erwogen wird, für den Bereich des Mietgrundstücks einen neuen Bebauungsplan aufzustellen, der das Mietgrundstück als Fläche für den Gemeinbedarf ausweist. Beide Sachverhalte haben in dem abgeschlossenen Mietvertrag Berücksichtigung gefunden, so dass eine erneute mietvertragliche Befassung zum jetzigen Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung nicht notwendig war.
Vor diesem Hintergrund hat keine Prüfung durch den Mieter f&w aufgrund der neuen Gegebenheiten (Ausweisung der angemieteten Fläche für den Gemeinbedarf) stattgefunden.
Standort, Nutzung, Größe, Laufzeit, Mietpreis pro qm²
Sozialbehörde zu den Fragen 4 und 5:
Nein. Im Übrigen: Entfällt.
keine Anlage/n